Drucksache - 0561/XXI
Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 15.11.2023 folgenden Beschluss: Dem Bezirksamt wird empfohlen, sich mit Nachdruck bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass Modelle des „Familien-Carsharings“ bei der Ausstellung von Bewohnerparkausweisen nicht mehr benachteiligt, sondern gefördert werden. Wichtigster Schritt dafür ist, dass für ein gemeinsam genutztes Fahrzeug Bewohnerparkausweise in mehreren Parkraumbewirtschaftungszonen ausgestellt werden können und werden. Der BVV soll bis zur Sitzung im September 2023 berichtet werden. Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit: Das Bezirksamt hat sich bereits vor dem Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung mit einem Schreiben vom 24.08.2023 an die zuständige Verkehrssenatorin Frau Manja Schreiner gewandt, um auf die Benachteiligung des Familiencarsharings im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt gültigen Verfahrens hinzuweisen. Nach einer ersten, dem Ansinnen gegenüber Wohlwollen zum Ausdruck bringenden, Rückmeldung der Staatssekretärin für Mobilität und Verkehr Frau Dr. Claudia Elif Stutz am 08.11.2023 wandte sich der Bezirk mit dem Beschluss der Bezirksverordneten unverzüglich am 23.11.2023 erneut an die Staatssekretärin, um das Anliegen der Bezirksverordnetenversammlung prüfen zu lassen. Die Staatssekretärin Frau Dr. Stutz teilte auf das Schreiben des Bezirksamts am 04.04.2024 mit, dass die Senatsverwaltung eine geeignete Handhabung identifiziert habe, die eine Mehrheit der regulierungsbedürftigen Genehmigungsvorgänge abdecke und eine über das bisherige Maß deutlich hinausgehende Begünstigung des privaten Carsharings sicherstelle. Konkret sind im Rahmen der Neuregelung folgende Änderungen vorgesehen: In begründeten Ausnahmefällen soll außerhalb der Bewohnerparkprivilegierung die Freistellung von der Parkgebührenpflicht für ein Kraftfahrzeug, welches bereits mit einem Bewohnerparkausweis in einer Parkzone des Landes Berlin freigestellt ist, für weitere Parkzonen durch Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO möglich sein. Zur Erfüllung der dringend erforderlichen Voraussetzungen bedarf es fortan nur noch eines unverrückbaren familiären Verhältnisses der beteiligten Personen. Die Voraussetzung der gemeinsamen Betreuung eines Kindes entfällt. Dieses Verhältnis wird auch weiterhin bei Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Verwandten ersten Grades angenommen. Darüber hinaus werden die Fallgruppen um Verwandte zweiten Grades sowie getrenntlebende Eltern, die gemeinsam ein Kind betreuen, ergänzt. Zudem darf neben dem für das Familiencarsharing genutzten Fahrzeug auf keinen der Antragstellenden ein weiteres Fahrzeug zugelassen sein oder von diesem dauerhaft genutzt werden, für das zusätzlich eine Parkprivilegierung existiert. Auch muss mindestens ein beteiligter Bewohner selbst Inhaber der Zulassung (im Regelfall = Halter) des freizustellenden Kraftfahrzeuges sein. Der Zulassungsinhaber muss jedem teilnehmenden Bewohner die gemeinsame Nutzung des Fahrzeugs bestätigen. Jeder Antragstellende hat den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die hier beantragte Fahrzeugklasse nachzuweisen und wie bisher seine Wohnanschrift mitzuteilen, für deren entsprechende Parkzone die Ausnahmegenehmigung ausgestellt werden kann. Die Laufzeit der Ausnahmegenehmigung ist auf maximal 2 Jahre zu begrenzen und eine Angabe des amtlichen Kennzeichens zwingend erforderlich. Bei Neuerteilung (Verlängerung) der Ausnahmegenehmigung sind alle o. g. Voraussetzungen erneut nachzuweisen. Die vorgenannten Regelungen treten sofort in Kraft und gelten auch für laufende Antragsverfahren. Für die unverzügliche Anwendung des Verfahrens sind die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden zuständig.
Es wird daher darum gebeten, die Drucksache 0561/XXI als erledigt anzusehen.
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