Der Ausschuss für Geschäftsordnung
empfiehlt der BVV,
die BVV möge beschließen:
§ 24 Abs. 5 der Geschäftsordnung der BVV lautet wie folgt:
"(5) Anträge sind vor Beschlussfassung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss zu überweisen, wenn das Bezirksamt auf Grund der finanziellen Auswirkungen
- den Einsatz von außer- oder überplanmäßigen Mitteln
- die Verwendung von Verstärkungs- oder Verfügungsmitteln
- Mehrausgaben im Rahmen der Deckungsfähigkeit
- eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung
beschließen müsste, um den Beschluss der BVV umzusetzen. Wird der Überweisung nicht zugestimmt, gilt der Antrag als abgelehnt."