Cybergrooming

Mädchen auf der Couch mit einem Handy in der Hand

Internet und Smartphones haben die Art der zwischenmenschlichen Kommunikation und wie Beziehungen entstehen und unterhalten werden können nachhaltig verändert. Diese Kontakte und auch daraus resultierende Treffen müssen jedoch nicht grundsätzlich besorgniserregend sein.

Unter dem Begriff „Cybergrooming“ (to groom ([engl.] = vorbereiten, pflegen, zurechtmachen) versteht man das gezielte Ansprechen Minderjähriger mit dem Ziel sexueller Kontakte im Internet und diese online bzw. offline zu missbrauchen.

Meist geben sich ältere Männer unter Verwendung falscher Profilbilder als gleichaltrige Mädchen oder Jungen aus. Es gibt aber auch jugendliche, heranwachsende und weibliche Tatverdächtige.

Die Kontaktaufnahme erfolgt über soziale Netzwerke z. B. Facebook, Instagram oder diverse Internetspieleplattformen.

Nach kurzem „Kennenlernen“ verlagert sich die Konversation häufig auf Messenger Dienste wie z. B. WhatsApp. Hierbei schaffen sich die Täterinnen und Täter Vertrauen durch vermeintliches Verständnis, beispielsweise durch freundschaftliche E-Mails, Komplimente u. s. w. und bringen die Opfer letztlich zur Übersendung von Nacktbildern. In der Folge werden weitere Bilder gefordert oder mit der Drohung, die bereits erhaltenen zu veröffentlichen, erpresst. Wie bei anderen Formen sexuellen Missbrauchs wird so neben dem Ziel eines Zugangs zum minderjährigen Opfer auch sukzessive seine Mitwirkung und sein Schweigen erreicht.

Strafrechtliche Relevanz:

Mit Blick auf die Schwere der von Täterin/ dem Täter beabsichtigten Straftaten wurde für „Cybergrooming“ zum Nachteil von Kindern eine spezielle gesetzliche Normierung eingeführt und ist nunmehr insbesondere von § 176 IV Nr. 3 StGB erfasst. Danach macht sich strafbar, wer „auf ein Kind durch Schriften einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll.“ Ein „Einwirken“ ist eine Einflussnahme auf das Kind, unabhängig davon, ob auch der gewünschte Erfolg eintritt oder nicht. Entscheidend ist hierbei, dass die Täterin/ der Täter zum Tatzeitpunkt denkt, dass die Chatpartnerin/ der Chatpartner unter 14 Jahre alt und diese/r dies tatsächlich auch ist.

Online-Chats sind dabei gemäß der Gesetzesbegründung ausdrücklich vom Schriftenbegriff umfasst. Die Strafandrohung bei sexuellen Missbrauch von Kinder liegt bei 3 Monaten bis 5 Jahren.

Im Übrigen können weitere Tatbestände erfüllt werden. Dies sind z.B.:

§ 184b StGB Besitzverschaffung von Kinderpornografie
§ 184c StGB Besitzverschaffung von Jugendpornografie
§ 184 Abs. 1 StGB Verbreitung von Pornografie an Personen unter 18 Jahren

Mögliche Präventionsansätze:

  • Infoflyer Cybergrooming

    PDF-Dokument (1.5 MB)

Broschüre: OnlineTipps-fuer-Gross-und-Klein

Broschüre: Onlinetipps für Groß und Klein

Die Broschüre macht auf die häufigsten Gefahren aufmerksam, denen Kinder und Jugendliche beim Umgang… Weitere Informationen

Logo Klick clever wehr dich. Gegen Cybergrooming

Kampagnen:

Weiterführende Aufklärungsmedien:

Video „Wo ist Klaus“ von klicksafe.de zur Sicherheit von Kindern im Internet

Mit dem Aufruf des Videos erklären Sie sich einverstanden, dass Ihre Daten an YouTube übermittelt werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Formate: video/youtube

Sonstige Tipps:

  • Flyer - Verdächtiges Ansprechen von Kindern durch fremde Erwachsene

    Was Eltern tun können, um ihr Kind vor dem verdächtigen Ansprechen durch Fremde zu schützen, erfahren Sie auf unserer Seite Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

    PDF-Dokument (675.0 kB)

Broschüre: Schule fragt. Polizei antwortet.

Broschüre: Schule fragt. Polizei antwortet.

Eine Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer. Themen - Computer- / Internetkriminalität, Gewalt, Jugendschutz, Zivilcourage Weitere Informationen