Die Kulturverwaltung des Senats fördert die Kulturlandschaft mit rund 600 Millionen Euro (Stand: 2020) pro Jahr.
Etwa 95% des Budgets kommen über 70 dauerhaft institutionell geförderten Kultureinrichtungen zugute. Rund 5% werden für Einzel- und Projektförderungen (inklusive Hauptstadtkulturfonds) aufgewendet. Die Förderungen erfolgen auf Grundlage der Landeshaushaltsordnung – LHO in Form von Zuwendungen bzw. Zuschüssen. Gefördert werden grundsätzlich nur gemeinnützige Projekte und Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Kommerzielle Kulturanbieter und -projekte können sich an die Wirtschaftsförderung wenden.
Die Kulturverwaltung fördert Zuwendungen in der Regel als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Förderungen müssen den Grundlagen von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Öffentliche Förderung ist dabei subsidiär zu privatem Engagement.
Förderentscheidungen basieren auf den Prinzipien von Transparenz, Verfahrensgerechtigkeit und Gleichbehandlung. Entscheidungen zu Projektförderungen und Stipendien werden nach dem Antragsprinzip und auf Grundlage nachvollziehbarer Kriterien, insbesondere künstlerischer Qualität, getroffen. Über die Anträge beraten unabhängige Beiräte und Fachjurys.
Diese werden von der Kulturverwaltung nach fachlicher Eignung ausgewogen zusammengesetzt und in regelmäßigen Abständen neu berufen. Alle Entscheidungen werden veröffentlicht und in der zentralen Zuwendungsdatenbank des Landes erfasst.
Über dauerhafte institutionelle Förderungen entscheidet das Abgeordnetenhaus im Rahmen der Aufstellung von Doppelhaushalten. Ein Anspruch auf Förderung besteht regelmäßig nicht. Der größte Teil der ehemals staatlichen Kultureinrichtungen wurde in den letzten Jahren rechtlich verselbstständigt. Die operative Verantwortung wurde so in die jeweiligen Stiftungen, GmbHs und LHO-Betriebe verlagert. Im Rahmen ihrer Steuerungsaufgabe stellt die Kulturverwaltung sicher, dass die Anforderungen für den Umgang mit öffentlichen Mitteln und die Zwecke der Förderung kontinuierlich kontrolliert werden.
Zudem fördert der Senat Strukturen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Produktion, Vermittlung sowie Inwertsetzung von Kunst und Kultur (z.B. Atelierprogramm, Projektförderung an Selbstorganisationen oder Strukturfondförderung etwa für Marketing- oder Qualifizierungsprojekte). Diese kommen insbesondere der Freien Szene zugute.
Fördersystematik
Die Landeshaushaltsordnung unterscheidet zwischen temporärer (Künstler- und Projektförderung) auf der einen und dauerhafter (institutioneller) Förderung auf der anderen Seite.
Im Bereich der Projektförderung für die darstellenden Künste hat der Senat ein abgestuftes Fördersystem geschaffen, das zwischen kurzfristiger Förderung einzelner Projekte und längerfristig ausgelegten Vorhaben vermittelt. Mit der klassischen Einzelprojektförderung werden einmalige künstlerische Vorhaben gefördert. Die Basis- und Spielstättenförderung eröffnet Gruppen und Spielstätten einen Planungshorizont von bis zu zwei Jahren. Die Konzeptförderung bietet eine in der Regel vierjährige Planungssicherheit und ist als befristete institutionelle Förderung ausgestaltet. Dieses System aus längerfristiger Projektförderung und temporärer institutioneller Förderung, das Auf- und Abstiege von Förderempfängern vorsieht, wird häufig auch als Prinzip der „kommunizierenden Röhren“ oder „Omnibus-Prinzip“ bezeichnet.
Dem gegenüber ist die dauerhafte institutionelle Förderung für solche Einrichtungen vorgesehen, deren langfristige Unterstützung einem demokratischen Konsens entspricht. Sie begründet sich durch entsprechende Parlamentsentscheidungen im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung.