Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung

Gemäß § 12 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) ist vor Beginn von Maßnahmen an Baudenkmalen und in deren unmittelbarer Umgebung ein Antrag mit prüffähigen Unterlagen einzureichen. Erst wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die Genehmigung nach dem DSchG Bln ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (zum Beispiel die Baugenehmigung).

Antragsformular Denkmalrechtliche Genehmigung

Genehmigungsanträge nach § 11 DSchG Bln

sind unter Verwendung des unten stehenden Antrages oder formlos an die Untere Denkmalschutzbehörde im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg zu richten.

Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:

  • Anschreiben mit Adresse und Telefonnummer der antragstellenden Person
  • gegebenenfalls mit Vollmacht des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin
  • Lageplan (Ausschnitt aus der Flurkarte)
  • eine exakte Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen mit Material- und Farbangaben, Bauzeichnungen (mindestens im Maßstab 1:100) und gegebenenfalls Detailzeichnungen
  • Bestandspläne, historische Pläne
  • Fotos (Bestandsdokumentation, historische Aufnahmen)

Nachfolgender Antragsvordruck kann hierfür verwendet werden und steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

  • Antragsformular Denkmalrechtliche Genehmigung

    PDF-Dokument (765.0 kB)

Sollte für die beabsichtigten Baumaßnahmen ein Bauantrag gemäß § 64 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) oder gemäß § 63 BauO Bln im vereinfachten Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsicht erforderlich sein, so sind die oben genannten Unterlagen dort mit einzureichen. Die denkmalrechtliche Genehmigung wird Bestandteil der Baugenehmigung. Wir bitten das Exemplar für die Untere Denkmalschutzbehörde entsprechend zu kennzeichnen.

Für Baumaßnahmen, die bauordnungsrechtlich verfahrensfrei sind oder der Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln unterliegen, ist der Antrag direkt an die Untere Denkmalschutzbehörde zu richten.

Mit den beantragten Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die denkmalrechtliche Genehmigung – und falls gewünscht, eine vorzeitige Bestätigung des Landesdenkmalamtes für steuerliche Vergünstigung – erteilt ist.

Es wird dringend empfohlen vor Antragstellung ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

Denkmalrechtliche Beratungen und Genehmigungen sind gebührenfrei.