Auszug - Situation, aktuelle Maßnahmen und weiteres Vorgehen am Teufelsbergareal
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Bezirksstadträtin
Martina Schmiedhofer berichtet zur Situation auf dem Privatgrundstück auf dem
Teufelsberg, insbes. die baurechtliche Situation. Die Haltung des Senates in
Bezug auf eine wünschenswerte Rückübertragung an das Land Berlin ist abwartend.
Der vor kurzem eingereichte Vorbescheidsantrag eines Vorhabenträgers wurde
negativ beschieden. Das Bezirksamt hatte vor einiger Zeit Kontakt mit dem
Grundstückseigentümer. Herr Kilz,
Leiter des Forstamtes Grunewald berichtet zur Gesamtsituation. Generell sei es
das Bestreben der Berliner Forsten störende Nutzungen (events u. ä.) abzuwehren,
der Bereich sei aus heutiger Sicht mit Wegen übererschlossen. Was an
überflüssigen Wegen finanzierbar sei, würde von den Berliner Forsten
rückgebaut, um mehr Schutz für Tiere und Pflanzen zu gewährleisten.
Unorganisierte mountain-bike-Radler erzeugten Erosionsschäden. Der gesamte Wald
sei Landschaftsschutzgebiet und nach FSC und Naturland zertifiziert. Hr. Kilz
weist auf die Rechtslage (verwaltungsgerichtliche Entscheidung zum Teufelsberg)
hin. Die vorhandenen Mittel reichten nicht aus, um Verkehrssicherung zu
betreiben; in Betracht kämen zur Umgestaltung nur Mittel aus dem UEP. Hierfür sei
aber die Einbeziehung des Privatgrundstückes erforderlich. Hr. Kilz spricht
sich gegen die Realisierung des Entwurfes des Lenne-Preisträgers aus. Auf Wunsch des Ausschusses erläutert Graf zu Lynar noch einmal die je nach Rechtsgrundlage unterschiedliche Beurteilung des Privatgrundstückes: Der FNP (Änderung 2006) stellt für die ehemalige Radarstation Freiflächen “Wald” dar (mit Kennzeichnung als schadstoffbelastete Böden). In planungsrechtlicher Hinsicht ist es nach Auskunft der Abt. Bauwesen als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Waldbegriff nach Waldrecht bezieht sich im Gegensatz zum FNP auf die aktuelle Nutzung und ist unabhängig vom Planungsrecht oder Eigentümer: “(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit
Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete
Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere
mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. (2) Zum Wald gehören darin gelegene 1. Flächen mit forstlichen Baulichkeiten, Erholungseinrichtungen,
Gaststätten und Parkplätze und 2. Moore, Heiden, Ödlandflächen und sonstige naturnahe Flächen.” (§
2 LWaldG). Es folgt
ein Rundgang in dem Bereich zum “Drachenberg”, auf dem BV Dr.
Lehmann auf Landschaftsschäden hinweist. Diese lösen eine breite Diskussion
über Wegeverlauf, Erschließungsqualität und Besucherlenkung aus. Die
Ausschussmitglieder bedanken sich bei Hr. Kilz für seine engagierten
Ausführungen. |
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