Auszug - Eingabe Nr. 92 des Herrn Reinhard K. betr. EU-Freizügigkeit BE: Frau BzStRin Schmiedhofer  

 
 
23. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 04.09.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:10 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Bürgeramt Heerstraße
Ort: 14052 Berlin, Heerstraße 12-14
 
Beschluss

Die Petenten (Herr K

Die Petenten (Herr K. und Frau S.) sind anwesend. Die Frage nach der Öffentlichkeit wird bejaht.

 

Die Petenten haben seit 2004 ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Berlin. Frau S. ist polnische Staatsbürgerin. Sie sind verlobt und leben in eheähnlicher Gemeinschaft. Sie erhielten bis Juni 2007 Leistungen nach dem SGB II. Im Juli 2007 hat das JobCenter von Frau S. eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung angefordert, die nicht vorgelegt werden konnte. Somit stellte das JobCenter die Zahlungen für Frau S. zum 01.07.2007 ein.

 

Aus ausführlichem Redebeitrag der Herrn K. erhält Frau BzStR Schmiedhofer das Wort.

 

Frau BzStR Schmiedhofer erklärt, dass dies eine Angelegenheit allein zwischen dem JobCenter und der Petentin sei, da das JobCenter eigenverantwortlich handelt. Das JobCenter hat unberechtigt Leistungen gewährt, weil es annahm, dass eine Leistungsberechtigung vorläge. Das war nicht der Fall; die Leistungen wurden eingestellt. Das JobCenter stellt klar fest, dass es rechtlich keine Möglichkeit gebe und auch kein Ermessen zulässt. Die Petentin kann sich nur noch an das Sozialgericht wenden.

 

Die EU-Freizügigkeitsbescheinigung bedeutet, so Frau Schmiedhofer, dass jede Form von Arbeit angenommen werden kann. Die Bundesregierung Deutschland hat derzeit, um den inländischen Arbeitsmarkt zu schützen, noch keine vollständige Freizügigkeit für die neuen Beitrittsländer zur EU zugelassen. Für die Staatsangehörigen von acht (der insgesamt zehn) ab dem 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten, nämlich Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn, gelten während einer mehrjährigen Übergangszeit Beschränkungen zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen. Entsprechend fällt die Leistungsgewährung nach dem SGB II aus.

 

Die von den Petenten eingegangene eheähnliche Lebensgemeinschaft hat jedoch keinen Einfluss auf das Recht auf Leistungsgewährung für Frau S. Nach § 4 FreizügigkeitsG haben nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte ein Einreise- und Aufenthaltsrecht nur dann, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Frau S. gehört zu keinem der in § 7 SGB II genannten begünstigten Personenkreise. Sie ist weder freizügigkeitsberechtigt noch im Besitz einen Aufenthalttitels und auch nicht Arbeiternehmerin oder Selbständige. Auf Vertrauensschutz kann sich Frau S. nicht berufen, da die Bewilligung vom JobCenter ausdrücklich bis zum 30.06.2007 befristet war. Ein Ermessensspielraum, der die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt, ist hier leider nicht gegeben. Unter den momentan geltenden Bestimmungen wird keine Möglichkeit gesehen, Frau S. zu einem Leistungsanspruch zu verhelfen, es sei dann, der Verlobungsstatus würde aufgehoben.

 

Frau BzStR Schmiedhofer weist nochmals ausdrücklich darauf hin, das in der momentanen Lage jetzt allein das Sozialgericht zur Prüfung zuständig sei.

 

Herr Wittke erläutert, dass die Petenten Rechtsauskünfte vom Ausschuss fordern, zu dem der Ausschuss nicht berechtigt ist. Er empfiehlt ebenfalls, vom Sozialgericht die einstweilige Anordnung abzuwarten.

 

Herr Kaas Elias stellt fest, dass in der Europäischen Union die Schwierigkeit existiert, dass der Binnenmarkt entwickelt ist, dass man sich freizügig in allen Mitgliedsstaaten bewegen kann, aber die Sozialleistungen nicht gezahlt werden. Die Mitgliedsstaaten konnten sich bis heute noch nicht auf ein einheitliches System einigen.

 

Nach weiterer kurzer Diskussion wird die Eingabe gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 
 

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