Auszug - Eingabe Nr. 8 des Herrn Ahmed K. betr. Verteilung von Werbematerialien BE: Herr BzStR Schulte
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Frau Halten-Bartels berichtet, dass
Herr Khalil auf dem Ku-Damm Flyer für sein Restaurant verteilt hat. Das
Ordnungsamt hatte ihn gebeten, dies zu unterlassen, da er sich in einem
Negativbereich befindet. Ihm wurde gestattet, die Flyer unmittelbar vor seinem
Restaurant zu verteilen, was ihrer Ansicht nach keine Wirkung erzielt, da die
Passanten die Werbung unmittelbar an dem Lokal lesen können. Herr Khalil erklärt, dass er auf die
Verteilung von Flyern angewiesen ist. Seit 20 Jahren verteilt er diese und es
hat niemanden gestört. Die Verteilung wurde
wegen der Fußball-Weltmeisterschaft untersagt. In dieser Zeit hat Herr
Khalil große Einbuße in seinem Restaurant verzeichnet. Danach hat er sie wieder
veteilt. Die Flyer sind für ihn notwendig, um zu existieren. Frau Dittner möchte den Begriff
“Negativbereich” erläutert wissen. Herr BzStR Krüger sagt, dass es
ein Bereich ist, in dem solche Zettelverteilung grundsätzlich nicht stattfinden
darf – von niemandem -, es sei denn von einem Betreiber eines Geschäftes/Restaurants
unmittelbar vor dem Geschäft. Diese Negativebereiche betrifft nur
ganz eng begrenzte Gebiete der Innenstadt. Der Citybezirk
Charlottenburg-Wilmersdorf sowie in Mitte. Der Hintergrund ist, dass es in den
letzten Jahren immer wieder Beschwerden gegeben hat, dass in diesen Bereichen
in einem Ausmaß verteilt wurde, dass es von den Passanten als Belästigung
empfunden wurde. Als zweiten Aspekt wird von Herrn BzStR Krüger aufgeführt,
dass die Betreiber der Geschäfte/Restaurants es nicht gerne sehen, wenn vor
ihren Geschäften Werbung verteilt wird, denn sie sehen es als Abwerbung von
Kunden. Das hat dazu geführt, dass diese Bereiche als Negativbereiche
gekennzeichnet sind. Das ist ein Beschluss, von dem nicht abgewichen werden
kann, es ist geltendes Recht. Herr Wittke schlägt Herrn Khalil vor,
auf dem Kurfürstendamm einen festen Werbeträger zu mieten und somit auf sein
Restaurant aufmerksam zu machen oder eine Werbeagentur zu beauftragen, so dass
zusätzlich für ihn Werbung gemacht wird. Somit würde er nicht gesetzwidrig
handeln. Aufgrund der Rechtslage stellt Herr
Weuthen fest, dass dem Bezirksamt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Er regt an zu überdenken, die Rechtslage zu lockern, damit den Restaurants in
den Seitenstraßen des Ku-Damms die
Möglichkeit gegeben wird, Werbezettel im Bereich von ca. 100 m zu verteilen.
Dieser Antrag müsste dann seitens der Fraktionen eingebracht werden und somit
kann der Ausschuss für Eingaben und Beschwerde in diesem Fall nicht handeln. Herr BzStR Krüger rät Herrn Khalil,
sich mit der Wirtschaftsberatung in Verbindung zu setzen, damit er dort
Hilfestellung bekommt. Nach abschließender Beratung stellt
Frau Halten-Bartels fest, dass der Ausschuss Eingaben und Beschwerde Herr
Khalil nicht helfen kann, da die Rechtslage bzgl. Verteilen von Werbezetteln am
Kurfürstendamm festgelegt ist und keine Möglichkeit dafür vorsieht. Die Eingabe wird gemäß § 19 Abs. 4 c
GO-BVV als erledigt erklärt. |
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