Auszug - Eingabe Nr. 120 des Herrn Jochen F. betr. Fluglärm über Charlottenburg-Nord BE: Frau BzStRin Schmiedhofer
Der Petent
beschwert sich über Fluglärm in Charlottenburg-Nord. Seit ca. 2 Jahren kreist
regelmäßig morgens ein Flugzeug über diesen Bereich. Frau
Sperling, Fachbereichsleitung Umwelt, berichtet, dass bei Beschwerden über
Fluglärm der Fluglärmschutzbeauftragte bei der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung, Referat Luftverkehr und Kreuzungsrecht, zuständig sei. Nach §
1 des Luftverkehrsgesetzes ist aber der Luftraum für alle Luftfahrzeuge frei.
Beschränkungen gibt es nach der Luftverkehrs-Ordnung über Städten, dass eine
Mindesthöhe von 300 m über dem höchsten Gebäude einzuhalten ist. Alle, die
niedriger fliegen möchten, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung, die bei SenStadt
beantragt werden muss, ansonsten begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die
geahndet wird. Darunter fallen aber nicht die Polizei- und Rettungshubschrauber
sowie die Bundespolizei. Welches
Flugzeug aber, so wie vom Petenten kritisiert, über den Bereich
Charlottenburg-Nord fliegt, konnte auch von der Senatsverwaltung nicht in
Erfahrung gebracht werden. Ein Flugzeug der Verkehrsüberwachung, so wie vom
Petenten vermutet, ist es nicht, da diese Flugzeuge oberhalb von 600 Meter
fliegen. Herr Huwe
wie auch Frau Nagel zeigen ihre Verwunderung, dass dieses Flugzeug nicht
identifiziert werden kann, schließlich müsste es doch bei Flughäfen registriert
sein. Sie bitten die Verwaltung nochmals intensiver zu recherchieren. Frau
Sperling erklärt, dass es keine rechtlichen Möglichkeiten gibt das Fliegen zu
beschränken. Auch wenn das Flugzeug registriert ist, weiß der Flughafen
trotzdem nicht, in welche Richtung geflogen wird. Herr Ruppin
stellt die vom Petenten gemachten Angaben in Zweifel. Er wohne auch in dieser
Gegend, habe die letzte Zeit intensiv gelauscht, um Fluggeräusche wahrzunehmen,
habe aber nichts dergleichen gehört oder gar ein Flugzeug gesehen. Herr Schöne
vertritt die Meinung, dass die Bezirksverwaltung für den weiteren Verlauf nicht
mehr zuständig sei und bittet den Petenten, sich an den Petitionsausschuss des
Abgeordnetenhauses zu wenden. Abschließend
teilt die Vorsitzende mit, dass dem Petenten die Stellungnahme der Verwaltung
sowie die Adresse des Petitionsausschusses des Abgeordnetenhauses zugesandt
wird. Die Eingabe
wird gem. § 19 Abs. 4 c GO-BVV als erledigt erklärt. |
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