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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hebt zwei Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus auf
Pressemitteilung Nr. 6/16 vom 11.02.2016
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute erneut über die Anfechtungsklagen zweier Grundstückseigentümerinnen gegen Anschlussbeitragsbescheide entschieden.
Mit diesen Bescheiden waren die Grundstückseigentümerinnen zu Anschlussbeiträgen für die Schmutzwasserkanalisation herangezogen worden (ca. 2.500 Euro und ca. 7.300 Euro). Ihre Anfechtungsklagen waren vom Verwaltungsgericht Cottbus abgewiesen worden. Auch beim Oberverwaltungsgericht waren die beiden Grundstückseigentümerinnen zunächst erfolglos. Mit Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 – hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass eine für das Oberverwaltungsgericht entscheidende Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz, die zum 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist, in den Fällen der Klägerinnen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Nach der Auslegung der Altfassung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE -) hätten die Klägerinnen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung darauf vertrauen dürfen, nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden zu können.
Mit seinen heutigen Urteilen hat der 9. Senat die Anschlussbeitragsbescheide nunmehr aufgehoben. Er hat damit in einem Fall die Konsequenz aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Bundesverfassungsgerichts gezogen (OVG 9 B 1.16 1 BvR 2961/14). Im anderen Fall (OVG 9 B 43.15 – 1 BvR 3051/14) hat der Senat zwar Zweifel daran, ob die Klägerin unter dem Blickwinkel des Zeitpunkts des Anschlussvorteils überhaupt zu der Gruppe von Grundstückseigentümern gehöre, denen nach den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung zustehe. Der Senat hat sich insoweit aber daran gebunden gesehen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Entscheidungstenor ausdrücklich die Verfassungswidrigkeit des Anschlussbeitragsbescheides festgestellt hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Den Beteiligten steht insoweit die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Urteile vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16, OVG 9 B 43.15 –
§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG hat seit dem 1. Februar 2004 folgenden Wortlaut:„Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.“
Das Wort „rechtswirksamen“ ist erst zum 1. Februar 2004 eingefügt worden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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