Auszug - Eingabe Nr. 90 des Herrn Gerhard S. betr. Unterhaltssicherung BE: Herr BzStR Krüger
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Der Petent
ist anwesend und ergänzt, dass er wegen der sehr verspäteten Zahlung der
Unterhaltsansprüche zusätzlich eine Dienstaufsichtbeschwerde bei der
Bezirksbürgermeisterin eingereicht hat. Er kritisiert, dass die
Rechtsmittelbelehrung falsch sei und er einen Anspruch auf dieses Geld –
auch auf eine Vorauszahlung habe. Herr BzStR
Krüger erklärt, dass die Verzögerung der Bearbeitung wegen personeller Engpässen
entstanden sei und dass der Petent selbstverständlich nach § 18 USG seine
Beträge erstattet bekommt. Die Gewährung erfolgt im Sinne der Minimalzahlung,
der Abschlagszahlung, solange er nicht alle Unterlagen eingereicht hat, um den
tatsächlichen Verdienstausfall zu berechnen. Der Petent habe nur einen Antrag
gestellt, die ausgefallene Leistung im Sinne von Dienstbezügen zu bekommen.
Dazu müssen aber sämtliche Bescheinigungen vom Arbeitgeber über die Lohnhöhe
und zum anderen einen Bescheid des JobCenters, dass während der Zeit der
Wehrübung keinerlei Ersatzleistungen bezogen wurden. Sobald alle Unterlagen
vorliegen, wird eine Detaillabrechung erfolgen. Personal ist jetzt wieder
bedarfsgerecht vorhanden. Abschließend
wird das Bezirksamt gebeten, im vertretbaren Rahmen zügiger Abschlagszahlungen
zu leisten. Die Eingabe
wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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