Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten, die in Deutschland wohnen, können entweder in ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat oder in Deutschland an der Europawahl teilnehmen. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.

Für die Wahlteilnahme in Deutschland muss ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis in der deutschen Wohnsitzgemeinde gestellt werden.

Der Antrag muss unterschrieben im Original spätestens bis zum 19. Mai 2024 (Sonntag) im Wahlamt vorliegen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Antragsfrist ohne Verschulden versäumt wurde (§ 24 Absatz 2 Ziffer 1 Europawahlordnung).

Den Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin:

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Sollten Sie jedoch aus Deutschland weg- und nun wieder zugezogen sein, muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

  • Anzeige zur Europawahl gemäß § 19 (3) EuWO für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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