Der Petent
ist nicht anwesend. Herr Schuler erklärt, dass aufgrund dieser Eingabe und dem
daraus resultierenden Gespräch mit der Fachbereichsleiterin das Problem gelöst
sei. Hätte sich der Petent gleich an die Teamleiterin gewandt, wäre es nicht zu
den Verzögerungen gekommen.
Die Eingabe
wird gem. § 21. Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.