(1) Folgende Personen zahlen ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 50 Prozent je Unterrichtseinheit:
- a) Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S,
- b) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
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- c) Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“
- d) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
- e) Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise; ihnen gleichgestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Krankengeld, deren Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer des Krankengeldbezugs ruht,
- f) Empfängerinnen und Empfänger von Kurzarbeitergeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise
- g) Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin (Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
- h) Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlages gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise,
- i) Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bis zur Aufnahme der weiteren Ausbildung, längstens bis zwölf Monate nach Abschluss der Schule,
- j) Schülerinnen und Schüler bei Vorlage eines aktuellen Schülerausweises mit entsprechendem Verwendungszweck für einen ermäßigten Zugang oder eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
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- k) Studierende in Vollzeit an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) und Fachschulen bei Vorlage eines Studierendenausweises oder einer Immatrikulationsbescheinigung für das gültige Semester bzw. mit gültigem Semesterstempel,
- l) Auszubildende bei Vorlage des Ausbildungsvertrages,
- m) Freiwilligen Wehrdienst Leistende bei Vorlage eines Dienstausweises und Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten oder ein freiwilliges kulturelles, soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, bei Vorlage entsprechender Nachweise,
- n) noch nicht schulpflichtige Kinder in Eltern-Kind-Veranstaltungen,
- o) ehrenamtlich tätige Personen bei Vorlage der gültigen Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg.
(2) Auf die Ermäßigungstatbestände ist in den Volkshochschulprogrammen und im Internet in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
(4) Bereits ermäßigte Lehrveranstaltungen können nicht nochmals ermäßigt werden. Rabatte auf festgesetzte Entgelte gemäß Nummer 6 Absatz 6 gelten nicht als Ermäßigungen.