Die Entschädigungsbehörde des Landes Berlin

Denkmal für die ermordeten Juden Europas - Stelenfeld

Die Entschädigungsbehörde im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt im Rahmen der Zuständigkeit für das Land Berlin das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG), das Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus (BerlEG), das Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) aus.

Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind Erstanträge nach dem BEG zur Feststellung und Versorgung nationalsozialistischen Unrechts seit 1969 nicht mehr zulässig. Als Verfolgte anerkannte Personen erhalten grundsätzlich monatliche Rentenleistungen und für festgestellte gesundheitliche Schäden infolge nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen laufende und einzelfallbezogene Krankenversorgungsleistungen (Heilverfahren). Jedes westliche Bundesland verfügt über eine eigene Entschädigungsbehörde. Welche der Entschädigungsbehörden im Einzelfall zuständig ist, regelt der § 185 BEG.

Sämtliche Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Ausschluss von Entschädigungsleistungen an ehemalige Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen versteht sich von selbst.

KZ-Häftlinge

Leistungen Bundesentschädigungsgesetz (BEG)

Das BEG regelte unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg die Folgen des nationalsozialistischen Unrechts gegenüber den verfolgten Bevölkerungsgruppen. Als Bundesgesetz (Bundesrecht) gilt es für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Weitere Informationen

KZ-Sachsenhausen

Leistungen Berliner PrVG

Das Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der Politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) entstand als eine Art Anschlussgesetz zum Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Lesen Sie mehr... Weitere Informationen