Anpassung der Verfahrensweise für die freiwillige Zulassung von Elektro-Kleinkrafträdern gem. § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Für die freiwillige Zulassung von Elektro-Kleinkrafträdern wurde die Verfahrensweise der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin angepasst.

Eine freiwillige Zulassung gem. § 3 Abs. 3 FZV kann nicht erfolgen, wenn das Fahrzeug im Besitz eines gültigen Versicherungskennzeichens ist. Daher muss zumindest die wirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses vor dem Zeitpunkt der Zulassung nachgewiesen werden. Das heißt in diesen Fällen, dass es der Vorlage einer Bestätigung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unter Angabe eines Datums der Beendigung vor der freiwilligen Zulassung bedarf.

Abweichend zu den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen besteht nun die Notwendigkeit der Fahrzeugidentifizierung gem. § 6 Abs. 8 FZV durch Vorführung des Fahrzeugs bei der Kfz-Zulassungsbehörde (Ferdinand-Schultze-Str. 55, 13055 Berlin) – Bereich Fahrzeugtechnik.

Bitte richten Sie Ihre Terminanfrage über das Kontaktformular an die Kfz-Zulassungsbehörde Berlin und wählen im Betreff den Punkt „Vorführen eines Elektro-Kleinkraftrades“.

Nach erfolgter Fahrzeugvorführung erhalten Sie ein durch die Behörde erstelltes Dokument, welches Sie dann mit den restlichen vorzulegenden Unterlagen einreichen müssen.

Eine Fahrzeugzulassung ohne vorherige Identifizierung ist nicht möglich.

Hinweis: Es können nur Kennzeichenschilder gem. der Anlage 4 Nr. 1b FZV zugeteilt werden.