Auszug - Präsentation des Flächennutzungsplanes von Charlottenburg-Wilmersdorf durch Herrn Bezirksstadtrat Gröhler  

 
 
6. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Gender Mainstreaming
TOP: Ö 4
Gremium: Ausschuss für Gender Mainstreaming Beschlussart: im Ausschuss abgelehnt
Datum: Do, 10.05.2007 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Gertrud-Bäumer-Saal
Ort: Otto-Suhr-Allee 100, 10585 Berlin
 
Beschluss

Herr Gröhler hat den Flächennutzungsplan (FNP) nicht mitgebracht, erklärt aber die einzelnen Fachbegriffe aus der Baugesetzgebung

Herr Gröhler hat den Flächennutzungsplan (FNP) nicht mitgebracht, erklärt aber die einzelnen Fachbegriffe aus der Baugesetzgebung.

Es gibt einen Generalbebauungsplan von 1960, der für ¾ der Flächen des Bezirks bindende Bebauungsvorgaben enthält. Der landesweite FNP wird alle 15 bis 20 Jahre vom Abgeordnetenhaus beschlossen, daraus müssen die Bezirke Bebauungspläne entwickeln. Diese Pläne enthalten verbindliche Flächenausweisungen, z. B. Unterteilungen in  Wohngebiete, Mischgebiete und Kerngebiete. Bei den Wohngebieten wird unterschieden in allgemeine und reine Wohngebiete. Ein reines Wohngebiet ist z. B das Areal Rupenhorn. Reine Wohngebiete sind in Berlin kaum noch vorhanden. Allgemeine Wohngebiete dienen überwiegend dem Wohnen und sind für nichtstörende Gewerbe zulässig. Daher muss dort alles unterbleiben, was stört. Ausnahmen sind nur begrenzt möglich. Dagegen sind in Kerngebieten alle Bebauungsarten zugelassen.

3/8 der Bezirksfläche  sind allgemeine Wohngebiete und 2/8 Mischgebiete, der Rest sind Kerngebiete. Herr Gröhler beantwortet anschließend verschiedene Nachfragen zu den o. a. Begriffen. Er führt anhand eines Urteils des OVG vom 1.12.2006 aus, dass Bordelle in allgemeinen Wohngebieten als störend eingestuft werden. Hierbei nimmt das Gericht eine typisierende Betrachtungsweise vor und kommt zu dem Schluss, dass Bordelle in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind.

Auch andere Bezirke sind betroffen und Schließungsverfügungen betreffen ausschließlich Bordelle in allgemeinen Wohngebieten. In Mischgebieten sind sie erlaubt.

Mehrere der anwesenden Prostituierten und Bordellbesitzerinnen und -besitzer berichten nochmals über die guten Arbeitsbedingungen in Wohnungsbordellen.

Eine Schließungsverfügung in CW wird von den Gästen nicht akzeptiert, obwohl sie vom OVG bestätigt wurde. Die Frage: “Gibt es Bordelle in allgemeinen Wohngebieten im Bezirk?” wird von Herrn Gröhler bejaht.

Es folgt eine heftige Debatte über Wohn- und Mischgebiete im Bezirk und zur Definition des Begriffs “nichtstörendes Gewerbe".

 

 
 

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