Auszug - Eingabe Nr. 73 des Herrn Manfred S. betr. Bauvorhaben Adenauerplatz BE: Herr BzStR Gröhler
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Der Petent
ist anwesend und erläutert ausführlich seine Eingabe. “Sein”
Wohnhaus am Adenauerplatz mit 40 Mietparteien,
in dem er seit 38 Jahren wohnt, soll abgerissen und durch Hotels ersetzt
werden. Herr BzStR
Gröhler bezieht sich auf die Aussage des Petenten “der Eigentümer hat auf
Nachfrage erklärt, dass er den Investor nicht kenne und dass er nicht verkaufen
wird”, in dem die Eingabe schon als erledigt erklärt werden könne.
Verkauft der Eigentümer nicht, ist somit auch das Verfahren beendet. Ein
Vorbescheidsantrag kann jeder stellen, auch wenn er nicht Grundstückseigentümer
ist, er benötigt seit einigen Jahren nicht einmal mehr die Unterschrift des
Grundstückseigentümers. Es ist inzwischen üblich, so Herr BzStr Gröhler, dass
Investoren sich ein bestimmtes Grundstück ansehen, einen Vorbescheidsantrag
stellen und fragen, Bezirksamt, was wäre dort planungsrechtlich zulässig. Jeder
hat auf einen planungsrechtlichen Vorbescheid Anspruch. Das Bezirksamt darf die
Mieter nicht darüber unterrichten, da auch dieser Vorbescheid dem Datenschutz
unterliegt. Der Investor kann selbstverständlich öffentlich-rechtlich
nachfragen, ob der Abriss zulässig sei und dann antwortet das Bezirksamt auch
nur öffentlich-rechtlich. Auch wenn er abreißen darf, bricht das aber noch
nicht die Mietverhältnisse. Er darf erst abreißen, wenn der letzte Mieter das
Haus - wie auch immer - verlassen hat. Es liegt in
der Hand des jetzigen Eigentümers, es liegt in der Hand der BVV, weil wenn die
BVV sagt, das Planungsrecht, was jetzt dort gilt, soll nicht geändert werden,
dann wird nichts anderes gebaut werden können, weil der B-Plan aus den 70er
Jahren “unnormal” ist, aber das jetzige Gebäude in seiner äußeren
Form einzeln abbildet. Das Haus kann somit nicht abgerissen und etwas neues
gebaut werden, ohne das Planungsrecht zu ändern. Es kann nur neu gebaut werden,
wenn neues Planungsrecht geschaffen wird und das hängt von der BVV ab. Zur
“bröckeligen” Fassade geht nach dem jetzigen Stand keine Gefahr
aus, so Herr BzStR Gröhler; die Bauaufsicht kann nur die “Beseitigung von
Gefahrenstellen” verlangen. Abschließend
wird dem Petenten geraten, sich vom Eigentümer schriftlich bestätigen zu
lassen, dass er nicht verkaufen wird. Herr
Gröhler erklärt, dass er dem Beschwerdeführer, da er Mietersprecher ist,
Termine des Bau- und des Planungsausschusses bekannt zu geben. Der Petent
erhält die Stellungnahme der Verwaltung ausgehändigt. Die Eingabe
wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. Abstimmungsergebnis: dafür: dagegen: Enthaltung: |
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