Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Kein Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bis 31.07.2018

Mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) wurde der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten zunächst für zwei Jahre ausgesetzt.
Diese Regelung war zwischenzeitlich durch Neufassung des § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 31.07.2018 verlängert worden. Dies bedeutete:

Der Familiennachzug zu Personen, denen ab dem 18.03.2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, war bis zum 31.07.2018 ausgeschlossen. Visa konnten bis dahin nicht erteilt werden.

Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 01.08.2018

Am 01.08.2018 ist das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft getreten. Ehepartner, Eltern von Minderjährigen und minderjährige ledige Kinder können seitdem wieder zu subsidiär Schutzberechtigten nachziehen.

Auch sonstige Familienangehörige, insbesondere Geschwisterkinder hier lebender Minderjähriger, können wieder nachziehen. Allerdings gelten für diese strengere Voraussetzungen.

Wie läuft das Visumverfahren?

Seit dem 01.08.2018 werden durch die Auslandsvertretungen monatlich bis zu 1.000 Visa erteilt.
Überschreitet die Zahl der Visa-Anträge das monatliche Kontingent, trifft das Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Auswahl. Dabei werden humanitäre Gesichtspunkte sowie Integrationsleistungen der hier lebenden subsidiär Schutzberechtigten besonders berücksichtigt.
Das Landesamt für Einwanderung teilt dem BVA insbesondere mit, dass subsidiär Schutzberechtigte eine Erwerbstätigkeit ausüben, Sprachzertifikate besitzen oder sich in herausragender Weise ehrenamtlich engagiert haben, soweit dies uns mitgeteilt worden ist.

Da das Auswahlverfahren allein in den Händen des BVA liegt, können wir keine Vorabzustimmung im Visumverfahren erteilen. Wir haben auch keinen Einfluss auf die Dauer des Visumverfahrens.

Wo gibt es Unterstützung, insbesondere für irakische oder syrische Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte?

Vom Auswärtigen Amt wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) führt seit Juni 2016 das Familien-Unterstützungsprogramm Family Assistance Program durch. Dieses vom Auswärtigen Amt initiierte Programm richtet sich an Familienangehörige von irakischen oder syrischen Flüchtlingen, die in Deutschland anerkannt worden sind. Auch Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten werden darin betreut.

In dem Programm wird Visum-Antragstellern bei Fragen zum Visumverfahren geholfen und sichergestellt, dass alle notwendigen Dokumente beim Visum-Termin vorgelegt werden. Dafür hat die IOM im Irak, im Libanon und in der Türkei Familien-Unterstützungszentren eingerichtet.

Bitte beachten Sie:
  • Alle Visum-Antragsteller sollten sich unbedingt vor ihrem Termin an den deutschen Auslandsvertretungen im Irak, im Libanon und in der Türkei zur Beratung an die Familien-Unterstützungszentren der IOM wenden.
  • Durch den Besuch der Familien-Unterstützungszentren kann die Bearbeitung des Visumsantrags und damit die Ausreise nach Deutschland beschleunigt werden.

Die Familien-Unterstützungszentren der IOM sind wie folgt erreichbar:

Erbil:
Italian Village 1,
Villa No. B4 & B5
Irak
E-Mail

Beirut:
Beit El Kekko,
Bekfaya main road,
Kachouh building, floor -1,
Metn, Mount Lebanon
Libanon
E-Mail

Gaziantep:
Güvenevler Mahallesi 29069,
Sokak No:15,
Tugay Sehitkamil/Gaziantep,
Türkei
E-Mail

Istanbul:
Bestekar Şevki Bey Sokak No: 9,
Balmumcu,
Beşiktaş/İstanbul,
Türkei
E-Mail

Bitte beachten Sie

  • Beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten kommt es nicht auf die Lebensunterhaltssicherung an, wenn ein Ehegatte oder ein minderjähriges lediges Kind nachgeholt werden soll. Dies gilt auch, wenn die Eltern zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten nachziehen möchten. In all diesen Fällen muss auch kein ausreichender Wohnraum für die Aufnahme nachgewiesen werden. Die Drei-Monats-Frist gilt nicht.
  • Anders ist dies bei sonstigen Familienangehörigen, auch Geschwisterkindern, hier lebender Minderjähriger. Hier ist der Nachzug wie bei hier lebenden Flüchtlingen nur möglich, wenn die Auslandsvertretungen eine außergewöhnliche Härte feststellen. Dann wird auch von der Lebensunterhaltssicherung und dem Nachweis ausreichenden Wohnraums abgesehen.
  • Wir haben keinen Einfluss auf die Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen. Wegen des neuen Verfahrens der Kontingentierung können sich die Einreisen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verzögern. Wir bitten um Ihr Verständnis.