Auszug - Eingabe Nr. 73 des Herrn Manfred S. betr. Bauvorhaben Adenauerplatz BE: Herr BzStR Gröhler  

 
 
18. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Do, 03.04.2008 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Petent ist anwesend und erläutert ausführlich seine Eingabe

Der Petent ist anwesend und erläutert ausführlich seine Eingabe. “Sein” Wohnhaus am Adenauerplatz mit 40 Mietparteien,  in dem er seit 38 Jahren wohnt, soll abgerissen und durch Hotels ersetzt werden.

 

Herr BzStR Gröhler bezieht sich auf die Aussage des Petenten “der Eigentümer hat auf Nachfrage erklärt, dass er den Investor nicht kenne und dass er nicht verkaufen wird”, in dem die Eingabe schon als erledigt erklärt werden könne. Verkauft der Eigentümer nicht, ist somit auch das Verfahren beendet.

 

Ein Vorbescheidsantrag kann jeder stellen, auch wenn er nicht Grundstückseigentümer ist, er benötigt seit einigen Jahren nicht einmal mehr die Unterschrift des Grundstückseigentümers. Es ist inzwischen üblich, so Herr BzStr Gröhler, dass Investoren sich ein bestimmtes Grundstück ansehen, einen Vorbescheidsantrag stellen und fragen, Bezirksamt, was wäre dort planungsrechtlich zulässig. Jeder hat auf einen planungsrechtlichen Vorbescheid Anspruch. Das Bezirksamt darf die Mieter nicht darüber unterrichten, da auch dieser Vorbescheid dem Datenschutz unterliegt. Der Investor kann selbstverständlich öffentlich-rechtlich nachfragen, ob der Abriss zulässig sei und dann antwortet das Bezirksamt auch nur öffentlich-rechtlich. Auch wenn er abreißen darf, bricht das aber noch nicht die Mietverhältnisse. Er darf erst abreißen, wenn der letzte Mieter das Haus - wie auch immer - verlassen hat.

Es liegt in der Hand des jetzigen Eigentümers, es liegt in der Hand der BVV, weil wenn die BVV sagt, das Planungsrecht, was jetzt dort gilt, soll nicht geändert werden, dann wird nichts anderes gebaut werden können, weil der B-Plan aus den 70er Jahren “unnormal” ist, aber das jetzige Gebäude in seiner äußeren Form einzeln abbildet. Das Haus kann somit nicht abgerissen und etwas neues gebaut werden, ohne das Planungsrecht zu ändern. Es kann nur neu gebaut werden, wenn neues Planungsrecht geschaffen wird und das hängt von der BVV ab.

 

Zur “bröckeligen” Fassade geht nach dem jetzigen Stand keine Gefahr aus, so Herr BzStR Gröhler; die Bauaufsicht kann nur die “Beseitigung von Gefahrenstellen” verlangen. 

 

Abschließend wird dem Petenten geraten, sich vom Eigentümer schriftlich bestätigen zu lassen, dass er nicht verkaufen wird.

Herr Gröhler erklärt, dass er dem Beschwerdeführer, da er Mietersprecher ist, Termine des Bau- und des Planungsausschusses bekannt zu geben. 

Der Petent erhält die Stellungnahme der Verwaltung ausgehändigt.

 

Die Eingabe wird gem. § 21 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:               dagegen:                     Enthaltung:     

 
 

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