Auszug - Eingabe Nr. 8 des Herrn Ahmed K. betr. Verteilung von Werbematerialien BE: Herr BzStR Schulte  

 
 
5. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 04.04.2007 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:20 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: 1141
Ort: Fehrbelliner Platz 4, 10707 Berlin
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Halten-Bartels berichtet, dass Herr Khalil auf dem Ku-Damm Flyer für sein Restaurant verteilt hat

 

Frau Halten-Bartels berichtet, dass Herr Khalil auf dem Ku-Damm Flyer für sein Restaurant verteilt hat. Das Ordnungsamt hatte ihn gebeten, dies zu unterlassen, da er sich in einem Negativbereich befindet. Ihm wurde gestattet, die Flyer unmittelbar vor seinem Restaurant zu verteilen, was ihrer Ansicht nach keine Wirkung erzielt, da die Passanten die Werbung unmittelbar an dem Lokal lesen können.

 

Herr Khalil erklärt, dass er auf die Verteilung von Flyern angewiesen ist. Seit 20 Jahren verteilt er diese und es hat niemanden gestört. Die Verteilung wurde  wegen der Fußball-Weltmeisterschaft untersagt. In dieser Zeit hat Herr Khalil große Einbuße in seinem Restaurant verzeichnet. Danach hat er sie wieder veteilt. Die Flyer sind für ihn notwendig, um zu existieren.

 

Frau Dittner möchte den Begriff “Negativbereich” erläutert wissen. Herr BzStR Krüger sagt, dass es ein Bereich ist, in dem solche Zettelverteilung grundsätzlich nicht stattfinden darf – von niemandem -, es sei denn von einem Betreiber eines Geschäftes/Restaurants unmittelbar vor dem Geschäft. 

Diese Negativebereiche betrifft nur ganz eng begrenzte Gebiete der Innenstadt. Der Citybezirk Charlottenburg-Wilmersdorf sowie in Mitte. Der Hintergrund ist, dass es in den letzten Jahren immer wieder Beschwerden gegeben hat, dass in diesen Bereichen in einem Ausmaß verteilt wurde, dass es von den Passanten als Belästigung empfunden wurde. Als zweiten Aspekt wird von Herrn BzStR Krüger aufgeführt, dass die Betreiber der Geschäfte/Restaurants es nicht gerne sehen, wenn vor ihren Geschäften Werbung verteilt wird, denn sie sehen es als Abwerbung von Kunden. Das hat dazu geführt, dass diese Bereiche als Negativbereiche gekennzeichnet sind. Das ist ein Beschluss, von dem nicht abgewichen werden kann, es ist geltendes Recht.

 

Herr Wittke schlägt Herrn Khalil vor, auf dem Kurfürstendamm einen festen Werbeträger zu mieten und somit auf sein Restaurant aufmerksam zu machen oder eine Werbeagentur zu beauftragen, so dass zusätzlich für ihn Werbung gemacht wird. Somit würde er nicht gesetzwidrig handeln.

 

Aufgrund der Rechtslage stellt Herr Weuthen fest, dass dem Bezirksamt kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann. Er regt an zu überdenken, die Rechtslage zu lockern, damit den Restaurants in den Seitenstraßen des Ku-Damms  die Möglichkeit gegeben wird, Werbezettel im Bereich von ca. 100 m zu verteilen. Dieser Antrag müsste dann seitens der Fraktionen eingebracht werden und somit kann der Ausschuss für Eingaben und Beschwerde in diesem Fall nicht handeln.

 

Herr BzStR Krüger rät Herrn Khalil, sich mit der Wirtschaftsberatung in Verbindung zu setzen, damit er dort Hilfestellung bekommt.

 

Nach abschließender Beratung stellt Frau Halten-Bartels fest, dass der Ausschuss Eingaben und Beschwerde Herr Khalil nicht helfen kann, da die Rechtslage bzgl. Verteilen von Werbezetteln am Kurfürstendamm festgelegt ist und keine Möglichkeit dafür vorsieht.

 

Die Eingabe wird gemäß § 19 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt.

 

 

 

 

 


 

 
 

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