Internet und Smartphones haben die Art der zwischenmenschlichen Kommunikation und wie Beziehungen entstehen und unterhalten werden können nachhaltig verändert. Diese Kontakte und auch daraus resultierende Treffen müssen jedoch nicht grundsätzlich besorgniserregend sein.
Unter dem Begriff „Cybergrooming“ (to groom ([engl.] = vorbereiten, pflegen, zurechtmachen) versteht man das gezielte Ansprechen Minderjähriger mit dem Ziel sexueller Kontakte im Internet und diese online bzw. offline zu missbrauchen.
Meist geben sich ältere Männer unter Verwendung falscher Profilbilder als gleichaltrige Mädchen oder Jungen aus. Es gibt aber auch jugendliche, heranwachsende und weibliche Tatverdächtige.
Die Kontaktaufnahme erfolgt über soziale Netzwerke z. B. Facebook, Instagram oder diverse Internetspieleplattformen.
Nach kurzem „Kennenlernen“ verlagert sich die Konversation häufig auf Messenger Dienste wie z. B. WhatsApp. Hierbei schaffen sich die Täterinnen und Täter Vertrauen durch vermeintliches Verständnis, beispielsweise durch freundschaftliche E-Mails, Komplimente u. s. w. und bringen die Opfer letztlich zur Übersendung von Nacktbildern. In der Folge werden weitere Bilder gefordert oder mit der Drohung, die bereits erhaltenen zu veröffentlichen, erpresst. Wie bei anderen Formen sexuellen Missbrauchs wird so neben dem Ziel eines Zugangs zum minderjährigen Opfer auch sukzessive seine Mitwirkung und sein Schweigen erreicht.
Strafrechtliche Relevanz:
Mit Blick auf die Schwere der von Täterin/ dem Täter beabsichtigten Straftaten wurde für „Cybergrooming“ zum Nachteil von Kindern eine spezielle gesetzliche Normierung eingeführt und ist nunmehr insbesondere von § 176 IV Nr. 3 StGB erfasst. Danach macht sich strafbar, wer „auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll.“ Ein „Einwirken“ ist eine Einflussnahme auf das Kind, unabhängig davon, ob auch der gewünschte Erfolg eintritt oder nicht. Entscheidend ist hierbei, dass die Täterin/ der Täter zum Tatzeitpunkt denkt, dass die Chatpartnerin/ der Chatpartner unter 14 Jahre alt und diese/r dies tatsächlich auch ist.
Online-Chats sind dabei gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich vom Schriftenbegriff umfasst. Die Strafandrohung bei sexuellen Missbrauch von Kinder liegt bei 3 Monaten bis 5 Jahren.
Im Übrigen können weitere Tatbestände erfüllt werden. Dies sind z.B.:
Mögliche Präventionsansätze: