Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt den Betrieb von mobilen Geräten und Maschinen im Freien, insbesondere zulässige Betriebszeiten in Wohngebieten.
Sie sieht für den Einsatz von Bau- und Kommunalmaschinen sowie Gartengeräten umfangreiche Lärmschutzregelungen vor.
Lärmbelästigung durch Maschinen und Geräte im Freien (Rasenmäher, Laubbläser u.ä.)
Bild: Umweltportal, berlin.de
Grafik: Betriebszeiten für Geräte und Maschinen im Freien
Darüber hinaus dürfen in diesen Gebieten werktags von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden:- Freischneider
- Grastrimmer / Graskantenschneider
- Laubbläser
- Laubsammler
Geltungsbereich und Ausnahmen
In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten gelten keine Betriebszeitbeschränkungen. Auskünfte zu Gebietsausweisungen gibt Ihnen das Stadtplanungsamt des jeweiligen Bezirkes.
Für Bundesfernstraßen und bundeseigene Schienenwege gilt die 32. BImSchV generell nicht.
Für öffentliche Straßen im Sinne des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) und nicht bundeseigene Schienenwege gelten die Betriebszeitbeschränkungen an Werktagen nur für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags.
So kann beispielsweise die BSR für die Reinigung öffentlicher Straßen in Wohngebieten Laubbläser an Werktagen tagsüber zwischen 06:00 und 22:00 Uhr nutzen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter, Schnee- und Glättebeseitigung oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Weitergehende Regelungen
Die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) gelten unabhängig von der jeweiligen Gebietausweisung. Danach ist es von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. An Sonn- und Feiertagen ist es ganztags verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
Von Baustellen ausgehender Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) bewertet.
Zuständig ist in Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
Ansprechpersonen Bezirke
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Umwelt- und Naturschutzämter
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Stadtplanungsämter
(Auskünfte zu Gebietsausweisungen)