Auszug - Eingabe Nr. 93 von Frau Ilona G. und Robert B. betr. nächtliche Lärmbelästigung BE: Frau BzStRin Schmiedhofer  

 
 
24. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 02.10.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 18:15 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss

Die Petentin ist anwesend und beschwert sich über nächtlichen fortwährenden Baulärm am Stadtring A 100, ohne dass eine Vorankündigung erfolgte, insbesondere in den Nächten am 26

Die Petentin ist anwesend und beschwert sich über nächtlichen fortwährenden Baulärm am Stadtring A 100, ohne dass eine Vorankündigung erfolgte, insbesondere in den Nächten am 26.07. bis 29.07.2008. Auch werden in der Nacht Baumschnitte mit Motorsensen durchgeführt. Im Übrigen wurden auch in der Vergangenheit immer wieder mal in der Nacht lärmende Arbeiten (z.B. Asphaltierungen der Straßenbeläge etc.) vorgenommen. Die Polizei fühlt sich für Beschwerden nicht zuständig.

 

In Vertretung für Frau BzStRin Schmiedhofer berichtet Herr Graf zu Lynar, Leiter des Umweltamtes, dass häufig Beschwerden über Verkehrslärm vorliegen. Verkehrslärm ist aber nach der Bundesdeutschen Immissionsschutz-Rechtsetzung nicht zu ahnden. Dagegen haben Baufirmen sich an die Immissionsschutz-Regelungen zu halten. Diese Regelung gilt auch für Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm. Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) sieht für solche Fälle rigide Regelungen vor.

 

Die Zuständigkeit liegt bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, die diese Bauarbeiten auch genehmigen müsste. Für die von der Petentin genannten Nachtarbeiten (26.07. bis 29.07.2008). Die Senatsverwaltung hat mitgeteilt, dass es für diese Zeiten keine Ausnahmezulassung gab. Ausnahmezulassungen wurden erteilt für die Zeit vom  23.07. bis 25.07. sowie vom 01.08. bis 04.08 und vom 08.08. bis 11.08.2008 im Zusammenhang mit den Arbeiten an der Spandauer-Damm-Brücke. Herr Graf zu Lynar erklärt, dass voraussichtlich ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet und je nach Aktenlagen und Ausgang des Verfahrens ein Bußgeldbescheid verhängt werden wird.

 

Bei eigenen außergewöhnlichen lärmenden Maßnahmen, so Graf zu Lynar, werden in der Regel drei Tage vorher die unmittelbaren Anwohner informiert.

 

Die Petentin erhält eine Kopie der Stellungnahme.

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 

 

 
 

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