Drucksache - 0477/XXI  

 
 
Betreff: Fußverkehrsverbindung Niedstraße ausbauen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die Fraktion der SPDBezirksamt
Verfasser:Frau Dr. Ellenbeck, SaskiaOltmann, Jörn
Drucksache-Art:AntragMitteilung zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Ausschuss für Straßen und Verkehr Kenntnisnahme
11.04.2024 
24. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Straßen und Verkehr      
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
18.01.2023 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksamt Erledigung
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Kenntnisnahme
20.03.2024 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin überwiesen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag
Mitteilung zur Kenntnisnahme

Die BVV fasste auf ihrer Sitzung am 18.01.2023 folgenden Beschluss:

Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, wie die Fußverkehrsverbindung „Niedstraße“ zwischen Friedrich-Wilhelm-Platz und Breslauer Platz nach MobG sicher, ausreichend dimensioniert und barrierefrei ausgebaut werden kann. Dabei besonders zu berücksichtigen ist die Wegeverbindung zwischen den Spielplätzen Haus der Riesen und dem Spielplatz Niedstr. 8 / Gartenanlage des Seniorenheim Albestraße, die besonders von kleinen Kindern intensiv genutzt wird. Hierbei ist zu prüfen, auf diesem Wegeabschnitt eine Spielstraße eingerichtet werden kann und wie die zu erwartenden Nutzungskonflikte einvernehmlich zu gelöst werden können.

Das Bezirksamt teilt hierzu mit der Bitte um Kenntnisnahme mit:

Die Verkehrsberuhigung mittels eines verkehrsberuhigten Bereichs, umgangssprachlich Spielstraße, kann durch den Straßenbaulastträger durch Umwandlung einzelner Straßen und Bereiche unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erfolgen. Im Anschluss an diese Phase in Bezug auf die Prüfung der rechtlichen Vorgaben sowie Beachtung der erforderlichen Voraussetzungen, deren Einhaltung es für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs bedarf, kann eine verkehrsrechtliche Kennzeichnung gemäß § 45 StVO mittels einer Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde geprüft werden und bestenfalls erfolgen. In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich heißt es u. a., dass ein verkehrsberuhigter Bereich für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen kann. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.

Auch müssen die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.

Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen darf in verkehrsberuhigten Bereichen nicht geparkt werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

r diesen baulich aufwändigen Vorgang bestehen aktuell keine Kapazitäten im Straßen- und Grünflächenamt. Dies gilt auch für eine bauliche Aufweitung der Gehwege. Das Bezirksamt fördert aber mit anderen Maßnahmen die Verkehrsberuhigung im Bezirk. Dazu zählen u.a. temporäre Spielstraßen. Zudem wird der Fußverkehr mit neuen Querungshilfen, insbesondere im Umfeld von Schulen, gefördert und bessere Sichtbeziehungen durch Poller und Fahrradbügel auf der Fahrbahn erreicht. Die im Beschluss genannte Örtlichkeit wird im Rahmen der personellen und finanziellen Ressourcen für eine Umsetzung einer solchen Maßnahme in die zukünftige Planung aufgenommen.

 
 

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