Auszug - Eingabe Nr. 65 der Frau Martina P. betr. Lärmbelästigung BE: Frau BzStRin Schmiedhofer
Die Petentin ist anwesend. Sie beschwert sich über Lärmbelästigung von Straßenkehrmaschinen, Bürgerteigkehrmaschinen, Rasenmäher, Rasenkantenschneider, Heckenscheider, Laubsauger und –puster. Frau von
Cossel sieht die eingesetzten Lärmquellen in unterschiedlichen Verantwortungsbereichen.
Der Ausschuss kann nur über Gerätschaften diskutieren, die von Bezirksmitarbeitern
(Grünflächenamt) eingesetzt werden. Frau
Sperling, Fachbereichsleiterin Umwelt, erklärt, dass der Bezirk (Umweltamt) nur
Eingriffsmöglichkeiten nach der Geräte- und Maschinenlärmverordnung, eine Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hat. Allgemein gilt für
die in dem Anhang zur Verordnung genannten Geräte und Maschinen ein Betriebsverbot
von Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis
7.00 Uhr. Für besonders laute Geräte gelten an Werktagen Betriebsverbote von:
7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr, sofern diese
Geräte und Maschinen nicht mit einem sogenannten Umweltzeichen gekennzeichnet
sind. Das Umweltzeichen erhalten Geräte, die u. a. bestimmte Lärmrichtwerte
(nach Maßgabe einer anderen EU-Richtlinie) erfüllen. Für diese Geräte ist der
Betrieb von 7.00 bis 20.00 gesetzlich zulässig. Herr Wittke
könnte sich vorstellen, für sehr laute Maschinen und Geräte weitere zeitliche
Einsatzbeschränkungen vorzunehmen, gibt aber zu bedenken, dass der überwiegende
Teil der von der Petentin genannten Flächen Privatgelände sei. Herr BzStR
Schulte erklärt, dass konkreten Hinweisen auf ruhestörenden Lärm grundsätzlich
nachgegangen wird. Evtl. könnte mit dem Verursacher gesprochen werden, erst ab
9.00 Uhr tätig zu werden. Frau von
Cossel rät der Petentin, sich an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhaus zu
wenden, da für die überbezirklichen Lärmverursacher (BSR und/oder private
Hausverwaltungen) nicht der Bezirk zuständig ist. Die
Petentin erhält die schriftliche Stellungnahme der Verwaltung und den
Ratschlag, sich an den Petitionsausschuss zu wenden. Die Eingabe
wird gem. § 21 Abs. 4 c GO als erledigt erklärt. |
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