Auszug - In der 32. JHA-Sitzung am 29.04.2008 nicht abschließend behandelt Tagespflege in Charlottenburg-Wilmersdorf - Aktuelle Situation - Referentenentwurf des Bundesministerium für Jugend - Künftiges Verfahren im Bezirk
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Herr Naumann
teilt einführend mit, dass es heute darum gehe, mit der Frage nach einer
möglichen Beschränkung der Altersgruppe einen weiteren Aspekt der Tagespflege
zu erörtern. Es sei die fachliche Zielsetzung des Jugendamtes, die Tagespflege
vorrangig für die 0- bis 3-Jährigen vorzusehen und die älteren Kinder in
Kindertagesstätten zu fördern. Zwar sei die Zielgröße des Bundesministeriums
für die Betreuung der unter 3-Jährigen in Charlottenburg-Wilmersdorf bereits erreicht, es gebe aber einen Bedarf
darüber hinaus, auf den reagiert werden müsse. Da er aber nichts
‚über’s Knie brechen‘ wolle, gebe es heute noch keine
Beschlussvorlage in dieser Sache. Frau von Pirani bestätigt eine erhöhte Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder von
0 bis 3 Jahren, wobei vor allem die Tagespflege nachgefragt werde. Es sei
deshalb fachlich gerechtfertigt, - abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen
Ausnahmen - Tagespflegeplätze vorrangig für Kinder unter 3 Jahren vorzuhalten.
Zu beachten sei auch, dass die Mittel für die Tagespflege
‚gedeckelt‘ waren und sind, so dass eine Umsteuerung auf Kinder
unter drei Jahren notwendig sei, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Herr Wendt
verweist darauf, dass die Intentionen des Gesetzes unterschiedlich
interpretiert werden; auch werde die Tagesgroßpflege dort gar nicht erwähnt.
Richtig sei sicher die Feststellung, dass der Bedarf für die unter 3-Jährigen
zunimmt, wobei er hier bisher ‚harte Zahlen‘ vermisst. Frau Gerhold
betont, Tagesgroßpflege sei unzweifelhaft Tagespflege, da die
Rahmenvoraussetzungen nicht denen der Kindertagesstätten entsprächen:
ausschließlich ausgebildete Erzieher/innen, verpflichtende Umsetzung des
Berliner Bildungsprogramms, interne und externe Evaluation etc. Herr Förschler kritisiert, dass den Vorstellungen der Tagesgroßpflegestellen mit
ständig wechselnden Argumenten begegnet werde. Aus seiner Sicht vertrage sich
eine durch die Verwaltung vorgenommene Altersbeschränkung nicht mit dem
Charakter eines Anspruchsgesetzes. Frau von Pirani berichtet, dass die Tagesgroßpflegestellen eine Umwandlung in
Einrichtungen wegen der dort verlangten Rahmenvoraussetzungen abgelehnt haben.
Deshalb handele es sich zweifelsfrei um ein Tagespflegeangebot. Zahlen zur
steigenden Nachfrage könne sie nicht liefern, da es keine Antragsfristen mehr
gebe und die Zahlen der noch unversorgten Kinder durch die kontinuierliche
Antragstellung und Belegung täglich wechseln. Abschließend weist sie darauf
hin, dass das Gesetz ein Wunsch- und Wahlrecht nur für die unter 3-Jährigen
vorsieht; ältere Kinder hätten einen Anspruch auf einen Platz in einer
Einrichtung. Herr Naumann
verliest den § 24 Abs. 3 aus dem Entwurf des Kinderförderungsgesetzes: “Ein
Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt
Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. [...] Das Kind kann bei
besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert
werden.” Im weiteren Verlauf der Beratungen sei zu klären, was unter
“besonderem Bedarf” zu verstehen sei. Herr Förschler fordert, bei der Ausgestaltung des Landesrechts zur Tagespflege vor
allem die Rechte der Eltern gemäß Art. 6 des Grundgesetzes zu sichern. Frau Zeugner
sieht in der Formulierung des Gesetzentwurfs keinen Ausschluss der Tagespflege
für Kinder ab 3 Jahren. Gerade in der Betreuung von Kindern sei Kontinuität ein
hoher Wert. Herr Wendt
warnt davor, in den Gesetzentwurf eine Lenkungswirkung hineinzulesen, die der
Gesetzgeber gar nicht intendiert habe. Herr Naumann
erläutert, dass unter ‚besonderer Bedarf‘ nicht das Wunsch- und
Wahlrecht zu verstehen sei. Aus dem Publikum kommt die Anregung, mehr
Tagespflegeplätze zu schaffen, wenn der Bedarf tatsächlich gestiegen sei. Des
weiteren wird darauf hingewiesen, dass Tagesgroßpflege der Definition für
Tageseinrichtungen im § 22 KJHG entspräche: “Tageseinrichtungen sind
Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig
aufhalten und in Gruppen gefördert werden.” Frau Gerhold
weist darauf hin, dass genau dies das Problem sei. Man müsse sich schon
entscheiden, ob man eine Kita sein will oder eine Tagespflegestelle. Aus dem Publikum wird die Meinung geäußert, dass die
Mehrzahl der Tagesgroßpflegestellen im Bezirk alle Voraussetzungen an Qualität
erfüllen und nicht hinter den Kitas zurückstehen. Deshalb sollte dieses
bewährte Modell erhalten bleiben und neben den Kitas weiterbestehen. Gerade
wenn mehr Plätze benötigt würden, sollte man vorhandene nicht gefährden. Eine
Umwandlung in Kitas wird abgelehnt, da dies zu Einschränkungen der
Selbständigkeit führen würde. Frau Klose
weist auf die unterschiedlichen Gründe hin, die für Eltern bei der Auswahl des
Tagesbetreuungsangebots eine Rolle spielen können. Deshalb sei es wichtig, das
vielfältige Angebot zu erhalten. Sie regt an, den Tagesgroßpflegestellen Wege
für einen Qualitätsnachweis zu eröffnen. Aus dem Publikum wird die Frage gestellt, wie das
Jugendamt hinsichtlich der Altersgrenzen zum jetzigen Zeitpunkt verfährt. Herr Naumann
erläutert, dass es ‚keine Schnellschüsse‘ bezüglich einer möglichen
Altersbeschränkung geben werde. Stattdessen werde man sich zunächst jede
Tagespflegestelle unter dem Gesichtspunkt der Altersmischung ansehen. Herr Neuhoff
hält fest, dass es erst einmal keine Veränderung zum Status quo gebe. Er möchte
noch wissen, ob Verträge mit Tagespflegepersonen befristet worden sind. Frau von Pirani teilt dazu mit, dass Befristungen nur im Einverständnis mit den Eltern
vorgenommen wurden. Einseitige Befristungen von Seiten des Jugendamtes gebe es
nicht. |
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