Auszug - Eingaben Nr. 79.1 , 79.2 und 79.3 des Herrn Michael H. betr. Straßenreinigung im Landgerichtsviertel, Straßenschäden auf Gehwegen und Nachpflanzungen von Bäumen im Schlosspark Charlottenburg BE: Frau BzStRin Schmiedhofer Herr BzStR Gröhler
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Der Petent ist anwesend.
Eingabe Nr. 79.1, Straßenreinigung im Landgerichtsviertel: unnormal: Laut Aussage des Petenten, wird hier 3 x täglich der Gehweg durch die BSR mit Kehrmaschinen gekehrt, was sehr zeit- und kostenaufwendig sei und zusätzlichen Lärm verursacht.
Herr BzStR Gröhler zitiert aus der Stellungnahme der Berlinre Stadtreinigungsbetriebe, "dass die Reinigung der Brahestraße entsprechend der gesetzlichen Grundlagen (Straßenreinigungsgesetz) unter Beachtung der Eingruppierungen im Straßenreinigungsverzeichnis von Berlin erfolgt. Die Brahestraße ist in die Reinigungsklasse 3 (3 x pro Woche) eingruppiert. Eine Überprüfung der Tourenplanung hat ergeben, dass die Reinigungsarbeiten für Dienstag, Mittwoch und Freitag geplant sind und in der Regel an diesen Tagen durchgeführt werden. Die Reinigungsarbeiten erfolgen am Mittwoch und Freitag manuell und am Dienstag maschinell. Die Planung der durchzuführenden Reinigungsarbeiten und die damit verbundene Reinigungstechnologie erfolgt durch die Mitarbeiter (Gruppe) die für dieses Reinigungsgebiet verantwortlich ist. Unsere Mitarbeiter sind unterwiesen, die technischen Ressourcen effizient und unter Vermeidung von Belästigungen der Bürger einzusetzen. Zusätzlich zu den Reinigungsarbeiten der Gruppe, die sich schwerpunktmäßig auf den Gehweg und die Fahrbahnkante beziehen, wird einmal pro Woche die Fahrbahn mit einer Großkehrmaschine gereinigt. Unsere Reinigungsmaßnahmen orientieren sich in ihrer Intensität an dem tatsächlichen Verschmutzungsgrad."
Der Pentent erhält die Stellungnahme ausgehändigt.
Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.
Eingabe Nr. 79.2, BSR verantwortlich für Straßenschäden auf Gehwegen: Die durch Kehrmaschinen entstehenden Kosten zur Instandhaltung und Erneuerung des Gehwegpflasters sollte der BSR auferlegt werden, so der Petent.
Herr BzStR Gröhler erklärt, dass vermutete Schäden im Zusammenhang mit maschineller Reinigung etwa 1.800 ? pro Monat betragen. Auch können durch maschinelle Reinigung im Rahmen des Winterdienstes durch private Unternehmen Schäden entstehen. Für die Beseitigung von Schäden ist der Bezirk zuständig, soweit der Verurscher nicht ermittelt werden kann. Es müssen deshalb Zeugen benannt werden können, die die Beschädigung gesehen haben und der Schaden muss einem Fahrzeug bzw. einem Kennzeichen zugeordnet werden können.
Der Pentent erhält die Stellungnahme ausgehändigt.
Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.
Eingabe Nr. 79.3, Nachplfanzen von Bäume im Schlosspark Charlottenburg: Diese Eingabe war allein in der Zuständigkeit der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten. Der Petent hat direkt von dort eine ausführliche Antwort erhalten.
Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.
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