Lärmbelästigung durch Maschinen und Geräte im Freien (Rasenmäher, Laubbläser u.ä.)

Benzinrasenmäher

Worum geht es?

 Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) regelt den Betrieb von mobilen Geräten und Maschinen im Freien, insbesondere zulässige Betriebszeiten in Wohngebieten.
Sie sieht für den Einsatz von Bau- und Kommunalmaschinen sowie Gartengeräten umfangreiche Lärmschutzregelungen vor.

Sie gilt u.a. für den Betrieb von folgenden Maschinen oder Geräten:
  • Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen
  • Heckenscheren
  • Motorkettensägen
  • Laubbläser / Laubsauger
  • Rasenmäher
    (die bis 2002 geltende Rasenmäherlärmverordnung – 8. BImSchV wurde abgelöst)
  • Schredder / Zerkleinerer
siehe auch:
  • Merkblatt zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • Merkblatt zum Betrieb von Rasenmähern u.ä.
  • Antwort des Senats vom April 2010 auf eine Anfrage zum Thema Laubsauger

Regelungen zum Inverkehrbringen

Die in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen dürfen nur noch mit dem CE-Kennzeichen und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels verkauft werden. Bereits vorhandene Geräte können jedoch weiter genutzt werden.

Betriebszeiteinschränkungen

In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten oder auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen nicht betrieben werden.

Betriebszeiten

Grafik: Betriebszeiten für Geräte und Maschinen im Freien

Darüber hinaus dürfen in diesen Gebieten werktags von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden:
  • Freischneider
  • Grastrimmer / Graskantenschneider
  • Laubbläser
  • Laubsammler

Geltungsbereich und Ausnahmen

In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten gelten keine Betriebszeitbeschränkungen. Auskünfte zu Gebietsausweisungen gibt Ihnen das Stadtplanungsamt des jeweiligen Bezirkes.
Für Bundesfernstraßen und bundeseigene Schienenwege gilt die 32. BImSchV generell nicht.

Für öffentliche Straßen im Sinne des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) und nicht bundeseigene Schienenwege gelten die Betriebszeitbeschränkungen an Werktagen nur für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags.
So kann beispielsweise die BSR für die Reinigung öffentlicher Straßen in Wohngebieten Laubbläser an Werktagen tagsüber zwischen 06:00 und 22:00 Uhr nutzen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter, Schnee- und Glättebeseitigung oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Weitergehende Regelungen

Die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) gelten unabhängig von der jeweiligen Gebietausweisung. Danach ist es von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. An Sonn- und Feiertagen ist es ganztags verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.

Von Baustellen ausgehender Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) bewertet.
Zuständig ist in Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

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Weiterführende Informationen