- Trotz eines im Regelfall sehr zuverlässig funktionierenden Verteilersystems für Lebensmittel in Berlin, gibt es gute Gründe eine private etwa 10 tägige Reserve an Lebensmitteln und Getränken anzulegen.
- Eine persönliche Versorgungssicherheit hilft in Krisen – dies können schon ein längerer Stromausfall oder das witterungsbedingte Abgeschnittensein von der Lebensmittelversorgung durch Hochwasser oder Schnee sein aber er hilft auch bei Krankheit oder unerwartetem Besuch.
- Weitere Informationen und ein Beispiel einer Vorratstabelle finden Sie unter diesem Link
- Die abgebildete Broschüre mit Checkliste für einen Katastrophenfall finden Sie unter Ratgeber des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Ziele und Aufgaben des Staates
Die Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft im Fall einer Versorgungskrise bei- Natur- und Umweltkatastrophen,
- politisch-militärischen Krisen und
- technischen Unglücksfällen von überregionaler Bedeutung ist Ziel des Ernährungssicherstellungs- und Vorsorgegesetzes* (ESVG) Rechtsverordnungen zum Gesetz werden derzeit erarbeitet
- Die im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen erlauben es dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), im Bedarfsfall eine den Umständen des jeweiligen Krisenfalls angepasste hoheitliche Bewirtschaftung von Lebensmitteln und verwandten Erzeugnissen einzuführen. Zu diesem Zweck können insbesondere Regelungen über die Produktion, den Bezug oder die Zuteilung von Lebensmitteln erlassen werden.
- Damit die zuständigen Behörden auch bei sehr kurzfristig eintretenden Krisenszenarien handlungsfähig sind, enthält das Gesetz darüber hinaus einstweilige unmittelbare Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden. Die zentrale Herausforderung bei diesen Szenarien liegt darin, verfügbare Lebensmittel trotz etwaigen Ausfalls weiterer Infrastrukturen (Energie, Transport, Arbeitskräfte) schnell, gleichmäßig und sicher an die Bevölkerung zu verteilen. Die hierzu vorgesehenen Befugnisse sollen ermöglichen, dass die zuständigen Behörden einzelne Betriebe der Agrar- und Ernährungswirtschaft einstweilig in Anspruch nehmen können, soweit dies zur Bekämpfung einer Versorgungskrise erforderlich ist.
- Die Länder führen das ESVG als eigene Angelegenheit aus und bestimmten die für die Durchführung zuständigen Behörden. Soweit Regelungen nach ESVG der Verteidigung dienen, handeln die Länder im Auftrag des Bundes. In diesem Fall hat der Bund umfassende Weisungsrechte.