Die Drucksache wird wegen Beendigung der Sitzung gem
Die Drucksache wird wegen Beendigung der Sitzung gem. § 34
Abs. 3 GO-BVV nicht behandelt und auf die nächste Tagesordnung der BVV gesetzt.
28.05.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 10.4 - vertagt
Die Drucksache wird wegen Beendigung der Sitzung gem
Die Drucksache wird wegen Beendigung
der Sitzung gem. § 34 Abs. 3 GO-BVV nicht behandelt und auf die nächste
Tagesordnung der BVV gesetzt.
18.06.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 10.2 - vertagt
Die Drucksache wird wegen Beendigung der Sitzung gem
Die Drucksache wird wegen Beendigung der Sitzung gem. § 34 Abs. 3 GO-BVV nicht behandelt und auf die nächste Tagesordnung der BVV gesetzt.
09.07.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 10.1 - vertagt
Die Drucksache wird wegen Beendigung der Sitzung gem
Die Drucksache wird wegen Beendigung der Sitzung gem. § 34 Abs. 3 GO-BVV nicht behandelt und auf die nächste Tagesordnung der BVV gesetzt.
17.09.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 10.1 - vertagt
Die Drucksache wurde auf die nächste Sitzung der BVV am 15
Die Drucksache wurde auf
die nächste Sitzung der BVV am 15.10.2009 vertagt.
15.10.2009 - Bezirksverordnetenversammlung
Ö 10.1 - überwiesen
Die BVV stimmt der Überweisung der Drucksache in den Ausschuss für
Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten einstimmig zu
Die BVV stimmt der
Überweisung der Drucksache in den Ausschuss für Wirtschaft und
Ordnungsangelegenheiten einstimmig zu. (Konsensliste)
11.11.2009 - Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten
Ö 5 - im Ausschuss abgelehnt
Der Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten
Der Ausschuss für Wirtschaft und Ordnungsangelegenheiten
empfiehlt der BVV,
die BVV möge beschließen:
Die Drucksache wird abgelehnt.
Ursprungstext:
Die BVV möge beschließen, das Bezirksamt zu beauftragen, die Überprüfung jene Gewerbetreibenden deutlich zu intensivieren, die mit gewaltverherrlichenden und menschenverachtenden Computerspielen / Videos handeln. Insbesondere die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenzen beim Verkauf derartiger Spiele ist zu kontrollieren.