Landesamt fürBürger- und Ordnungsangelegenheiten
Erklärung zur Barrierefreiheit
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Landesbeauftragte für digitale Barrierefreiheit
Die vom Bundesrat am 10.02.2017 beschlossene Änderung zu § 9 Abs. 3 der FZV tritt am 01.10.2017 in Kraft.
Danach können Oldtimerkennzeichen als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.