Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes (StrReinG) zu finden. In Verbindung mit der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen bildet er die rechtliche Grundlage.
Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht
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Darf ich Salz zum Auftauen verwenden?
Nein, die Nutzung von Auftaumittel jeglicher Art ist generell verboten. Davon befreit ist die BSR bei der Räumung von Fahrbahnen.
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Mein Grundstück ist ein Eckgrundstück. Was muss ich beachten?
Anliegende, deren Grundstücke/Eckgrundstücke an Straßenkreuzungen bzw. -einmündungen liegen, haben zusätzlich die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche bis an den Fahrbahnrand in der erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen. In nicht genügend ausgebauten Straßen sind die Fortführungen der Gehwege bzw. Fußgängerbereiche über die Fahrbahn bis zur Straßenmitte zu beräumen und zu streuen.
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Vor meinem Grundstück befindet sich eine Haltestelle. Muss ich auch dort den Winterdienst durchführen?
In den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel (Bus und Tram) einschließlich der Wege zu den Wartehallen wird der Winterdienst von der BSR durchgeführt (Ausnahmen bilden Mittelinseln, hier räumt die BVG).
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Wohin mit dem ganzen Schnee?
Geräumter Schnee kann auf dem Gehweg am Fahrbahnrand gesammelt werden – jedoch nicht im Rinnstein, auf Gullys, vor Ein- und Ausfahrten, in Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel oder auf Radfahrstreifen und Radwegen. Tabu sind auch Bereiche von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und -einmündungen darf nur so hoch angehäuft werden, dass keine Sichtbehinderungen riskiert werden.
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Kann ein Anderer für mich den Winterdienst übernehmen?
Es besteht die Möglichkeit, einen geeigneten Dritten mit der Durchführung des Winterdienstes zu beauftragen. Sofern Sie nicht selbst die Pflicht zum Winterdienst erfüllen können oder wollen, sind Sie sogar verpflichtet, unverzüglich eine geeignete Person (oder Firma) damit zu beauftragen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes entfällt nach neuerer Rechtslage dadurch aber nicht (mehr). Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes zu kontrollieren.
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Kann mein Nachbar für mich den Winterdienst übernehmen?
Auch hier gilt: Die Verantwortlichkeit von Anliegenden nach den Vorschriften des StrReinG kann nicht abgegeben werden. Anliegende bleiben zumindest in der Kontrollverpflichtung.
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Kann ich mich vom Winterdienst befreien lassen, wenn ich z.B. eine schwere Behinderung habe?
Wenn Sie körperlich und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, den Winterdienst durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, kann das Land Berlin diese Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 StrReinG für Sie übernehmen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag nötig.
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Was passiert, wenn ich dem Winterdienst nicht nachkomme?
Kommen Anliegende ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht nach, kann die zuständige Behörde eine Ersatzvornahme auf dessen Kosten anordnen. Weiterhin kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem StrReinG eingeleitet werden. Kommt es aufgrund des unterlassenen Winterdienstes zu einem Unfall mit Personenschaden, kann darüber hinaus ein Strafverfahren (Körperverletzung) eingeleitet werden. Die betroffene Person kann zudem zivilrechtliche Forderungen (Behandlungskosten, Schadensersatz) gegen die Verantwortlichen geltend machen.
Kontakt
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Treptow-Köpenick von Berlin
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Ordnungsamt
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