Auszug - In der 32. JHA-Sitzung am 29.04.2008 nicht abschließend behandelt Tagespflege in Charlottenburg-Wilmersdorf - Aktuelle Situation - Referentenentwurf des Bundesministerium für Jugend - Künftiges Verfahren im Bezirk  

 
 
34. Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 3
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 05.06.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal Wilmersdorf
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Herr Naumann teilt einführend mit, dass es heute darum gehe, mit der Frage nach einer möglichen Beschränkung der Altersgruppe einen weiteren Aspekt der Tagespflege zu erörtern

Herr Naumann teilt einführend mit, dass es heute darum gehe, mit der Frage nach einer möglichen Beschränkung der Altersgruppe einen weiteren Aspekt der Tagespflege zu erörtern. Es sei die fachliche Zielsetzung des Jugendamtes, die Tagespflege vorrangig für die 0- bis 3-Jährigen vorzusehen und die älteren Kinder in Kindertagesstätten zu fördern. Zwar sei die Zielgröße des Bundesministeriums für die Betreuung der unter 3-Jährigen in Charlottenburg-Wilmersdorf  bereits erreicht, es gebe aber einen Bedarf darüber hinaus, auf den reagiert werden müsse. Da er aber nichts ‚über’s Knie brechen‘ wolle, gebe es heute noch keine Beschlussvorlage in dieser Sache.

 

Frau von Pirani bestätigt eine erhöhte Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder von 0 bis 3 Jahren, wobei vor allem die Tagespflege nachgefragt werde. Es sei deshalb fachlich gerechtfertigt, - abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen - Tagespflegeplätze vorrangig für Kinder unter 3 Jahren vorzuhalten. Zu beachten sei auch, dass die Mittel für die Tagespflege ‚gedeckelt‘ waren und sind, so dass eine Umsteuerung auf Kinder unter drei Jahren notwendig sei, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden.

 

Herr Wendt verweist darauf, dass die Intentionen des Gesetzes unterschiedlich interpretiert werden; auch werde die Tagesgroßpflege dort gar nicht erwähnt. Richtig sei sicher die Feststellung, dass der Bedarf für die unter 3-Jährigen zunimmt, wobei er hier bisher ‚harte Zahlen‘ vermisst.

 

Frau Gerhold betont, Tagesgroßpflege sei unzweifelhaft Tagespflege, da die Rahmenvoraussetzungen nicht denen der Kindertagesstätten entsprächen: ausschließlich ausgebildete Erzieher/innen, verpflichtende Umsetzung des Berliner Bildungsprogramms, interne und externe Evaluation etc.

 

Herr Förschler kritisiert, dass den Vorstellungen der Tagesgroßpflegestellen mit ständig wechselnden Argumenten begegnet werde. Aus seiner Sicht vertrage sich eine durch die Verwaltung vorgenommene Altersbeschränkung nicht mit dem Charakter eines Anspruchsgesetzes.

 

Frau von Pirani berichtet, dass die Tagesgroßpflegestellen eine Umwandlung in Einrichtungen wegen der dort verlangten Rahmenvoraussetzungen abgelehnt haben. Deshalb handele es sich zweifelsfrei um ein Tagespflegeangebot. Zahlen zur steigenden Nachfrage könne sie nicht liefern, da es keine Antragsfristen mehr gebe und die Zahlen der noch unversorgten Kinder durch die kontinuierliche Antragstellung und Belegung täglich wechseln. Abschließend weist sie darauf hin, dass das Gesetz ein Wunsch- und Wahlrecht nur für die unter 3-Jährigen vorsieht; ältere Kinder hätten einen Anspruch auf einen Platz in einer Einrichtung.

 

Herr Naumann verliest den § 24 Abs. 3 aus dem Entwurf des Kinderförderungsgesetzes: “Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. [...] Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.” Im weiteren Verlauf der Beratungen sei zu klären, was unter “besonderem Bedarf” zu verstehen sei.

 

Herr Förschler fordert, bei der Ausgestaltung des Landesrechts zur Tagespflege vor allem die Rechte der Eltern gemäß Art. 6 des Grundgesetzes zu sichern.

 

Frau Zeugner sieht in der Formulierung des Gesetzentwurfs keinen Ausschluss der Tagespflege für Kinder ab 3 Jahren. Gerade in der Betreuung von Kindern sei Kontinuität ein hoher Wert.

 

Herr Wendt warnt davor, in den Gesetzentwurf eine Lenkungswirkung hineinzulesen, die der Gesetzgeber gar nicht intendiert habe.

 

Herr Naumann erläutert, dass unter ‚besonderer Bedarf‘ nicht das Wunsch- und Wahlrecht zu verstehen sei.

 

Aus dem Publikum kommt die Anregung, mehr Tagespflegeplätze zu schaffen, wenn der Bedarf tatsächlich gestiegen sei. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass Tagesgroßpflege der Definition für Tageseinrichtungen im § 22 KJHG entspräche: “Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.”

 

Frau Gerhold weist darauf hin, dass genau dies das Problem sei. Man müsse sich schon entscheiden, ob man eine Kita sein will oder eine Tagespflegestelle.

 

Aus dem Publikum wird die Meinung geäußert, dass die Mehrzahl der Tagesgroßpflegestellen im Bezirk alle Voraussetzungen an Qualität erfüllen und nicht hinter den Kitas zurückstehen. Deshalb sollte dieses bewährte Modell erhalten bleiben und neben den Kitas weiterbestehen. Gerade wenn mehr Plätze benötigt würden, sollte man vorhandene nicht gefährden. Eine Umwandlung in Kitas wird abgelehnt, da dies zu Einschränkungen der Selbständigkeit führen würde.

 

Frau Klose weist auf die unterschiedlichen Gründe hin, die für Eltern bei der Auswahl des Tagesbetreuungsangebots eine Rolle spielen können. Deshalb sei es wichtig, das vielfältige Angebot zu erhalten. Sie regt an, den Tagesgroßpflegestellen Wege für einen Qualitätsnachweis zu eröffnen.

 

Aus dem Publikum wird die Frage gestellt, wie das Jugendamt hinsichtlich der Altersgrenzen zum jetzigen Zeitpunkt verfährt.

 

Herr Naumann erläutert, dass es ‚keine Schnellschüsse‘ bezüglich einer möglichen Altersbeschränkung geben werde. Stattdessen werde man sich zunächst jede Tagespflegestelle unter dem Gesichtspunkt der Altersmischung ansehen.

 

Herr Neuhoff hält fest, dass es erst einmal keine Veränderung zum Status quo gebe. Er möchte noch wissen, ob Verträge mit Tagespflegepersonen befristet worden sind.

 

Frau von Pirani teilt dazu mit, dass Befristungen nur im Einverständnis mit den Eltern vorgenommen wurden. Einseitige Befristungen von Seiten des Jugendamtes gebe es nicht.

 


 

 
 

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