Drucksache - 1296/XXI
Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 15 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVwG) über den Beschluss des Bezirksamts vom 01. September 2015 über die Aufstellung des Bebauungsplans 5-105 – Vorlage zur Kenntnisnahme vom 15. Oktober 2015, Drucksache Nr. 1638 / XIX. Wahlperiode. Anlage: Kartenausschnitt (ohne Maßstab) mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-105 VE Die Bezirksverordnetenversammlung wolle gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG und § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bauchgesetzbuchs (AGBauGB) unter Vorlage der Begründung vom 03.04.2024 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5 – 105 VE vom 19. Dezember 2022 und des Durchführungsvertrages vom 09. August 2023 beschließen:
I. Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-105 VE vom 19. Dezember 2022
II. Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-105 VE im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst
Vom 2024
Auf Grund des § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 1 des sechsten Änderungsgesetzes vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Spandau von Berlin:
§ 1 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-105 VE vom 19. Dezember 2022 für das Grundstück Daumstraße 46 und 50 im Bezirk Spandau, Ortsteil Haselhorst, wird festgesetzt.
§ 2 Die Urschrift des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann bei der für die Vermessung zuständigen Abteilung des Bezirksamtes, beglaubigte Abzeichnungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans können bei der für die Stadtplanung zuständigen Abteilung des Bezirksamtes kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Auf die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs) wird hingewiesen.
§ 4 (1) Es wird darauf hingewiesen, dass unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Spandau von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verletzungen oder Fehler gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und die in Satz 1 Nummer 4 genannte Verletzung gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-105 VE ist die Absicht, auf der gewerblich genutzten Fläche des Grundstücks Daumstraße 46 und 50 ein neues Wohnquartier unter Einbeziehung der vorhandenen Vegetationsstrukturen zu entwickeln. Als Basis für die Entwicklung des geplanten Wohnquartiers dient ein städtebauliches Konzept, das die grundlegenden städtebaulichen Elemente, wie die Nutzung der Flächen, Bebauungstypologie und Geschossigkeit, vorgibt. Das Konzept wurde vom Fachbereich Stadtplanung in Zusammenarbeit mit dem Eigentümer der Fläche erstellt.
Bisheriges Verfahren
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-105 VE fand vom 09.01.2023 bis 08.02.2023 statt. Es wurden insgesamt vier Stellungnahmen abgebeben, von denen drei von benachbarten Bürgern/Bürgerinnen und eine vom BLN (Berliner Landesarbeitsgemeinschafts Naturschutz e.V.) stammen. Die Stellungnahmen der benachbarten Bürger/Bürgerinnen bezogen sich allesamt darauf, dass der bestehende Zaun zwischen dem Geltungsbereich und der Adickesstraße auch nach Realisierung der geplanten Bebauung bestehen bleiben solle. In der Abwägung wird darauf verwiesen, dass nach dem Berliner Nachbarrechtsgesetz Einfriedungen vom Nachbarn verlangt werden können und eine entsprechende Einfriedung vom Eigentümer umzusetzen wäre. Von zwei Bürgern/Bürgerinnen sowie dem BLN wurden Nachfragen und Einwände bzgl. des Umgangs mit den Bestandsbäumen im Geltungsbereich sowie dem angrenzenden Grundstück geäußert. In der Abwägung wird auf den Umweltbericht verwiesen und erläutert, wie viele Bestandsbäume welcher Baumarten gefällt werden müssen und wie der Ausgleich durch Neupflanzungen gestaltet wird. Insgesamt ist eine Übererfüllung des Ausgleichs des wegfallenden Bestands vorgesehen. Der BLN äußert zudem Kritik an der Erarbeitung des Umweltberichts sowie der Umsetzung der daraus resultierenden Ergebnisse; hinsichtlich Behandlung des Schutzguts Fläche, Durchführung der faunistischen Bestandsaufnahme, Durchführung der Maßnahmen als CEF-Maßnahme. In der Abwägung werden die verwendeten Methoden zur Erarbeitung des Umweltberichts erläutert verdeutlicht, dass die jeweils üblichen Methodenstandards angewendet wurden. Es wird keinem Einwand gefolgt. Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 28. November 2023 das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.Mit Schreiben vom 30. November 2023 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-105 VE gemäß § 6 Abs. 2 AGBauGB der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zur Durchführung der Rechtsprüfung übergeben. Am 23. Januar 2024 wurde von dieser mitgeteilt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-105 VE beanstandungsfrei sei. Es wurden folgende Hinweise gegeben, mit denen wie jeweils (in der rechten Spalte angegeben) umgegangen wurde:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Begründung Umweltbericht
Sonstiges
Anlagen zum Durchführungsvertrag
Verfahrensakte Beteiligung
Rechtsverordnung
Die berücksichtigen Änderungen am vorhabenbezogenen Bebauungsplan, an der Begründung und teilweise an der Verfahrensakte wurden vorgenommen. Eine Änderung des Durchführungsvertrags war nicht erforderlich. Das Ergebnis der Rechtsprüfung sowie die Vorlage des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 5-105 VE mit Änderungen vom 27.09.2023 sowie 26.03.2024 auf der Grundlage des Entwurfs der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Bebauungsplans an die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt in seiner Sitzung am 09.04.2024 beschlossen.
Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben Dem Bezirk entstehen durch die Planungen keine Kosten. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 5-105 VE und die im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Folgekosten sind im Rahmen des mit dem Vorhabenträger abgeschlossenen Durchführungsvertrags finanziert.
Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Oktober 2022 (GVBl. S. 578) geändert worden ist, Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982, 1239).
Berlin Spandau, den 2024
Bewig Bezirksbürgermeister Schatz Bezirksstadtrat
Anlage zur Drucksache 1296/XXI der Bezirksverordnetenversammlung Spandau XXI. Wahlperiode
KARTENAUSSCHNITT ohne Maßstab mit der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5-105 VE
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