Auszug - Eingabe Nr. 93 von Frau Ilona G. und Robert B. betr. nächtliche Lärmbelästigung BE: Frau BzStRin Schmiedhofer
Die Petentin ist anwesend und beschwert sich über nächtlichen fortwährenden Baulärm am Stadtring A 100, ohne dass eine Vorankündigung erfolgte, insbesondere in den Nächten am 26.07. bis 29.07.2008. Auch werden in der Nacht Baumschnitte mit Motorsensen durchgeführt. Im Übrigen wurden auch in der Vergangenheit immer wieder mal in der Nacht lärmende Arbeiten (z.B. Asphaltierungen der Straßenbeläge etc.) vorgenommen. Die Polizei fühlt sich für Beschwerden nicht zuständig. In
Vertretung für Frau BzStRin Schmiedhofer berichtet Herr Graf zu Lynar, Leiter
des Umweltamtes, dass häufig Beschwerden über Verkehrslärm vorliegen.
Verkehrslärm ist aber nach der Bundesdeutschen Immissionsschutz-Rechtsetzung
nicht zu ahnden. Dagegen haben Baufirmen sich an die
Immissionsschutz-Regelungen zu halten. Diese Regelung gilt auch für Gewerbe-,
Sport- und Freizeitlärm. Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) sieht für
solche Fälle rigide Regelungen vor. Die
Zuständigkeit liegt bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und
Verbraucherschutz, die diese Bauarbeiten auch genehmigen müsste. Für die von
der Petentin genannten Nachtarbeiten (26.07. bis 29.07.2008). Die
Senatsverwaltung hat mitgeteilt, dass es für diese Zeiten keine
Ausnahmezulassung gab. Ausnahmezulassungen wurden erteilt für die Zeit vom 23.07. bis 25.07. sowie vom 01.08. bis 04.08
und vom 08.08. bis 11.08.2008 im Zusammenhang mit den Arbeiten an der
Spandauer-Damm-Brücke. Herr Graf zu Lynar erklärt, dass voraussichtlich ein
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet und je nach Aktenlagen und Ausgang
des Verfahrens ein Bußgeldbescheid verhängt werden wird. Bei eigenen
außergewöhnlichen lärmenden Maßnahmen, so Graf zu Lynar, werden in der Regel
drei Tage vorher die unmittelbaren Anwohner informiert. Die
Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme. Die Eingabe
wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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