Wer erwischt wird, muss mit polizeilichen Ermittlungen, gerichtlichen Verurteilungen und hohen zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen rechnen.
Die Strafandrohung reicht bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) von einer Geldstrafe bis zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) kann sogar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Seit dem 8. September 2005 sind die Sachbeschädigungsparagraphen (§ 303 und § 304 Strafgesetzbuch) neu gefasst worden. Zuvor waren Graffiti nur dann eine Sachbeschädigung im strafrechtlichen Sinn, wenn dadurch eine “Substanzverletzung” eingetreten war – und sei es durch die notwendige Reinigung. Das konnte zumeist erst durch Gutachten festgestellt werden. Nunmehr aber macht sich bereits derjenige wegen Sachbeschädigung strafbar, der “…unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert”. Damit soll der Besitzer davor geschützt werden, dass ihm eine bestimmte Gestaltung der Sache aufgezwungen wird.
Auch wer nicht als “Writer” oder “Sprayer” am Graffiti beteiligt ist, sondern “nur” Schmiere steht, macht sich strafbar.
Wenn sich die Farbe von Häuserwänden nicht einfach entfernen lässt, sondern Gebäudeteile renoviert werden müssen, kann das mehrere hundert Euro pro Quadratmeter kosten. Auch bei der U- und S-Bahn kann es teuer werden: Besonders, wenn ein Waggon nicht gereinigt werden kann, sondern neu lackiert werden muss. Das muss der verurteilte Sprayer bezahlen!
Die Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.
Wenn der Graffiti-Verursacher im Augenblick nicht genug Geld besitzt, können die Geschädigten beim Gericht einen so genannten “Schuldtitel” erwirken. Damit haben sie dann bis zu 30 Jahre lang Zeit, das Geld für die Aufwendung der Schadensbeseitigung beim Verursacher geltend zu machen. Das kann also zum Beispiel später auch eine Lohnpfändung bedeuten.