Auszug - Eingabe Nr. 92 des Herrn Reinhard K. betr. EU-Freizügigkeit BE: Frau BzStRin Schmiedhofer
Die
Petenten (Herr K. und Frau S.) sind anwesend. Die Frage nach der Öffentlichkeit
wird bejaht. Die
Petenten haben seit 2004 ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Berlin. Frau S.
ist polnische Staatsbürgerin. Sie sind verlobt und leben in eheähnlicher
Gemeinschaft. Sie erhielten bis Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Im Juli
2007 hat das JobCenter von Frau S. eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung
angefordert, die nicht vorgelegt werden konnte. Somit stellte das JobCenter die
Zahlungen für Frau S. zum 01.07.2007 ein. Aus
ausführlichem Redebeitrag der Herrn K. erhält Frau BzStR Schmiedhofer das Wort. Frau BzStR
Schmiedhofer erklärt, dass dies eine Angelegenheit allein zwischen dem
JobCenter und der Petentin sei, da das JobCenter eigenverantwortlich handelt.
Das JobCenter hat unberechtigt Leistungen gewährt, weil es annahm, dass eine
Leistungsberechtigung vorläge. Das war nicht der Fall; die Leistungen wurden
eingestellt. Das JobCenter stellt klar fest, dass es rechtlich keine
Möglichkeit gebe und auch kein Ermessen zulässt. Die Petentin kann sich nur
noch an das Sozialgericht wenden. Die
EU-Freizügigkeitsbescheinigung bedeutet, so Frau Schmiedhofer, dass jede Form
von Arbeit angenommen werden kann. Die Bundesregierung Deutschland hat derzeit,
um den inländischen Arbeitsmarkt zu schützen, noch keine vollständige
Freizügigkeit für die neuen Beitrittsländer zur EU zugelassen. Für die
Staatsangehörigen von acht (der insgesamt zehn) ab dem 1. Mai 2004 der EU
beigetretenen Staaten, nämlich Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische
Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn, gelten während einer
mehrjährigen Übergangszeit Beschränkungen zum Arbeitsmarkt und zu
Sozialleistungen. Entsprechend fällt die Leistungsgewährung nach dem SGB II
aus. Die von den
Petenten eingegangene eheähnliche Lebensgemeinschaft hat jedoch keinen Einfluss
auf das Recht auf Leistungsgewährung für Frau S. Nach § 4 FreizügigkeitsG haben
nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte ein Einreise- und
Aufenthaltsrecht nur dann, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Frau S.
gehört zu keinem der in § 7 SGB II genannten begünstigten Personenkreise. Sie
ist weder freizügigkeitsberechtigt noch im Besitz einen Aufenthalttitels und
auch nicht Arbeiternehmerin oder Selbständige. Auf Vertrauensschutz kann sich
Frau S. nicht berufen, da die Bewilligung vom JobCenter ausdrücklich bis zum
30.06.2007 befristet war. Ein Ermessensspielraum, der die Umstände des
Einzelfalles berücksichtigt, ist hier leider nicht gegeben. Unter den momentan
geltenden Bestimmungen wird keine Möglichkeit gesehen, Frau S. zu einem
Leistungsanspruch zu verhelfen, es sei dann, der Verlobungsstatus würde
aufgehoben. Frau BzStR
Schmiedhofer weist nochmals ausdrücklich darauf hin, das in der momentanen Lage
jetzt allein das Sozialgericht zur Prüfung zuständig sei. Herr Wittke
erläutert, dass die Petenten Rechtsauskünfte vom Ausschuss fordern, zu dem der
Ausschuss nicht berechtigt ist. Er empfiehlt ebenfalls, vom Sozialgericht die
einstweilige Anordnung abzuwarten. Herr Kaas
Elias stellt fest, dass in der Europäischen Union die Schwierigkeit existiert,
dass der Binnenmarkt entwickelt ist, dass man sich freizügig in allen
Mitgliedsstaaten bewegen kann, aber die Sozialleistungen nicht gezahlt werden.
Die Mitgliedsstaaten konnten sich bis heute noch nicht auf ein einheitliches
System einigen. Nach
weiterer kurzer Diskussion wird die Eingabe gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als
erledigt erklärt. |
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