Drucksache - 0001/XXI  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordnetenvorsteherBezirksverordnetenvorsteher
Verfasser:Herr Böltes, StefanBöltes, Stefan
Drucksache-Art:Vorlage des BV-VorstehersVorlage des BV-Vorstehers
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin Entscheidung
04.11.2021 
Konstituierende Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg von Berlin - Es gilt die 3-G-Regel! Gäste haben sich am Eingang zur Sporthalle zu registrieren. ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Vorlage des BV-Vorsteher
GO_BVV_0001_XXI_zuletzt geändert am 21.092022_Wahlperiode_04.11.2021

I. Bezirksverordnete

§ 1 Teilnahme an den Arbeiten

(1) Die Bezirksverordneten sind verpflichtet, an den Arbeiten der Bezirksverordnetenversammlung teilzunehmen.

(2) Die Bezirksverordneten sind gehalten, sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen, die für jede Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung, einer Fraktion oder eines Ausschusses ausgelegt wird.

 

§ 2 Ausweis

Die Bezirksverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher unterschriebenen Ausweis über ihre bzw. seine Eigenschaft als Bezirksverordnete bzw. als Bezirksverordneter.

 

§ 3 Verhinderung

Eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter, die bzw. der an der Teilnahme an einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung oder eines Ausschusses verhindert ist, zeigt dies der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der bzw. dem Ausschussvorsitzenden unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich an.

 

§ 4 Arbeitsunterlagen

Die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung wird im Internetauftritt der Bezirksverordnetenversammlung veröffentlicht. Die Verlinkungen zur Verfassung von Berlin und dem Bezirksverwaltungsgesetz werden in den Internetauftritt der Bezirksverordnetenversammlung eingefügt.

 

§ 5 Einsicht in die Akten

(1) Jede bzw. jeder Bezirksverordnete kann in Absprache mit dem Büro der Bezirksverordnetenversammlung von den Tagesordnungen und Protokollen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse im Büro der Bezirksverordnetenversammlung Kenntnis nehmen, ebenso von den Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse.

(2) Zum Gebrauch außerhalb des Gebäudes der Bezirksverordnetenversammlung werden Akten nur an die Vorsitzenden der Ausschüsse für ihre Arbeit abgegeben. Weitere Ausnahmen kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher zulassen.

(3) Die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten erhalten über das Ratsinformationssystem im Internet Zugang zu den Akten der Bezirksverordnetenversammlung. Soweit öffentlich, stehen die Akten hierüber auch der Allgemeinheit zur Einsicht zur Verfügung.

 

II. Fraktionen

 

§ 6 Bildung der Fraktionen

(1) Die Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder derselben Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, bilden eine Fraktion, die aus mindestens drei Bezirksverordneten bestehen muss.

(2) Die Bildung der Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt bei Auflösung oder Neugründung bzw. Änderung der Stärke einer Fraktion.

(3) Ein Anspruch auf Vertretung im Vorstand besteht für Fraktionen gem. § 8 Abs. 1.

(4) Es besteht Anspruch auf Teilnahme am Ältestenrat gemäß §16.

(5) Konstituiert sich innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion einer Partei- oder Wählergemeinschaft, die bereits bis zum Ende der abgelaufenen Wahlperiode eine Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet hat, ist die neue Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion, wenn ihre Mitglieder innerhalb dieses Zeitraums gegenüber der Bezirksverordnetenvorsteherin oder dem Bezirksverordnetenvorsteher die Rechtsnachfolge erklären. Die Bezirksverordnetenvorsteherin oder der Bezirksverordnetenvorsteher kann die Frist nach Satz 1 verlängern.

 

§ 7 Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach der Anzahl ihrer Sitze. Bei gleicher Anzahl entscheidet die Anzahl der auf die Fraktionen entfallenen Wählerstimmen.

(2) Erloschene Mandate zählen bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mit, der die bzw. der Ausgeschiedene bisher angehört hat, sofern der jeweilige Bezirkswahlvorschlag nicht erschöpft ist.

 

§ 8 Beteiligung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen erhalten einen ihrer Stärke nach dem Zählverfahren nach Hare Niemeyer entsprechenden Anteil im Vorstand und Ältestenrat der BVV sowie an der Zahl der Ausschussvorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und der Schriftführerinnen bzw. Schriftführer; In der gleichen Weise werden auch die Anteile bei den sonstigen von der BVV aus ihrer Mitte vorzunehmenden Wahlen festgelegt.

(2) In allen Ausschüssen erhält jede Fraktion mindestens einen Sitz. Die Verteilung der Ausschusssitze insgesamt, einschließlich der Sitze von Bürgerdeputierten, wird zwischen den Fraktionen so vereinbart, dass sie die Stärke- und Mehrheitsverhältnisse im Plenum widerspiegeln. Kommt eine Einigung zwischen den Fraktionen nicht zustande, entscheidet die BVV nach dem Zählverfahren nach dHondt; bei Pattsituationen ist auf die Zahl der auf die Fraktionen entfallenen Wählerstimmen zurückzugreifen.

(3) Kommt eine Einigung über die Verteilung der Ausschussvorsitze nicht zustande werden die Vorsitze im Zugriffsverfahren nach Sainte-Lague vergeben. Die Zahl der Vorsitze, die einer Fraktion zustehen, bleibt durch dieses Verfahren unberührt.

(4) Spätere Änderungen im Stärkeverhältnis der Fraktionen sind zu berücksichtigen. Das Mitglied einer Fraktion, die nicht mehr vorschlagsberechtigt wäre, hat von der entsprechenden Funktion zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn eine Funktionsträgerin bzw. ein Funktionsträger seine bisherige Fraktion verlässt.

(5) Die jeweiligen Ausschüsse können bei Vorliegen triftiger Gründe Ausschussvorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und Schriftführerinnen bzw. Schriftführer mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von ihren Ämtern abberufen. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen gem. Ziff. (1) bleibt unberührt.

 

 

III. Konstituierung der Bezirksverordnetenversammlung

 

§ 9 Einberufung und Zusammentreten

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tritt frühestens mit dem ersten Zusammentreten des Berliner Parlaments und spätestens sechs Wochen nach der Wahl auf Einladung durch die bisherige Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den bisherigen Bezirksverordnetenvorsteher und unter Vorsitz der Alterspräsidentin bzw. des Alterspräsidenten zusammen.

(2) Alterspräsidentin bzw. Alterspräsident ist die bzw. der älteste anwesende Bezirksverordnete; steht sie bzw. er nicht zur Verfügung, tritt das jeweils nächstälteste Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung an ihre bzw. seine Stelle.

(3) Die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu ihrer bzw. seinen Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident lässt die Mitglieder der neugewählten Bezirksverordnetenversammlung namentlich aufrufen und stellt die Beschlussfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung fest. Die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident amtiert solange bis die Vorsteherin bzw. der Vorsteher, die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer amtieren bis der gesamte Vorstand gewählt ist

 

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung wird für die Dauer der Wahlperiode in der ersten Sitzung gewählt.

 

 

IV. Vorstand

 

§ 11Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer und einer stellvertretenden Schriftführerin bzw. einem stellvertretenden Schriftführer.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so soll in der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung die Ersatzwahl vorgenommen werden.

(3) Scheidet die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter aus, so hat die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident unverzüglich die Ersatzwahl zu veranlassen. § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Ist der gesamte Vorstand an der Amtsführung verhindert, übernimmt die Alterspräsidentin bzw. der Alterspräsident (§ 9 Abs. 2) für diese Zeit die Geschäfte.

(5) Bei der Aufgabenwahrnehmung wird der Vorstand von jeweils einem Beisitzer sowie jeweils einem stellvertretenden Beisitzer pro Fraktionen unterstützt. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.

§ 12 Aufgaben der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher führt die Geschäfte und vertritt die Bezirksverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten. Sie bzw. er übt das Hausrecht in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung aus. Die Zuweisung neuer Räume an die Fraktionen während der Wahlperiode bedarf der Zustimmung des Ältestenrates.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher beruft die Sitzungen ein, bewahrt die Würde und die Rechte der Bezirksverordnetenversammlung und fördert ihre Arbeit. Sie bzw. er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen.

(3) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ältestenrates.

(4) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher prüft die für die Bezirksverordnetenversammlung bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen und weist die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner auf Beanstandungen hin. Sie bzw. er führt den damit verbundenen Schriftwechsel.

(5) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher oder die von ihr bzw. ihm Beauftragten weisen die Ausgaben zur Deckung der Bedürfnisse der Bezirksverordnetenversammlung im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel zur Zahlung an.

(6) Der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher ist das Büro der Bezirksverordnetenversammlung unterstellt. Die personelle Besetzung des Büros bedarf ihrer bzw. seiner Zustimmung.

(7) Das Büro der Bezirksverordnetenversammlung unterstützt die Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung sowie der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers. Dem Büro obliegt dabei insbesondere die Information der Bezirksverordneten mit Arbeitsunterlagen und Drucksachen sowie die Protokollführung in der Bezirksverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen. Die Einhaltung der in § 87 festgelegten Grundsätze wird dabei berücksichtigt.

(8) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher vereinbart ihre bzw. seine Vertretung mit der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter und unterrichtet sie bzw. ihn über wichtige Angelegenheiten.

 

§ 13 Aufgaben der stellvertretenden Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des stellvertretenden Bezirksverordnetenvorstehers

Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter unterstützt die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher in ihrer bzw. seiner Amtsführung und in der Führung der Sitzung. Sie bzw. er vertritt sie bzw. ihn in ihrer bzw. seiner Abwesenheit oder Verhinderung mit allen ihren bzw. seinen Rechten und Pflichten.

 

§ 14 Aufgaben der Schriftführerin bzw. des Schriftführers

(1) Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer gegebenenfalls sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin unterstützt die Vorsteherin bzw. den Vorsteher, führt die Redeliste nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, überwacht die Redezeit, ruft bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten auf und zählt die Stimmen. Sie bzw. er prüft die Kurzprotokolle und Eintragungen in das Beschlussbuch.

(2) Sind die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und bei deren bzw. dessen Verhinderung die stellvertretende Schriftführerin bzw. der stellvertretende Schriftführer die Aufgaben der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers.

(3) Sind die Schriftführerin bzw. der Schriftführer und die stellvertretende Schriftführerin bzw. der stellvertretende Schriftführer in einer Sitzung nicht anwesend, so ernennt die amtierende Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der amtierende Bezirksverordnetenvorsteher für die Dauer dieser Sitzung Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter aus den Reihen der Bezirksverordneten, sofern kein Vorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion unterbreitet wird.

 

 

V. Ältestenrat

 

§ 15 Zusammensetzung

(1) Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der Bezirksverordnetenversammlung gebildet. Er besteht aus der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter sowie der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und einer von der Bezirksverordnetenversammlung festzusetzenden Zahl von Mitgliedern, die von den Fraktionen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich benannt werden.

(2) Stellvertretung ist zulässig; sie ist der bzw. dem Vorsitzenden des Ältestenrates mitzuteilen.

(3) Der Bezirksbürgermeister bzw. die Bezirksbürgermeisterin bzw. sein / ihre Stellvertreter bzw. seine / ihre Stellvertreterin sind zu den Sitzungen des Ältestenrates einzuladen.

 

§ 16 Einberufung

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Sitzungen. Ist die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher verhindert, so vertritt sie bzw. ihn die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.

(2) Der Ältestenrat tritt, wenn er nichts anderes beschließt, vor jeder Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung zusammen. Er muss einberufen werden, wenn es eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder verlangen. Er tritt ohne besondere Aufforderung stets unmittelbar nach einer Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung zusammen, wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit geschlossen worden ist.

(3) Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Im Übrigen gilt für den Ältestenrat die Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung sinngemäß. Er tagt nicht öffentlich; § 22 Abs. 6 findet keine Anwendung.

 

§ 17 Aufgaben

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der Bezirksverordnetenversammlung, herbeizuführen. Er verteilt auf die Fraktionen die Stellen der Ausschussvorsitzenden, der Stellvertreter(innen) und Schriftführer(innen).

(2) Zum zügigen Sitzungsablauf der Bezirksverordnetenversammlung wird auf Empfehlung des Ältestenrats durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher eine Beschlussvorlage („Beschlussliste“) erstellt, aus der das Abstimmungsverhalten der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder der BVV zu den einzelnen Drucksachen hervorgeht. Die darin nicht aufgeführten Drucksachen verbleiben als Beratungsgegenstand auf der Tagesordnung.

(3) Beschwerden über die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers sind im Ältestenrat vorzubringen und zu beraten.

 

 

VI. Ausschüsse

 

§ 18 Einsetzung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet gemäß § 8 Abs. 2 und 3 aus ihrer Mitte die Ausschüsse. Soweit nicht durch Gesetz anderes festgelegt ist, bestimmt sie die Zahl und Aufgabenbereiche der Ausschüsse. Sie sollen in der Regel jeweils mindestens den Aufgabenbereich eines Leistungs- und Verantwortungszentrums umfassen.

(2) Die Größe der Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens siebzehn Mitglieder begrenzt werden.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, kann die Bezirksverordnetenversammlung in die Ausschüsse bis zu sechs Bürgerdeputierte wählen. Die Bezirksverordneten müssen im Ausschuss die Mehrheit bilden.

(4) Stellvertretung ist jederzeit zulässig; sie ist der bzw. dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen.

(5) Die Bezirksverordnetenversammlung kann jederzeit Sonderausschüsse einrichten, die für ein Jahr einberufen und mit einem konkreten Handlungsauftrag ausgestattet werden. Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann in begründeten Ausnahmen den Sonderausschuss einmalig um ein weiteres Jahr verlängern. Die Größe dieser Ausschüsse soll auf höchstens sieben Bezirksverordnete begrenzt sein.

(6) Die Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und Beratung bestimmter Themen, die aus dem Tagesgeschäft der Ausschussarbeit ausgegliedert werden soll, ist nur im Einvernehmen aller Fraktionen möglich.

 

§ 19 Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse haben die ihnen von der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Vorlagen und Anträge für die Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung vorzubereiten und über das Ergebnis unter Empfehlung entsprechender Beschlüsse an die Bezirksverordnetenversammlung zu berichten. Weitere Aufgaben können den Ausschüssen durch die Bezirksverordnetenversammlung übertragen werden.

(2) Anträge, die zur Mitberatung überwiesen werden, sind innerhalb von vier Monaten
zu beraten und das Ergebnis der Beratung dem federführenden Ausschuss zu übermitteln. Sofern dem federführenden Ausschuss nach zwei regulären Sitzungen keine Mitteilung zugeht, erfolgt eine Mitteilung an den Ältestenrat, der dies in seine Tagesordnung aufnimmt.

(3) Die Ausschüsse können auch ohne besonderen Auftrag auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder tätig werden und ihre Beratungsergebnisse der Bezirksverordnetenversammlung zuleiten. Haben Beschlussempfehlungen haushaltsmäßige Auswirkungen, können die Ausschüsse sie zur verfahrensmäßigen Beschleunigung direkt an den Hauptausschuss weiterleiten, der sie dem Plenum mit seinem Votum zur abschließenden Beratung vorlegt.

 

§ 20 Ausschuss für Eingaben und Beschwerden

(1) Über die der BVV zugeleiteten Eingaben und Beschwerden entscheidet der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden nach pflichtgemäßem Ermessen; er unterrichtet die Petentin bzw. den Petenten darüber. Die eingegangenen Eingaben und Beschwerden sind nach Maßgabe des Datenschutzrechts mit der Einladung zu versenden.

(2) Der Ausschuss kann die Eingabe oder Beschwerde zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum der BVV vorlegen. Eine Fraktion der BVV oder fünf Bezirksverordnete können beantragen, dass über eine Eingabe oder Beschwerde im Plenum der BVV entschieden wird.

(3) Zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann der Ausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied die Petentin bzw. den Petenten oder andere Beteiligte anhören. Der Ausschuss kann vor seiner Entscheidung auch die Stellungnahme eines Fachausschusses der BVV oder des Bezirksamtes einholen. Die Stellungnahme des Bezirksamtes hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Über Eingaben und Beschwerden kann in folgender Weise entschieden werden:

a) Die Eingabe oder Beschwerde wird dem Bezirksamt in folgender Weise überwiesen:

aa. zur Kenntnisnahme

bb. zur Überprüfung

cc. mit der Empfehlung, bestimmte näher bezeichnete Maßnahmen zu veranlassen.

b) Der Petentin bzw. dem Petenten wird anheim gegeben, zunächst den Rechtsweg auszuschöpfen. Hierüber ist sie bzw. er ggf. im einzelnen zu belehren.

c) Die Eingabe/Beschwerde wird für erledigt erklärt.

d) Die Eingabe/Beschwerde wird ohne auf die Sache einzugehen, zurückgewiesen oder an eine andere zustndige Stelle weitergegeben.

e) Die Eingabe/Beschwerde wird nach Beratung im Ausschuss für ungeeignet zur weiteren Behandlung erklärt.

f) Die Petition wird dem Bezirksamt mit der Bitte überwiesen, der Petentin bzw. dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfend Auskunft zu erteilen. Der Ausschuss wird über die Erledigung informiert.

g) Der Ausschuss kann eine Eingabe oder Beschwerde zuständigkeitshalber an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgeben.

(4) Der Petent/die Petentin wird in der Regel über die Art der Erledigung unterrichtet, und zwar mit Ausnahme der Fälle der Nummer f durch einen Bescheid des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden. Solche Bescheide bedürfen keiner Begründung. Sie sollen jedoch über den Sinn einer Entscheidung aufklären.

(5) Eine Behandlung einer Eingabe und Beschwerde ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn bereits eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. Handelt es sich um eine Entscheidung der Verwaltung, bei der eine nochmalige Überprüfung oder Abänderung zugunsten des Betroffenen/der Betroffenen möglich ist, so ist der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden berechtigt, dem Bezirksamt eine erneute Prüfung oder Abänderung seiner Verwaltungsentscheidung zu empfehlen.

(6) Eingaben und Beschwerden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung fallen, kann der Ausschuss an den Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses abgeben.

(7) Die BVV nimmt einmal im Jahr einen Bericht über die Arbeit des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden entgegen.

 

§ 21 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss gemäß § 35 AGKJHG ist zugleich der Ausschuss für den Geschäftsbereich Jugend des Bezirksamtes.

(2) Auf die Wahl und Abberufung seiner Mitglieder und der Bürgerdeputierten finden die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

 

§ 21a Ausschuss für Partizipation und Integration

(1) Der Ausschuss für Partizipation und Integration ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Partizipation, Integration und gleichberechtigte Teilhabe der Personen mit Migrationsgeschichte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Partizipationsgesetzes vom 5. Juli 2021 haben. Vor einer Beschlussfassung in der Bezirksverordnetenversammlung über Angelegenheiten nach Satz 1 soll er angehört werden (§ 32 Absatz 1 BezVG).

(2) Dem Ausschuss für Partizipation und Integration gehören als Mitglieder neun Bezirksverordnete und sechs Bürgerdeputierte an. Die Mehrheit der Bürgerdeputierten soll aus Personen mit Migrationsgeschichte bestehen (§ 32 Absatz 2 BezVG). Die Bürgerdeputierten des Ausschusses für Partizipation und Integration werden auf Vorschlag der Vereine, die in die von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führenden Liste eingetragen sind, von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Dabei sollen insbesondere Vorschläge von Vereinen, die im Bezirk Tempelhof-Schöneberg wirken, berücksichtigt werden.

 

§ 22 Ausschusssitzungen

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher beruft die erste Sitzung der Ausschüsse ein. Diese Sitzung wird bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher geleitet.

(2) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer nach dem im Ältestenrat festgestellten Verteilerschlüssel. Bürgerdeputierte können nicht Ausschussvorsitzende, stellvertretende Vorsitzende oder Schriftführerin bzw. Schriftführer sein. Ist die Schriftführerin bzw. der Schriftführer verhindert, so stellt die Fraktion, der sie bzw. er angehört, die Vertreterin bzw. den Vertreter.

(3) Die bzw. der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung spätestens acht Tage vor dem Tag der Sitzung ein. Die Einberufung muss erfolgen, wenn es eine Fraktion oder drei seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragen. Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters tritt an deren Stelle die Schriftführerin bzw. der Schriftführer. Bei der Wahl des Sitzungsortes ist sicherzustellen, dass dieser in der Regel auch Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen frei zugänglich ist. Ein entsprechender Hinweis ist auf der Einladung zu geben.

(4) Die bzw. der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter führt den Schriftwechsel des Ausschusses innerhalb der Bezirksverwaltung. Den Schriftwechsel mit Stellen außerhalb der Bezirksverwaltung führt die Vorsteherin bzw. der Vorsteher auf Ersuchen des Ausschusses.

(5) Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes fordern. Den Mitgliedern des Bezirksamtes ist auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen.

(6) Fraktionslose Bezirksverordnete können an bis zu 2 Ausschüssen mit Ausnahme des JHA als Mitglieder mit Rede- und Antrags- aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Mitgliedschaft ist der Vorsteherin / dem Vorsteher zu melden.

(7) Jede bzw. jeder Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast teilzunehmen. Mit Zustimmung des Ausschusses kann ihr bzw. ihm das Wort erteilt werden. Der Name der als Gast an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Bezirksverordneten ist im Protokoll zu vermerken.

(8) Der/die vom Kinder- und Jugendparlament für einen bestimmten Fachausschuss gewählte Vertreter/-in ist zu den entsprechenden Ausschusssitzungen einzuladen. Vertreter/innen des Kinder- und Jugendparlaments können nur für diejenigen Ausschüsse benannt werden, in die Bürgerdeputierte gewählt werden.

(9) Sitzungen außerhalb der Bezirksverordnetenversammlung vorbehaltenen Räume, durch die zusätzliche Kosten entstehen, dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers stattfinden.

(10) Sitzungen innerhalb der allgemein sitzungsfreien Ferien sind nur mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers zulässig. Film- und Tonaufnahmen bedürfen der Genehmigung des Ausschusses. Tonaufnahmen zur Protokollführung bedürfen keiner Genehmigung.

 

§ 23 Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Die Ausschüsse können öffentliche Informationssitzungen (Hearings) abhalten. Art und Verfahren einer Informationssitzung sind von den Ausschüssen vorher zu klären.

(3) Anträge können von jedem Ausschussmitglied gestellt werden. Auf Verlangen sind sie schriftlich zu übergeben und von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Die Ausschüsse können vom Bezirksamt alle für ihre Arbeit erforderlichen Auskünfte sowie Einsichtnahme in die Akten verlangen. Ein Ausschuss kann auch ein Mitglied oder mehrere Ausschussmitglieder beauftragen, Akten der Verwaltung einzusehen. Die Einsichtnahme darf nicht verlangt werden, wenn das Bezirksamt durch Beschluss feststellt, dass das Bekanntwerden der Akten dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Für die Einsichtnahme in Personalakten gelten die dienstrechtlichen Vorschriften.

(5) Alle Ausschüsse, mit Ausnahme des Geschäftsordnungsausschusses und des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden tagen öffentlich, sofern ein Ausschuss nicht in einem Einzelfall die Nicht-Öffentlichkeit beschließt. Vertreter/innen des Kinder- und Jugendparlaments haben kein Anwesenheitsrecht, wenn ein Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagt. Bei öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit es die räumlichen Gegebenheiten gestatten, wobei die Berichterstatterinnen bzw. Berichterstatter der Presse und des Rundfunks sowie Vertreterinnen und Vertreter des Kinder- und Jugendparlaments, sofern sie dem Ausschuss nicht sowieso angehören, besonders zu berücksichtigen sind. Ausschsse können jederzeit beschließen, anwesenden Bürgerinnen und Bürgern das Recht einzuräumen, sich zum Verhandlungsgegenstand zu äern.

(6) Die Mitglieder des Ausschusses und die Fraktionen sowie die Mitglieder des Bezirksamtes haben Anspruch auf Erteilung von Abschriften der Protokolle. In die Protokolle öffentlicher Sitzung ist jedermann Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme kann im Büro der Bezirksverordnetenversammlung oder über das Ratsinformationssystem im Internet erfolgen.

(7) Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung auf die Ausschüsse sinngemäße Anwendung.

(8) Der/die vom Kinder- und Jugendparlament gewählte Vertreter/-in hat in dem entsprechenden Fachausschuss Rederecht.

 

§ 24 Beratungsergebnisse der Ausschüsse

(1) Das Ergebnis der Beratung der Ausschüsse ist der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher durch die Ausschussvorsitzende bzw. den Ausschussvorsitzenden, bei einer Beteiligung mehrerer Ausschüsse durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des federführenden Ausschusses, als Beschlussempfehlung für die Bezirksverordnetenversammlung schriftlich mitzuteilen.

(2) Dem federführenden Ausschuss sind Mitberatungsergebnisse schnellstmöglich über das Büro der BVV mitzuteilen, so dass dort eine rechtzeitige Anschlussberatung möglich ist.

(3) Beanstandungen des für die Rechnungsprüfung zuständigen Ausschusses sind zur Information an die betroffenen Ausschüsse zu überweisen.

(4) Wenn Vorhaben des Bezirksamtes anstehen, die vermutlich vor der nächsten Ausschusssitzung verwirklicht werden sollen, für die von einem Ausschuss Informationsinteresse beim Bezirksamt angemeldet worden ist, so sind die Mitglieder des betreffenden Ausschusses mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Durchfhrung der Maßnahme vom Bezirksamt schriftlich zu benachrichtigen.

(5) Beschlussempfehlungen der Ausschüsse müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher bis zum achten Tag um 11.00 Uhr vor der nächsten Sitzung der BVV vorliegen. Ist diese Frist aufgrund des Sitzungstermins eines Ausschusses nicht einzuhalten, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen die Dringlichkeit einer Beschlussempfehlung beschließen und diese spätestens bis zum Tag vor der BVV-Sitzung um 11.00 Uhr vorlegen.

 

§ 25 Sachkundige Personen und Sachverständige

(1) Die Ausschüsse können sachkundige Personen hinzuziehen.

(2) Das Anhören von Sachverständigen ist nur durch Beschluss des Ausschusses mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers zulässig.

 

 

VII. Anträge, Vorlagen und Anfragen
 

§ 26 Verteilung

Anträge, Anfragen, Beschlussempfehlungen und Vorlagen der Ausschüsse, Ersuchen und Vorlagen des Bezirksamtes werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt vervielfältigt durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher zugestellt. Arbeitsunterlagen, die die Bezirksverordneten für die Beratung von Drucksachen in den Ausschüssen benötigen, sollen in der Regel spätestens zwei Tage vor der Sitzung des Ausschusses zugehen.

 

§ 27 Anträge

(1) Fraktionen und einzelne Bezirksverordnete haben das Recht, Anträge an das Bezirksamt zu stellen.

(2) Anträge müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich bis zum achten Tage, 11.00 Uhr, vor der nächsten Sitzung vorliegen. Sie werden auf die Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat können sie auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung gesetzt werden.

(3) Bei der Behandlung von Anträgen in der Bezirksverordnetenversammlung hat eine bzw. einer der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller das Recht zur Begründung von bis zu zwei Minuten, soweit das Redezeitkontingent im Sinne des § 58 erschöpft ist.

(4) Anträge, die haushaltsmäßige Auswirkungen haben, sollen, wenn sie nicht abgelehnt oder einstimmig beschlossen werden, dem Hauptausschuss überwiesen werden. Bei gleichzeitiger Überweisung zur fachlichen Beratung legt dann der federführende Ausschuss das Beratungsergebnis dem Hauptausschuss vor, der damit analog zu § 19 Abs. 2 Satz 2 verfährt. Eilige Anträge kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher mit Zustimmung der Fraktionsvorsitzenden oder der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ohne vorherige Behandlung in der Bezirksverordnetenversammlung dem Hauptausschuss überweisen.

(5) Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten in derselben Sitzung wieder aufgenommen werden.

(6) Fraktionen und Einzelverordneten steht es frei, bis zur ersten Beratung in der BVV einem Antrag als zusätzliche Antragstellerinnen bzw. Antragsteller beizutreten. Dem muss jedoch der oder die ursprünglich Antragstellende ausdrücklich zugestimmt haben und dies anzeigen.

 

§ 28 Kinder- und Jugendparlament

(1) Das Kinder- und Jugendparlament hat das Recht, Anträge mit kommunalpolitischem Bezug in die BVV einzubringen.

(2) Diese Anträge werden der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher zugeleitet, die bzw. der die Anträge an die Ausschussvorsitzende bzw. den Ausschussvorsitzenden der jeweils zuständigen Fachausschüsse mit der Bitte um Prüfung der Zuständigkeit überweist; Anträge ohne kommunalpolitischen Bezug werden an das Kinder- und Jugendparlament zurückverwiesen.

(3) Die Anträge des Kinder- und Jugendparlaments sollen regelmäßig in der jeweils folgenden Sitzung des zuständigen Fachausschusses zu Beginn der Tagesordnung behandelt werden.

(4) Alle in den Fachausschüssen behandelten Anträge des Kinder- und Jugendparlaments sind als Beschlussempfehlungen auf die Tagesordnung der jeweils folgenden Sitzung der BVV zu setzen.

(5) Sofern Anträge durch den Ausschuss oder die BVV abgelehnt werden, sind die Gründe in der Beschlussempfehlung des Ausschusses bzw. im Protokoll der BVV in für Kinder verständlicher Sprache festzuhalten. Dies gilt auch, wenn Anträge nach Beschluss des Ausschusses durch Verwaltungshandeln im Rahmen der Möglichkeiten des Bezirks als erledigt erachtet werden. Die Dokumentation des Verwaltungshandelns des Bezirksamtes ist der Beschlussempfehlung anzufügen. Die entsprechenden Beratungsvorgänge sind dem Kinder- und Jugendparlament zuzuleiten.

 

§ 29 Seniorenvertretung

(1) Die bezirkliche Seniorenvertretung hat das Recht, ihre Anliegen in die BVV einzubringen.

(2) Anliegen der Seniorenvertretung legt die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher der BVV zur weiteren Beratung vor.

(3) § 27 Abs. 2 und 4 wird entsprechend angewendet.

 

§ 29a: Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderung

(1) Der Bezirksbeirat für Menschen mit Behinderungen kann der Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen in allen Fragen geben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Bezirksebene berühren.

(2) Der Beirat wird einem Ausschuss der BVV zugeordnet, in dem Vertreterinnen und Vertretern des Beirats regelmäßig die Gelegenheit zur Berichterstattung haben und in dem ihnen als sachkundige Personen gemäß §25 Absatz 1 das Rederecht zu erteilen ist.

(3) Beschließt der Beirat eine Empfehlung an die BVV in Form eines Antrags, so wird diese im zugeordneten Ausschuss wie eine Initiative eines Viertels der Mitglieder des Ausschusses nach § 19 Absatz 3 behandelt.

 

§ 30 Dringlichkeit

(1) Anfragen und Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden konnten, werden in der Sitzung, für die sie vorgesehen sind, behandelt, wenn die Dringlichkeit dargetan ist. Die Dringlichkeit gilt als gegeben, wenn ihr nicht eine Fraktion oder fünf Bezirksverordnete widersprechen. Dringlichkeitsanträge sind der Bezirksverordnetenvorsteherin/dem Bezirksverordnetenvorsteher vor Beginn der Sitzung schriftlich vorzulegen.

(2) Wird der Dringlichkeit gemäß Abs. 1 widersprochen ist über die Dringlichkeit des Antrages abzustimmen. Die Dringlichkeit ist gegeben, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten dieser zustimmt.

(3) Zur Dringlichkeit darf nur jeweils ein Redner dafür und dagegen sprechen; der Frage- oder Antragsteller hat dabei Vorrang.

 

§ 31 Änderungs- und Überweisungsanträge

(1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der Beratung von jeder bzw. jedem Bezirksverordneten gestellt werden und sind der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich zu übergeben.

(2) Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung stehen. In den Fällen, in denen durch einen Änderungsantrag der ursprünglich gestellte Antrag im vollen Umfange ersetzt werden soll (Ersatzantrag), ist dies in dem Änderungsantrag zum Ausdruck zu bringen.

(3) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen und über die Reihenfolge der Abstimmung.

(4) Über einen Antrag auf Ausschussüberweisung wird vor Änderungsanträgen abgestimmt. Die Abstimmung über die Überweisung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Überweisung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch eine Rednerin bzw. ein Redner gegen den Überweisungsantrag sprechen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für fraktionslose Bezirksverordnete, sofern sie selbst Antragsteller sind.

(5) § 27 (3) (Begründungsrecht) gilt entsprechend für Änderungsanträge, die vor Beginn der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich bei der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher eingegangen sind.

 

§ 32 Empfehlungen und Ersuchen

(1) Hat die Bezirksverordnetenversammlung eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat das Bezirksamt seine Maßnahmen der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sollte innerhalb von drei Monaten die Empfehlung oder das Ersuchen noch nicht zu einer Erledigung geführt haben, so ist der Bezirksverordnetenversammlung ein Zwischenbescheid zu geben. In einem solchen Zwischenbescheid muss ein Hinweis auf die vermutliche Erledigungsdauer und der vom Bezirksamt vorgesehene nächste Termin für eine Mitteilung - zur Kenntnisnahme - enthalten sein. In Einzelpersonalangelegenheiten sind Empfehlungen und Ersuchen ausgeschlossen.

(2) Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, können von dem Bezirksamt nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung vollzogen werden. Dies gilt nicht für Fälle, die keinen Aufschub zulassen oder bei denen eine Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BezVG ausgeschlossen ist. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, sind die Mitglieder des zuständigen Ausschusses unverzüglich nach Beschluss der Maßnahme zu unterrichten. (3) In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, kann die Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen aussprechen. Das Bezirksamt hat sich bei den zuständigen Stellen für die Verwirklichung der Empfehlung einzusetzen und die Bezirksverordnetenversammlung über das Ergebnis zu unterrichten.

 

§ 33 Willensbekundungen

Willensbekundungen der Bezirksverordnetenversammlung über Angelegenheiten, die nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fallen, sind zulässig, sofern ein Bezug zu bezirklichen Fragen erkennbar ist. Sie stellen Empfehlungen im Sinne des Bezirksverwaltungsgesetzes dar.

 

§ 34 Bezirksamtsvorlagen

(1) Das Bezirksamt hat die Bezirksverordnetenversammlung laufend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben zu unterrichten.

(2) Die laufende Unterrichtung kann durch Einzelvorlagen zur Beschlussfassung, Einzelvorlagen zur Kenntnisnahme, Mitteilungen oder Tätigkeitsberichte erfolgen.

(3) Vorlagen des Bezirksamtes zur Beschlussfassung werden sinngemäß wie Anträge behandelt, sie bedrfen jedoch nicht der Zustimmung der Dringlichkeit.

(4) Über Mitteilungen zur Kenntnisnahme erfolgt keine Abstimmung. Eine Mitteilung zur Kenntnisnahme ist in einem Ausschuss zum Zwecke der Erörterung der Ergebnisse zu überweisen, wenn dies von einer Fraktion oder fraktionslosen Bezirksverordneten beantragt wird. Über Mitteilungen zur Kenntnisnahme erfolgt auch im Ausschuss keine Abstimmung, sondern am Ende der Beratung die Feststellung der/des Ausschussvorsitzenden, dass die Drucksache erledigt ist.

(5) Legt das Bezirksamt der BVV eine Mitteilung zur Kenntnisnahme vor, in der lediglich ein Zwischenstand mitgeteilt wird, so ist die Drucksache als Zwischenbericht zu kennzeichnen.

 

§ 35 Einwendungen gegen die Führung der Geschäfte des Bezirksamtes

In Ausübung der Kontrolle kann die Bezirksverordnetenversammlung feststellen, ob gegen die Führung der Geschäfte durch das Bezirksamt Einwendungen zu erheben sind.

 

§ 36 Aufhebung von Entscheidungen des Bezirksamtes

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung kann nach vorausgegangener Kontrolle (§ 23, Abs. 4 und § 35) oder im Falle des § 32 Abs. 2 Entscheidungen des Bezirksamtes aufheben und selbst entscheiden; bereits entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von der Entscheidung des Absatzes 1 sind:

1. Einzelpersonalangelegenheiten;

2. der Erwerb und die Veräerung von Grundstücken;

3. die ärztlich, zahnärztlich und tierärztlich bestimmten Tätigkeiten;

4. die Durchführung und Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht;

5. Ordnungsangelegenheiten.

 

§ 37 Anzahl der Beratungen

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung kann über Anträge und Vorlagen in einer Sitzung endgültig beschließen oder sie einem Ausschuss überweisen. Bei Anträgen und Vorlagen, die mehreren Ausschüssen berwiesen werden, bestimmt die Bezirksverordnetenversammlung den federführenden Ausschuss.

(2) Über Anträge und Vorlagen, die einem Ausschuss überwiesen worden sind, hat die Bezirksverordnetenversammlung nach der Behandlung im Ausschuss erneut zu beraten.

 

§ 38 Große Anfragen

(1) Große Anfragen können von jeder bzw. jedem Bezirksverordneten gestellt werden und müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher spätestens bis zum 8. Tage, 11.00 Uhr, vor der nächsten Sitzung schriftlich vorliegen.

a) Eine Große Anfrage darf höchstens 8 Fragen umfassen.

b) Einzelverordnete dürfen nur eine Große Anfrage pro Sitzung stellen.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung.

(3) Große Anfragen sind vom Bezirksamt mündlich zu beantworten. Die Antwort wird in kurzer schriftlicher Form den Fraktionen, den Einzelverordneten und dem Büro der BVV zur Verfügung und ins Internet gestellt. Mit Zustimmung der Fragestellerin oder des Fragestellers kann das Bezirksamt in der folgenden Sitzung, in der nächsten Sitzung des zuständigen Fachausschusses oder in Ausnahmefällen auch schriftlich antworten.

(4) An die Beantwortung der Großen Anfrage kann sich eine Beratung anschließen. Hierbei ist die Stellung eines Sachantrages unzulässig.

(5) Wird die Große Anfrage nicht spätestens in der folgenden ordentlichen Sitzung beantwortet oder lehnt das Bezirksamt die Beantwortung überhaupt ab, so tritt die Bezirksverordnetenversammlung in eine Beratung ein, wenn sie von einer bzw. einem Bezirksverordneten verlangt wird. In dieser Beratung können Anträge zur Sache gestellt werden.

 

§ 39 Mündliche Anfragen

(1) Jede bzw. jeder Bezirksverordnete kann Mündliche Anfragen in der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung an das Bezirksamt richten Die mündliche Anfrage ist knapp zu halten und darf nur aus bis zu zwei Fragen bestehen.

(2) Mündliche Anfragen sind schriftlich, spätestens am Vortage der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung bis 10.00 Uhr bei der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher einzureichen. Die Fraktionen teilen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher die Reihenfolge ihrer mündlichen Anfragen mit. Liegt der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher keine Reihenfolge vor, so entscheidet sie bzw. er nach Beratung im Ältestenrat.

(3) Die Fragestellerinnen bzw. Fragesteller werden abwechselnd in der Reihenfolge der Fraktionen aufgerufen.
Hatte jede Fraktion die Möglichkeit, eine Anfrage zu stellen, wird ein fraktionsloses Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung aufgerufen, danach erfolgt der Aufruf erneut abwechselnd in der Reihenfolge der Fraktionen bis im Anschluss erneut ein fraktionsloses Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung aufgerufen wird.
Bei mehreren fraktionslosen Bezirksverordneten bestimmt sich die Reihenfolge nach der Stärke des Wahlvorschlags und im Übrigen danach, dass alle fraktionslosen Bezirksverordneten nach Möglichkeit in gleichem Maße berücksichtigt werden.
Die Fragestellerinnen und Fragesteller haben nur die von ihnen eingebrachte Anfrage vorzutragen. Das Bezirksamt soll die Frage mündlich beantworten.

(4) An die Beantwortung schließt sich keine Beratung an; die Fragestellerin bzw. der Fragesteller kann zur Berichtigung der Anfrage das Wort verlangen.

(5) Zunächst hat die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Recht, bis zu insgesamt zwei Zusatzfragen zu stellen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen müssen. Die übrigen Bezirksverordneten haben das Recht, bis zu drei Zusatzfragen zu stellen.

(6) Anfragen, die vom Bezirksamt nicht oder nicht ausreichend beantwortet werden konnten, sind wie Kleine Anfragen (§ 40) zu behandeln.

(7) Nach Ablauf von 30 Minuten werden keine neuen mündlichen Anfragen mehr aufgerufen, sofern von jeder Fraktion und einer bzw. einem fraktionslosen Bezirksverordneten mindestens eine mündliche Anfrage aufgerufen worden ist. Aus zeitlichen Gründen nicht beantwortete mündliche Anfragen werden binnen einer Woche schriftlich beantwortet.

(8) Alle vom Bezirksamt verlesenen sowie schriftlich erteilten Antworten sind im Internet über das Ratsinformationssystem zu veröffentlichen und den Fraktionen, dem Büro der BVV und der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller schriftlich auszuhändigen.

 

§ 40 Kleine Anfragen

(1) Jede bzw. jeder Bezirksverordnete kann Kleine Anfragen schriftlich über die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher an das Bezirksamt richten.

(2) Kleine Anfragen sind unverzüglich, spätestens nach fünf Wochen, vom Bezirksamt schriftlich zu beantworten. Wird die Frist nicht eingehalten, werden die nicht beantworteten Kleinen Anfragen im Ältestenrat aufgerufen.

Das Bezirksamt hat die fehlende Beantwortung gegenüber der Vorsteherin / dem Vorsteher und der Fragestellerin / dem Fragesteller schriftlich zu begründen.

(3) Bleibt die Anfrage weitere zwei Wochen unbeantwortet, muss dies erneut begründet und der aktuelle Bearbeitungsstand mitgeteilt werden. Alle unbeantworteten Anfragen im Sinne des Satzes 1 sind von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher unter Geschäftlichen Mitteilungen in der Bezirksverordnetenversammlung regelmäßig bekannt zu geben.

(4) Anfrage und schriftliche Antwort sowie die Begründung der Nichteinhaltung der Frist, werden über das Ratsinformationssystem im Internet veröffentlicht.

 

§ 41 Abgrenzung von Antrag und Anfrage

(1) Anträge, die ihrem Inhalt nach eine Anfrage darstellen, sind nach Absprache mit der antragstellenden Fraktion oder den unterzeichnenden Bezirksverordneten wie Anfragen zu behandeln.

(2) Bei Nichteinigung sind diese Anträge dem Ältestenrat vorzulegen.

 

 

VIII. Vertraulichkeit
 

§ 42 Vertraulichkeit

(1) Die Ausschüsse können für einen Verhandlungsgegenstand oder Teile hiervon Vertraulichkeit beschließen. Die Vertraulichkeit erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Protokolle der Ausschussaussprachen. Aktenstücke, die in der Bezirksverordnetenversammlung entstehen oder die der Bezirksverordnetenversammlung zugeleitet werden, können von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher für vertraulich erklärt werden.

(2) Vertrauliche Protokolle und Aktenstücke dürfen nur den Fraktionen, Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, den Bürgerdeputierten der jeweiligen Ausschüsse und dem Bezirksamt zugänglich gemacht werden. Mitteilungen aus vertraulichen Aussprachen dürfen nur an diesen Personenkreis weitergegeben werden.

(3) Die Ausschüsse können eine von ihnen beschlossene Vertraulichkeit ganz oder teilweise aufheben.

(4) Die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen an nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse kann durch Beschluss des Ausschusses zugelassen werden.

 

 

IX. Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und Bürgerbeteiligungen
 

§ 43 Einberufung; Ferien

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es fordert.

(3) Wird eine außerordentliche Bezirksverordnetenversammlung zu einem bestimmten Thema einberufen, sind Anträge und Anfragen nur zu diesem Thema zuzulassen. Sie sind spätestens am Vortage der Sitzung bis 10.00 Uhr bei der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher schriftlich einzureichen. Ein Dringlichkeitsbeschluss der Bezirksverordnetenversammlung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

(4) Die Ferienzeit wird von der Bezirksverordnetenversammlung bestimmt.

 

§ 43a Sitzungen in außergewöhnlichen Notlagen

(1) Eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung kann im Wege einer Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden (Videositzung), um außergewöhnliche Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung abzuwenden oder um vergleichbar schwerwiegenden allgemeinen Notlagen Rechnung zu tragen. In den Fällen des Satzes 1 werden geheime Wahlen sowie Schlussabstimmungen über Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, als Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren durchgefhrt.

(2) Für die Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse muss bei Videositzungen eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung in einen auch unter Berücksichtigung der Notlage nach Absatz 1 Satz 1 geeigneten öffentlich zugänglichen Raum oder über das Internet erfolgen. Bei Präsenzsitzungen der Bezirksverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse in einer Notlage nach Absatz 1 Satz 1 kann die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung nach Satz 1 gewahrt werden. In den Fällen nach Satz 1 kann die Öffentlichkeit auch über eine Einwahlmöglichkeit in die Videositzung hergestellt werden.

(4) Über die Durchführung von Videositzungen der Bezirksverordnetenversammlung nach Absatz 1 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, über die Durchführung von Videositzungen nach Absatz 2 und die Form der Wahrung der Öffentlichkeit nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand des jeweiligen Ausschusses. Der Ältestenrat stellt das Einvernehmen mit dem Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln fest.

(5) Die Anwesenheit der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse sowie der Mitglieder des Bezirksamtes werden durch die jeweilige Sitzungsleitung festgestellt und durch Screenshot oder namentliche Nennung dokumentiert. Alle Teilnehmenden haben sich zu Beginn der Sitzung und nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung zu identifizieren und hierzu im Falle der Videositzung Zugriff auf Kamerafunktionen zu gestatten.

(6) Abstimmungen finden in der Regel per Handaufheben im Videofenster statt. Bei erheblichen Zweifeln am Ergebnis muss die Abstimmung wiederholt und die Teilnehmenden einzeln abgefragt werden.

(7) Bei Abstimmungen im Plenum werden zunächst die Vorsitzenden aller Fraktionen der BVV sowie alle fraktionslosen Bezirksverordneten nach dem Votum der jeweiligen Fraktion bzw. der fraktionslosen Bezirksverordneten befragt. Danach fragt der Vorsteher oder die Vorsteherin alle, ob seitens der anderen Bezirksverordneten, die einer Fraktion angehören, ein abweichendes Votum zu ihrem Fraktionsvorsitzenden erfolgt. Wird dies verneint, gilt das Abstimmungsverhalten des Fraktionsvorsitzenden als Abstimmungsverhalten aller anwesenden Fraktionsmitglieder.

(8) Schriftliche Abstimmungen und Wahlen im schriftlichen Verfahren nach Abs. 1 Satz 2 werden entsprechend § 65 Abs. 2 und § 68 Abs. 2 durchgeführt. Die Unterlagen für die Abstimmung oder die Wahl werden spätestens drei Tage nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung per E-Mail, bei geheimen Wahlen per Post, an die Bezirksverordneten übersandt. Auf dem namentlich zu kennzeichnenden Abstimmungszettel ist folgende Erklärung beizufügen: „Ich versichere, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.“ Bei geheimen Wahlen ist der Wahlzettel in einem verschlossenen Umschlag ohne namentliche Kennzeichnung zu verschließen. Die Erklärung ist auf einem gesonderten Zettel abzugeben, der dem verschlossenen Umschlag beizufügen ist. Die Abstimmungs- bzw. Wahlzettel und die Erklärung müssen binnen vierzehn Tagen nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ausgefüllt im Büro der Bezirksverordnetenversammlung eingegangen sein. Danach eingegangene, unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Unterlagen gelten als nicht eingegangen und werden gesondert von den fristgerecht eingegangenen Unterlagen aufbewahrt. Die Auszählung erfolgt durch den Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung und ist zu protokollieren. Dieser teilt das Ergebnis der Abstimmung bzw. der Wahl spätestens in der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung mit. Die eingegangenen Unterlagen sind für vier Monate aufzubewahren. Die Bezirksverordneten können die Unterlagen einsehen und die Richtigkeit der Auszählung binnen 14 Tagen nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung beanstanden. Die Beanstandung ist zu begründen. Hilft der Vorstand der Beanstandung nicht ab, entscheidet der Ältestenrat.

(9) Fällt ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin aufgrund eines technischen Problems unverschuldet aus der Videokonferenz, hat er oder sie dies der Sitzungsleitung unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Kurzfristige technisch bedingte Unterbrechungen der Übertragung unterbrechen die Anwesenheit nicht.

(10) Alle Sitzungsteilnehmenden sind selbst dafür verantwortlich, ein für die Durchführung von Videositzungen geeignetes und funktionsfähiges Gerät und einen entsprechenden Internetanschluss vorzuhalten.

(11) Sofern Dritten ein Rede- oder Fragerecht zusteht, ist diesen die Einwahl in die Videositzung zu dem sie betreffenden Tagesordnungspunkt zu gewährleisten.

 

§ 44 Ladefrist und Art der Einberufung

(1) Die Einladung ist unter Beifügung der Tagesordnung spätestens drei Werktage vor dem Tage der Sitzung den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt zuzustellen. In Fällen äerster Dringlichkeit ist die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher berechtigt, unter Hinweis auf die Dringlichkeit von der Einhaltung der Fristen abzusehen.

(2) Wird noch für denselben Tag eine neue Sitzung mit Fortsetzung der bisherigen Tagesordnung anberaumt, so genügt es, wenn dies die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher mündlich verkündet.

 

§ 45 Einwohnerfragestunde

(1) Nach Eintritt in die Tagesordnung findet eine 30-minütige öffentliche Fragestunde statt. In dieser Fragestunde werden Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner sowie derer, die ein durch ehrenamtliche Tätigkeit an herausgehobener Stelle, Arbeits- oder Ausbildungsstätte begründetes eigenes Interesse an der bezirklichen Fragestellung glaubhaft machen können, an die Bezirksverordnetenversammlung oder das Bezirksamt behandelt. Das Bezirksamt ist gemäß § 43 BezVG verpflichtet, in der Fragestunde Stellung zu nehmen. In jeder öffentlichen Fragestunde darf nur eine Frage durch den gleichen Einwohner gestellt werden.

(2) Die Fragen müssen beim Büro der Bezirksverordnetenversammlung am Freitag vor der öffentlichen Fragestunde bis spätestens 12:00 Uhr schriftlich eingehen und sind unverzüglich, spätestens jedoch bis Freitag 16:00 Uhr, den Fraktionen und den fraktionslosen Bezirksverordneten zuzuleiten.

(3) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher ruft die Fragen und Anregungen in der Reihenfolge des Eingangs einzeln auf. Nach der Stellungnahme durch das Bezirksamt bzw. den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Fachausschusses soll die Möglichkeit einer kurzen Nachfrage gegeben werden.

(4) Es soll jeweils nur eine thematische Angelegenheit mit einer kurzen Frage, die eine kurze Beantwortung ermöglicht, behandelt werden. Die Frage muss einen erkennbaren Bezug zum Bezirk haben. Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann Fragen, die dem nicht entsprechen, zurückweisen.

(5) Bei Zeitüberschreitung werden die nicht behandelten Anfragen oder Anregungen durch die nach Absatz 3 jeweils zuständige Person schriftlich beantwortet. Die Antwort wird durch das Büro der Bezirksverordnetenversammlung übermittelt.

(6) Alle vom Bezirksamt verlesenen sowie schriftlich erteilten Antworten sind im Internet über das Ratsinformationssystem zu veröffentlichen, den Fraktionen und der Fragestellerin bzw. dem Fragesteller schriftlich auszuhändigen.

 

§ 46 Einwohnerversammlung

(1) Die Einberufung einer Einwohnerversammlung durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung oder eines Antrages eines Einwohners.

(2) Soll eine Einwohnerversammlung auf Antrag eines Einwohners durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher einberufen werden, sind ein schriftlicher Antrag des Einwohners, der zumindest den Gegenstand der Einwohnerversammlung bezeichnen muss, und Unterstützungsunterschriften von 1/3 der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung erforderlich. Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher prüft die Erfüllung der formellen Voraussetzungen.

(3) Ort und Zeitpunkt der Einwohnerversammlung werden von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher mindestens zwei Wochen vor dem Termin bekannt gegeben.

 

§ 47 Einwohnerantrag

(1) Einen von einem Einwohner als Empfehlung an die Bezirksverordnetenversammlung gerichteten Einwohnerantrag (§ 44 BezVG) leitet die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher unverzüglich an das Bezirksamt zur Prüfung der formalen Zulässigkeitskriterien.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher informiert die Kontaktpersonen schriftlich über die durch das Bezirksamt festgestellten Zulässigkeitsmängel mit einer angemessenen Frist von zumindest zwei Wochen zur Behebung dieser Mängel, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betreffen und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrags möglich ist.

(3) Nach Abschluss der Prüfung teilt das Bezirksamt der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher das Ergebnis schriftlich mit. Diese bzw. dieser stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest und legt ihn der Bezirksverordnetenversammlung zur Entscheidung vor.

(4) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Den Kontaktpersonen für den Einwohnerantrag wird in der Bezirksverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen Rederecht zur Begründung ihres Antrages unmittelbar nach Aufruf des Tagesordnungspunktes eingeräumt. Dem im Rahmen der Anhörung von den Kontaktpersonen vorgetragenen Wunsch auf Vertagung der Angelegenheit soll möglichst gefolgt werden.

(5) Den Kontaktpersonen steht in der Bezirksverordnetenversammlung eine Redezeit von insgesamt bis zu 15 Minuten für die Begründung ihres Antrags zu. Die Redezeit kann zwischen den Kontaktpersonen frei aufgeteilt werden.

(6) Einzelverordnete und Fraktionen erhalten für die Beratung eines Einwohnerantrages zusätzliche Redezeitkontingente, die nicht auf die Kontingente im Sinne des § 58 angerechnet werden. Sie betragen für jede/jeder Einzelverordnete/r jeweils drei Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt jeweils fünf Minuten als Basiskontingent zuzüglich je eine weitere Minute je Fraktionsmitglied.

(7) Unter Berücksichtigung der Zweimonatsfrist kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher eine außerordentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung einberufen.

 

 

§ 48 Dauer der Sitzung

(1) Die Sitzung soll in der Regel um 17.00 Uhr beginnen und nicht länger als viereinhalb Stunden dauern.

(2) Spätestens nach dreieinhalb Stunden soll sich die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. Bezirksverordnetenvorsteher mit den Fraktionsvorsitzenden über den weiteren Ablauf, insbesondere welche Drucksachen noch in dieser Sitzung behandelt werden, verständigen. Die nicht behandelten Drucksachen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; ggf. kann eine zusätzliche Sitzung anberaumt werden. Bei nicht behandelten Großen Anfragen ist von den Regelungen des § 38 Absatz 3 letzter Satz Gebrauch zu machen.

 

§ 49 Teilnahme des Bezirksamtes

Die Bezirksverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes fordern.

 

§ 50 Leitung der Sitzung

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer bzw. seiner Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher muss den Vorsitz abgeben, wenn sie bzw. er zur Sache sprechen will.

 

§ 51 Tagesordnung

(1) Anträge, Vorlagen und Anfragen werden von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksverordnetenversammlung gesetzt.

(2) Die Beratungsgegenstände werden in folgender Reihenfolge in die Tagesordnung aufgenommen:
a) Geschäftliche Mitteilungen
b) Einwohneranfragen
c) Vorlagen des Kinder- und Jugendparlaments
d) je eine Priorität pro Fraktion
e) Vorlagen des Vorstehers
f) Vorlagen zur Beschlussfassung
g) Protokollgenehmigung
h) Mündliche Anfragen
i) Anträge
j) Große Anfragen
k) Beschlussempfehlungen
l) Mitteilungen zur Kenntnisnahme.

Die Fraktionen teilen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher spätestens im Ältestenrat am Tag vor der BVV mit, welche ihrer Großen Anfragen, ihrer Anträge oder welche Vorlage, Beschlussempfehlung oder Mitteilung sie als Priorität im Sinne lit. c) aufrufen möchten.

Eine Verbindung von Drucksachen mit der Priorität einer Fraktion sowie eine Verschiebung der Reihenfolge einer oder aller Prioritäten innerhalb der Tagesordnung ist nur im Konsens möglich. Die Behandlung der Anträge und großen Anfragen erfolgt abwechselnd in der Reihenfolge der Fraktionen und der fraktionslosen Bezirksverordneten. Beschlussempfehlungen, die auf Vorlagen gemäß Buchstabe c, e oder f zurückgehen, werden ebenfalls als Beratungsgegenstände unter c beziehungsweise e oder f in die Tagesordnung aufgenommen.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur unter den Voraussetzungen des § 30 beraten werden.

(4) Die Bezirksverordnetenversammlung kann beschließen, die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung zu ändern.

(5) Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden. § 38(4) findet hier keine Anwendung.

(6) Wird vor Erledigung der Tagesordnung die Sitzung geschlossen, so sind die unerledigten Drucksachen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die unerledigten Drucksachen werden unter den jeweiligen Tagesordnungspunkten im Sinne des Abs. 2 behandelt.

(7) Die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister oder die Vertreterin bzw. der Vertreter können vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen.

 

§ 52 Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung tagt öffentlich.

(2) Wenn ein Fünftel der Bezirksverordneten oder das Bezirksamt es beantragen, kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen.

(3) Die Beratungen und Beschlüsse einer nicht öffentlichen Sitzung sind vertraulich, wenn dies auf Vorschlag der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers auf Antrag von einem Fünftel der Bezirksverordneten oder des Bezirksamtes beschlossen worden ist. Der Beschluss wird ohne vorherige Aussprache gefasst. Die Vorschrift des § 42 gilt entsprechend.

(4) An der Beschlussfassung darf nicht teilnehmen, wer nach § 20 Abs. 1 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz ausgeschlossen wäre.

(5) In nicht öffentlicher Sitzung sind als vertraulich in jedem Falle zu erledigen:
alle persönlichen Angelegenheiten, Sondervergütungen und Unterstützungen aller im Dienste Berlins stehenden Personen; Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen; Beratungen über An- und Verkäufe von Grundstücken.

 

 

§ 52 a Live-Stream der BVV-Sitzung

Die Bezirksverordnetenversammlung überträgt ihre öffentlichen Sitzungen zeitgleich per Video-/Audio-Live-Stream in das Internet. Dieser Live-Stream ist nach Ende der Sitzung nicht mehr verfügbar, technisch bedingte Aufzeichnungen werden gelöscht. Für die Bildübertragung wird ein Ausschnitt festgelegt, der den Zuschauerbereich und die Mitarbeitenden des Bezirksamtes ausschließt. Soweit ein Mitglied der Bezirks-verordnetenversammlung oder des Bezirksamts dies verlangt, ist der Ausschnitt für die Bildübertragung so festzulegen, dass dieses von der Bildübertragung ausgeschlossen ist. Für die Tonübertragung wird das Signal der Mikrofonanlage verwendet. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung über Tonaufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung bleiben unberührt. Widerspricht ein Sitzungsteilnehmer bzw. eine Sitzungsteilnehmerin der Übertragung seiner bzw. ihrer Beiträge, ist die Übertragung für die Dauer der Beiträge dieser Person zu unterbrechen. Eine Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist auch dann ungehindert und ohne Aufschub durchzuführen, wenn die Übertragung per  Video-/Audio-Live-Stream nicht möglich ist, ausfällt oder unterbrochen wird.

 

 

§ 53 Übergang zur Tagesordnung

(1) Anträge auf Übergang zur Tagesordnung können jederzeit ohne Begründung bis zur Abstimmung gestellt werden. Zu dem Antrag darf nur eine Rednerin bzw. ein Redner dafür und eine bzw. einer dagegen sprechen.

(2) Über den Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist vor anderen Anträgen abzustimmen, nicht jedoch bevor jede Fraktion die Möglichkeit hatte, das Wort zum Tagesordnungspunkt zu nehmen.

(3) Wird der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden.

(4) Über Vorlagen des Bezirksamtes und bei der Beantwortung Großer Anfragen darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

 

§ 54 Eröffnung, Schließung und Vertagung der Beratung

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.

(2) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Redeliste erschöpft, so erklärt die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher die Beratung für geschlossen.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann die Beratung vertagen oder schließen. Die Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn ein Mitglied jeder Fraktion die Möglichkeit hatte, zur Sache zu sprechen. Wird dem Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung widersprochen, so kann vor der Abstimmung noch ein Redner bzw. eine Rednerin gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen; dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.

(4) Ergreift die Bezirksbürgermeisterin bzw. der Bezirksbürgermeister oder die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Verhandlungsgegenständen das Wort, so schließt sich auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten eine Beratung der Erklärung an.

 

§ 55 Unterbrechung der Sitzung

Die Sitzung ist jederzeit auf Verlangen einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten für eine von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher zu bestimmende Zeit zu unterbrechen.

 

§ 56 Vertagung der Sitzung

Auf Vorschlag der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers oder auf Antrag einer Fraktion oder von drei Bezirksverordneten kann die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung durch Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vertagt werden, der mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten gefasst werden muss.

 

§ 57 Redeordnung

(1) Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer in die Redeliste eintragen zu lassen. Sie erhalten das Wort in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter darf nur sprechen, wenn ihr bzw. ihm die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher das Wort erteilt hat.

(2) Vor Beginn der Beratung erhalten auf Verlangen Antragstellerinnen bzw. Antragsteller oder Fragestellerinnen bzw. Fragesteller das Wort.

(3) Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung vor der nächsten Rednerin bzw. dem nächsten Redner das Wort erhalten.

(4) Bezirksamtsmitglieder können jederzeit zur Tagesordnung sprechen.

(5) Während der Rede einer bzw. eines Bezirksverordneten oder eines Mitgliedes des Bezirksamtes können Bezirksverordnete von besonderen Mikrofonen aus Zwischenfragen stellen, wenn die Rednerin bzw. der Redner es gestatten.

(6) Ein/-e Vertreter/-in aus dem Kinder- und Jugendparlament hat das Recht, zu einer auf einen Antrag aus dem Kinder- und Jugendparlament zurückgehenden Beschlussempfehlung für eine Dauer von höchstens fünf Minuten das Wort zur Beratung zu ergreifen.

 

§ 58 Redezeiten

1) Zur Beschränkung der Rededauer werden für jede Fraktion bzw. fraktionslose Bezirksverordnete Zeitkontingente eingeräumt. Dabei richtet sich die Redezeit nach der Größe der Fraktionen bzw. der Anzahl fraktionsloser Bezirksverordnete. Die Redezeiten werden vom Vorstand der BVV verwaltet.

a) Die Redezeit für Große Anfragen beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt vier Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je eine weitere Minute je Fraktionsmitglied.

b) Die Redezeit für Anträge und Beschlussempfehlungen beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt sechs Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt neun Minuten als Basiskontingent zuzüglich je zwei weitere Minuten je Fraktionsmitglied.

c) Die Redezeit fr Vorlagen zur Beschlussfassung und Mitteilungen zur Kenntnisnahme beträgt für jede/jeder Einzelverordnete/r insgesamt drei Minuten. Die Redezeit der Fraktionen beträgt insgesamt eine Minute je Fraktionsmitglied.

(2) Die in einem Tagesordnungsabschnitt nicht genutzte Zeit verfällt und ist nicht auf andere Tagesordnungsabschnitte bzw. andere Sitzungen übertragbar.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann auf Antrag einer Fraktion oder auf Vorschlag des Ältestenrates mit einer 2/3-Mehrheit für einzelne Verhandlungsgegenstände abweichende Redezeiten festsetzen.

(4) Überschreitet eine Rednerin bzw. ein Redner die Redezeit, so entzieht ihm die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher nach einmaliger Mahnung das Wort.

(5) Die Redezeit für Anträge zur Geschäftsordnung beträgt maximal 2 Minuten je Fraktion und fraktionslosem Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung.

(6) Die Bezirksamtsmitglieder unterliegen keiner Redezeitbegrenzung, sind jedoch im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung angehalten, die Dauer ihrer Redebeiträge in einem angemessenen Zeitrahmen zu halten.

 

§ 59 Persönliche Bemerkungen

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.

(2) Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen

 

§ 60 Persönliche Erklärungen

Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann jeder bzw. jedem Bezirksverordneten zu Beginn der Sitzung, aber außerhalb der Tagesordnung, das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, die nicht im Zusammenhang mit der laufenden Sitzung stehen darf. Persönliche Erklärungen dürfen keine Namensnennungen oder Diffamierungen Dritter enthalten sowie die Würde und das Ansehen der Bezirksverordnetenversammlung nicht beschädigen.

Der Inhalt der Erklärung ist dem Bezirksverordnetenvorsteher bzw. der Bezirksverordnetenvorsteherin am Tag vor der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung bis 16:00 Uhr schriftlich vorzulegen. Aus dem Inhalt muss die persönliche Betroffenheit erkennbar sein. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.

 

 

X. Abstimmungen und Wahlen
 

§ 61 Fragestellung

(1) Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher ausdrücklich die Abstimmung. Sie bzw. er stellt die Frage so, dass sie sich mit ”Ja” oder ”Nein” beantworten lässt. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht

(2) Jedes Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung kann die Teilung einer Frage verlangen. Bestehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, entscheidet bei Anträgen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, in den anderen Fällen die Bezirksverordnetenversammlung.

(3) Über die endgültige Fassung und die Reihenfolge der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung oder Reihenfolge entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung.

 

§ 62 Reihenfolge der Abstimmung

Bei der Abstimmung ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

1. Anträge auf Übergang zur Tagesordnung (§ 53),

2. Anträge auf Schluss der Beratung (§ 54 Abs. 3),

3. Anträge auf Vertagung der Beratung (§ 54 Abs. 3),

4. Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen,
insbesondere Überweisungen an einen Ausschuss (§ 31 Abs. 4), Einholung einer Auskunft und dergleichen.

5. Ersatzanträge (§ 31 Abs. 2 Satz 2),

6. Änderungsanträge (§ 31 Abs. 1).

 

§ 63 Beschlussfassung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, falls nicht Verfassung, Gesetz oder diese Geschäftsordnung ein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit berücksichtigt.

 

§ 64 Form der Abstimmung

Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Wird das Ergebnis angezweifelt, so sind die Stimmen auszuzählen.

 

§ 65 Namentliche Abstimmung

(1) Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.

(2) Für namentliche Abstimmung erhält jede bzw. jeder Bezirksverordnete drei Abstimmungskarten, die ihren bzw. seinen Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit ”Ja”, ”Nein” oder ”Enthaltung” gekennzeichnet sind. Jede bzw. jeder Bezirksverordnete wirft ihre bzw. seine Stimmkarte nach Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher werden die Stimmen von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gezählt.

(3) Sogleich nach der Auszählung wird das Ergebnis festgestellt und von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher verkündet.

(4) Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

1. Stärke eines Ausschusses,
2. Überweisung an einen Ausschuss,
3. Sitzungszeit und Tagesordnung,
4. Vertagung der Sitzung,
5. Schließung oder Vertagung der Beratung,
6. Teilung von Fragen,
7. Anträge zur Geschäftsordnung,
8. Wahlen.

 

§ 66 Erklärungen zur Abstimmung

Jede bzw. jeder Bezirksverordnete kann spätestens am Tage nach der Abstimmung eine kurze schriftliche Erklärung über ihre bzw. seine Abstimmung einreichen, die im Sitzungsprotokoll aufzunehmen ist.

 

§ 67 Beschlussfähigkeit

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als gegeben, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.

(2) Ergibt sich bei der Auszählung der Stimmen, dass die Bezirksverordnetenversammlung beschlussunfähig ist, so hat die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher von sich aus die Beschlussunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung festzustellen und die Sitzung zu schließen.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung zurückgestellt worden und tritt die Bezirksverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann, muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

§ 68 Allgemeines über Wahlen

(1) Alle Wahlen können, wenn kein Widerspruch erhoben wird, in offener Abstimmung stattfinden. Mehrere Personen können, wenn kein Widerspruch erfolgt, in einem Wahlgang gewählt werden.

(2) Geheime Wahl ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt wird. Die Wahl ist mit verdeckten Stimmzetteln vorzunehmen. Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlkabine (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlkabinen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Umschlag in die dafür vorgesehene Wahlurne zu legen. Eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter, die bzw. der den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder in den Umschlag gelegt hat, ist zurückzuweisen.

(3) Bei Wahlen findet § 61 entsprechende Anwendung.

(4) Stehen mehrere Personen für eine Position zur Wahl (Einzelwahl) und ergibt sich keine Mehrheit, so kommen die beiden Personen mit den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang bei der Stichwahl eine Stimmengleichheit, so ist ein weiterer Wahlgang in der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vorzunehmen. Ergibt auch dieser Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das durch die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. den Bezirksverordnetenvorsteher gezogene Los.

(5) In Wahlgängen, in denen mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), sind die Personen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit findet in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl statt.

(6) Das Wahlergebnis wird von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher festgestellt.

 

§ 69 Wahlen und Abberufungen durch die Bezirksverordnetenversammlung

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt:

1. Die Mitglieder des Bezirksamtes (§ 68 Abs. 1),

2. die Bürgerdeputierten (§ 70 Abs. 1),

3. alle Ehrenbeamtinnen bzw. -beamten und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen bzw.
Bürger, soweit ihre Wahl den Bezirken zusteht und Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen,

4. die Patientenfürsprecher

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann vorzeitig abberufen:

1. Die Mitglieder des Bezirksamtes (§ 68 Abs. 3),

2. die Bürgerdeputierten (§ 70 Abs. 3),

3. die sonstigen von ihr gewählten Ehrenbeamtinnen bzw. -beamten und ehrenamtlich
tätigen Bürgerinnen bzw. Bürger nach Maßgabe der dafür geltenden Rechtsvorschriften

4. die Patientenfürsprecher

 

§ 70 Wahl und Abberufung der Bezirksamtsmitglieder

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt die Mitglieder des Bezirksamtes für die Dauer der Wahlperiode ( § 5 BezVG).

(2) Das Bezirksamt soll aufgrund der Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend dem nach dem Höchstzahlverfahren nach dHondt berechneten Stärkeverhältnis in der Bezirksverordnetenversammlung gebildet werden.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl ein Mitglied des Bezirksamtes vor Beendigung seiner Amtszeit abberufen. Über die Abberufung ist nach zweimaliger Beratung abzustimmen. Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen.

 

§ 71 Wahl und Abberufung der Bürgerdeputierten und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

(1) Die Bürgerdeputierten werden nach § 18 Abs. 3 aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen für die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viel Bewerberinnen bzw. Bewerber enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet eine Bürgerdeputierte bzw. ein Bürgerdeputierter aus, so tritt an ihre bzw. seine Stelle die nächste Stellvertreterin bzw. der nächste Stellvertreter. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.
Hat sich inzwischen die Stärke der entsendeten Fraktionen verändert, muss nach vorzeitiger Beendigung des Amtes als Bürgerdeputierter erneut berechnet werden, ob die gleiche Fraktion den frei gewordenen Platz besetzen darf.

(2) Zu Bürgerdeputierten oder stellvertretenden Bürgerdeputierten können nur Personen gewählt werden, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. ihre Hauptwohnung in Berlin haben,
  3. nicht dem Abgeordnetenhaus oder einer Bezirksverordnetenversammlung angehören,
  4. nicht in der Bezirksverwaltung von Tempelhof-Schöneberg als Beamtin bzw. Beamter oder Angestellte bzw. Angestellter tätig sind
  5. nicht Mitglied oder Prüferin bzw. Prüfer im Rechnungshof sind.

 

§ 72 Vorzeitige Beendigung des Amtes als Bürgerdeputierte bzw. Bürgerdeputierter
(1) Das Amt von Bürgerdeputierten bzw. stellvertretenden Bürgerdeputierten endet vorzeitig:

  1. durch Verzicht,
  2. mit Verlust des Wahlrechts, bei Ausländerinnen und Ausländern mit Eintritt von Gründen, nach denen jemand vom Wahlrecht ausgeschlossen wre,
  3. mit dem Wegfall der Voraussetzungen (§ 69 Abs. 2),
    mit der Aufhebung eines Ausschusses durch die Bezirksverordnetenversammlung.

(2) Das Amt als Bürgerdeputierte bzw. Bürgerdeputierter oder Stellvertreterin bzw. Stellvertreter endet ferner, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten oder weggefallen waren, und zwar vom Zeitpunkt der Feststellung an.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitgliederzahl eine Bürgerdeputierte bzw. einen Bürgerdeputierten oder eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter vor Beendigung der Amtszeit abberufen. (4) Eine Wiederwahl während der laufenden Wahlperiode ist möglich.

 

§ 73 Verfahren bei der Feststellung der vorzeitigen Beendigung und beim Verzicht

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung trifft die Feststellung, dass und zu welchem Zeitpunkt das Amt einer bzw. eines Bürgerdeputierten oder einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters beendet ist. Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher hat der bzw. dem Betroffenen die Feststellung der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

(2) Gegen die Feststellung nach Absatz 1 steht der bzw. dem Betroffenen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.

(3) Der Verzicht (§ 70 Abs. 1 Nr. 1) ist dem Vorstand der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich zu erklären. Er kann nicht widerrufen werden.

 

 

XI. Ordnungsbestimmungen
 

§ 74 Sach- und Ordnungsruf

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann Rednerinnen bzw. Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, ”zur Sache” rufen.

(2) Wenn eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter die Würde oder die Ordnung verletzt, ruft sie bzw. ihn die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher unter Namensnennung ”zur Ordnung.”

(3) Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen und Rednern nicht behandelt werden.

 

§ 75 Wortentziehung

Ist eine Rednerin bzw. ein Redner dreimal in derselben Sitzung ”zur Ordnung” oder dreimal in derselben Rede ”zur Sache” gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihr bzw. ihm die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher das Wort. Im Falle des Sachrufs gilt die Wortentziehung für den jeweiligen Verhandlungsgegenstand, im Falle des Ordnungsrufs für die gesamte Sitzung.

 

§ 76 Ausschluss von Bezirksverordneten

(1) Verletzt eine Bezirksverordnete bzw. ein Bezirksverordneter in grober Weise die Ordnung, so kann die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher sie bzw. ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen, auch ohne dass vorher ein Ordnungsruf ergangen ist. Die bzw. der Bezirksverordnete hat danach auf Aufforderung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers den Sitzungssaal zu verlassen.

(2) Leistet die bzw. der Bezirksverordnete dieser Aufforderung keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen. In diesem Falle trifft die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher eine Entscheidung über einen weitergehenden Ausschluss der bzw. des Bezirksverordneten von Sitzungen. Bis zum Schluss der Sitzung oder im Fall der Aufhebung der Sitzung bei Beginn der nächsten Sitzung muss die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher bekannt geben, für wie viele Sitzungstage und Ausschusssitzungen die bzw. der Bezirksverordnete ausgeschlossen wird.

 

§ 77 Hausverbot

Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann Bezirksverordnete, die trotz des Ausschlusses versuchen, in die Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung oder der Ausschüsse einzudringen oder sonst die Ordnung in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung zu stören, bis zum Ablauf des letzten Ausschlusstages den Aufenthalt in den Räumen der Bezirksverordnetenversammlung untersagen. Hiervon ist den Fraktionen Mitteilung zu machen. Von dem Hausverbot ausgenommen bleiben die den Fraktionen überlassenen Räume.

 

§ 78 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen die von der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher verfügten Ordnungsmaßnahmen kann die bzw. der betroffene Bezirksverordnete spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher dem Einspruch nicht stattgibt. Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über den Einspruch ohne Beratung. Hat die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher dem Einspruch stattgegeben, so hat sie bzw. er dies zu Beginn der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu geben.

 

§ 79 Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers oder der bzw. des Vorsitzenden des Ausschusses. Die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung finden sinngemäß Anwendung.

 

§ 80 Maßnahmen bei störender Unruhe

(1) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann die Sitzung unterbrechen, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann sie bzw. er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie bzw. er seinen Sitz

(2) Die Sitzung ist dann auf eine Stunde unterbrochen, sofern die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher keine kürzere Unterbrechung bestimmt.

 

§ 81 Ordnung im Zuhörerraum

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anweisung der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. des Bezirksverordnetenvorstehers aus dem Zuhörerraum entfernt werden, sofern sie bzw. er vorher zur Ordnung gerufen wurde und auf die Folgen des zweiten Ordnungsrufes hingewiesen worden ist.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen, sofern sie bzw. er vorher die Zuhörerinnen und Zuhörer zur Ordnung gerufen hat und auf die Folgen des zweiten Ordnungsrufes hingewiesen hat.

(3) Bild-, Film-, Fernseh-, Rundfunk und Tonaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverordnetenvorsteherin/des Bezirksverordnetenvorstehers angefertigt werden.

 

 

XII. Beurkundung der Verhandlungen und Beschlüsse
 

§ 82 Kurzprotokoll, Tonaufnahme

(1) Über die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung erhält jede bzw. jeder Bezirksverordnete spätestens bis zur nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ein Kurzprotokoll, das zumindest die behandelten Fragen, die Rednerinnen und Redner, Beschlüsse sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen enthalten muss. In die Kurzprotokolle über die öffentlichen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung kann jedermann im Büro der Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof- Schöneberg Einsicht nehmen.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher lässt die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse mit einem geeigneten technischem Medium aufnehmen. Die (Ton)Aufnahmen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlungen sind bis zum Ende der folgenden Wahlperiode aufzubewahren, die der Ausschüsse werden ein Jahr aufbewahrt.

(3) Tonaufnahmen öffentlicher Sitzungen können grundsätzlich nur von Bezirksverordneten und Mitgliedern des Bezirksamtes oder deren bevollmächtigte Beauftragte im Büro des Vorstehers/der Vorsteherin abgehört und mitgeschrieben werden. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet in Einzelfällen der Vorsteher/die Vorsteherin.

 

§ 83 Beschlussbuch

(1) Die Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung sind über das Ratsinformationssystem zu verwalten und dem Bezirksamt innerhalb von zwei Tagen nach der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher hat die Erledigung der Beschlüsse zu überwachen.

(3) Die unerledigten Beschlüsse sind halbjährlich der Bezirksverordnetenversammlung bekannt zu geben.

 

 

XIII. Auslegung der Geschäftsordnung
 

§ 84 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. der Bezirksverordnetenvorsteher. Bei Zweifeln ist eine Übereinkunft im Ältestenrat herbeizuführen.

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur auf Antrag nach einer vorausgehenden Beratung im Geschäftsordnungsausschuss durch die  ezirksverordnetenversammlung beschlossen werden.

 

§ 85 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten beschlossen werden.

(2) Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne besonderen Auftrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der Bezirksverordnetenversammlung darüber Beschlussempfehlungen unterbreiten. Dieses Initiativrecht schließt auch Vorschläge über Änderungen der Geschäftsordnung ein.

 

§ 86 Abweichung von der Geschäftsordnung

Eine Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung ist im Einzelfall nur durch einen einstimmigen Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung zulässig.

 

 

XIV. Sonstige Bestimmungen

 

§ 87 Geschäftsordnung betreffend Internetzugang

(1) Die Geschäftsführung der Bezirksverordnetenversammlung erfolgt auch über das bereits eingeführte Ratsinformationssystem.

(2) Die Akten der Bezirksverordnetenversammlung finden im Volltext Eingang in den Datenbestand des Ratsinformationssystems.

(3) Akten der Bezirksverordnetenversammlung umfassen Einladungen zur Bezirksverordnetenversammlung und den Ausschüssen, Protokolle der Bezirksverordnetenversammlung und der Ausschüsse, Drucksachen der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie Kleine Anfragen und deren Beantwortung.

(4) Die Fraktionen, Einzelverordnete und das Bezirksamt liefern ihre Vorlagen für die Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung in der Regel in mindestens einem gebräuchlichen computerlesbaren Format an das Büro der Bezirksverordnetenversammlung.

(5) Auf Grund der besonderen Rechtslage werden Kleine Anfragen erst nach Vorliegen der Antwort mit dieser zusammen in den Aktenbestand des Ratsinformationssystems eingestellt.

(6) Die Bezirksverordneten und Bürgerdeputierten erhalten über das Internet Zugang zu diesem Aktenbestand. Soweit die Akten öffentlich sind, gilt dies auch für die Allgemeinheit.

 

§ 88 Inkrafttreten

§ 52a ist nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen umzusetzen, spätestens jedoch am 1. August 2022.

Die Geschäftsordnung tritt am 4. November 2021 in Kraft.

 

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