Informationen zum berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nach § 27 Abs. 3 JAO 2003

Ab November 2005 umfasst die mündliche Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen nach neuem Prüfungsrecht neben den Pflichtfachprüfungen den berufspraktischen Teil der Prüfung im gewählten Berufsfeld (§ 27 Abs. 3 JAO 2003). Nach § 21 Abs. 5 JAO hat jede Referendarin und jeder Referendar spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation gegenüber der Ausbildungsbehörde – dem Kammergericht oder dem OLG Brandenburg – das Berufsfeld festzulegen. Erfolgt die Festlegung nicht fristgerecht, entscheidet die Ausbildungsbehörde.

Die Wahl des Berufsfelds gegenüber der Ausbildungsbehörde ist maßgeblich für den Gegenstand des berufspraktischen Teils im gewählten Berufsfeld. Eine einmalige Änderung des Gegenstands des berufspraktischen Teils kann beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt bis zum ersten Tag des vorletzten Monats, der dem (ersten) Monat der mündlichen Prüfungen vorausgeht, beantragt werden (Beispiel: mündliche Prüfungen im Mai 2019, Fristende am 1. März 2019). Die Änderung des Gegenstands des berufspraktischen Teils erfolgt unter dem Vorbehalt, dass auch bei fristgerechtem Eingang des Antrags dadurch beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt kein größerer organisatorischer Aufwand entsteht.
Für den Antrag ist das bereitgestellte Formular “Einmalige Änderung des Gegenstands des berufspraktischen Teils der mündlichen Prüfung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung” zu verwenden.

  • Formular Berufsfeldwechsel 2. Examen

    PDF-Dokument (211.8 kB) - Stand: 29.01.2024

Hinweis: Die Änderung des Gegenstands des berufspraktischen Teils hat keine Auswirkungen auf die Zuweisung zu einem bestimmten Aktenvortragslehrgang durch die Ausbildungsbehörde.

Der Begriff des berufspraktischen Teils umfasst neben dem Aktenvortrag in seiner bisherigen Form weitere Fallgestaltungen, die an unterschiedliche Beurteilungsperspektiven (staatliche/anwaltliche Sicht) anknüpfen. Hier sind beispielhaft zu nennen:
Formulierung eines anwaltlichen oder gerichtlichen Vergleichsvorschlages
Klageerwiderung aus behördlicher Sicht
Plädoyer der Staatsanwaltschaft/der Verteidigung
Formulierung eines Beschwerdetenors nach gutachtlicher rechtlicher Würdigung

Der fachbezogene Prüfungsstoff nach altem Recht wird im Wesentlichen unverändert beibehalten und lediglich punktuell ergänzt. Die Vorbereitungszeit auf diesen Prüfungsteil beträgt ebenfalls eine Stunde.
An die zehnminütige Einzelprüfung, bei der nach wie vor auch Kenntnisse in den Pflichtfächern prüfungsrelevant sind, wird sich ein Vertiefungsgespräch zwischen den Prüfern und jedem einzelnen Kandidaten mit einer maximalen Dauer von fünf Minuten unmittelbar anschließen; dieses ersetzt die bisherige Gruppenprüfung im Wahlfachbereich.

Zur weiteren Information ist nachstehend eine Auflistung der einzelnen Berufsfelder des § 27 Abs. 3 JAO aufgeführt:

Im Berufsfeld Rechtsberatung (Nr. 1) steht im Vordergrund der Prüfung die Rechtsberatung einschließlich der Rechtsgestaltung. Der Prüfling wählt zwischen den drei Pflichtfächern. Eine Ausweitung der Rechtsberatung auch auf andere Gebiete, wie z.B. das Arbeits- und Wirtschaftsrecht, kommt im Hinblick auf einen wünschenswerten vergleichbaren Umfang der einzelnen Berufsfelder nicht in Betracht. Daneben werden Kenntnisse im anwaltlichen Berufs- und Haftungsrecht verlangt.

Im Berufsfeld Zivilrechtspflege (Nr. 2) ist zusätzlicher Prüfungsstoff das gesetzliche Haftpflichtrecht einschließlich seiner versicherungsrechtlichen Bezüge sowie das Mietrecht. Hierbei handelt es sich um in der Praxis bedeutsame Rechtsgebiete, in denen von den Rechtsreferendaren, die sich für dieses Berufsfeld entscheiden, vertiefte Kenntnisse erwartet werden können.

In der Strafrechtspflege (Nr. 3) ist das Jugendgerichtsgesetz ein hervorgehobener Bereich. Kenntnisse des Strafvollzugsgesetzes sind für die in Justizvollzugsanstalten tätigen Beamten des höheren Dienstes und für Richter in Strafvollstreckungskammern unverzichtbar. Aber auch Staatsanwälte und Strafrichter benötigen angesichts der Bedeutung des Strafvollzugs für die Strafrechtspflege insgesamt vertiefte Rechtskenntnisse auf diesem Gebiet.

Nummer 4 bestimmt für das Berufsfeld Verwaltung die Gebiete Wirtschaftsverwaltungsrecht (insbesondere Gewerberecht, Gaststättenrecht und Handwerksrecht) sowie das Beamtenrecht als zusätzlichen Prüfungsgegenstand. Alle Gebiete haben eine hohe praktische Bedeutung für diejenigen Rechtsreferendare, die künftig in den Bereichen der öffentlichen Verwaltung tätig werden.

Im Berufsfeld Wirtschaft (Nr. 5) kann der Rechtsreferendar zwischen den Untergruppen Wirtschaft und Steuern wählen. Die Untergruppe Wirtschaft wird bestimmt von den praktisch bedeutsamen Rechtsmaterien des Rechts des unlauteren Wettbewerbs und des Handels- und Gesellschaftsrechts. Wer die Untergruppe Steuern wählt, kann in den Bereichen Handels- und Bilanzsteuerrecht und Einkommenssteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge geprüft werden.

Auch im Berufsfeld Arbeit und Soziales (Nr. 6) kann der Rechtsreferendar zwischen zwei Untergruppen wählen. In der Untergruppe Arbeit gehören neben den Grundzügen des Individualarbeitsrechts die klassischen Bereiche Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht sowie das arbeitsgerichtliche Verfahren zum Prüfungsstoff. Die Untergruppe Soziales umfasst das Sozialversicherungsrecht aber ohne das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und des Rechts der Arbeitsförderung, jedoch einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge.

Das Berufsfeld Europäisches und internationales Recht (Nr. 7) sieht zwei Untergruppen vor. Rechtsreferendare, die die Untergruppe Europäisches Recht gewählt haben, werden im Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union geprüft; diejenigen, die sich für das internationales Recht entschieden haben, im internationalen Privatrecht, internationalen Zivilprozessrecht und im internationalen Kaufrecht.