Drucksache - 1292/XXI  

 
 
Betreff: Wohnberechtigungsscheine (WBS) in Spandau – Von Gewalt betroffene Frauen hinreichend berücksichtigen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bündnis '90 / Die GrünenBezirksamt
Verfasser:Kossok-Spieß / Sonnenberg-Westeson 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
   Beteiligt:BzStR Kempert
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
24.04.2024 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 11.04.2024
2. Version vom 07.05.2024

Schriftliche Antwort des Bezirksamtes vom 06.05.2024 zur Großen Anfrage 1292/XXI

Eingang im BVV-Büro: 06.05.2024

 

 

1. Wie viele Spandauerinnen bzw. Spandauer haben nach Kenntnis des Bezirksamtes aktuell einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?

Antwort:

Die genaue Anzahl der berechtigten Personen ist nicht bekannt. Es gibt lediglich Daten über die Anzahl der gestellten und bewilligten Wohnberechtigungsscheine. Es ist anzunehmen, dass mehr Personen anspruchsberechtigt sind, als tatsächlich einen Wohnberechtigungsschein beantragen (siehe auch Beantwortung der Frage Nummer 3).

 

1.1 Wie hat sich diese Zahl in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 1

 

1.2 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

Es sind keine Informationen verfügbar, da die Geschlechtsidentität nicht erfasst wird.

 

2. Wie viele davon haben zusätzlich Anspruch auf einen Dringlichkeitsvermerk aufgrund eines „besonderen Wohnbedarfs“ (bitte nach Jahren, Einkommensklassen und soweit glich verschiedenen Gründen für den „besonderen Wohnbedarf“ aufführen)?

Antwort:

Berechtigungsgruppennummer gemäß den Regelungen der SenStadt. Der Anteil bezieht sich auf die erteilten Wohnberechtigungsscheine und nicht auf die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen (siehe Antwort zu Nummer 1).

 

*BerGr.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

Insg.

2020

270

21

175

-

-

-

292

22

33

813

2021

251

36

271

-

-

-

307

37

15

917

2022

374

32

334

1

-

-

358

50

10

1159

2023

380

34

312

-

1

-

452

39

9

1227

>31.03.2024

81

9

61

1

-

-

142

9

2

305

 

*siehe auch Anlage zur Erläuterung der Berechtigungsgruppennummern

 

2.1 Wie hat sich diese Zahl in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe tabellarische Auflistung zu Nummer 2

 

2.2 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 1.2

 

2.3 Aus welchen Gründen bestand bzw. besteht dieser Bedarf soweit erfasst (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe tabellarische Auflistung zu Nummer 2

 

2.4 Wie viele Sozialwohnungen gab bzw. gibt es jeweils in den Jahren 2020 2024 sowie aktuell, welche nur an WBS-Inhaberinnen bzw. WBS-Inhaber mit besonderem Wohnbedarf“ vermietet werden durften bzw. dürfen (bitte nach Jahren einzeln aufführen)?

Antwort:

 

Jahr

Anzahl Wohnungen

„WBS mit Besonderem Wohnbedarf“

2020

4944

2021

4910

2022

4790

2023

4135

2024

3649

 

Sozialwohnungen können ausschließlich an Personen mit einem Wohnberechtigungsschein für besonderen Wohnbedarf vermietet werden. Der in der Tabelle aufgeführte Anteil aller Sozialwohnungen darf nur diesem Personenkreis zugewiesen werden.

 

3. Wie viele WBS wurden in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt in Spandau beantragt (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

 

Jahr

WBS-Antragszahlen (nicht Bescheidzahlen)

2020

4631

2021

4840

2022

272

2023

5006

bis 31.03.2024

1359

 

Die vorliegenden Zahlen beziehen sich auf Anträge, bei denen keine spezifische Einkommensklasse“ angegeben wird, sondern sich diese automatisch aus der Einkommensberechnung ergibt. Daher kann dieser Aspekt der Frage nicht weiter präzisiert werden.

 

3.1 Wie viele davon erfüllten dabei in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsvermerks wegen „besonderen Wohnbedarfs“ (bitte nach Jahren, Einkommensklassen und soweit möglich verschiedenen Gründen für den „besonderen Wohnbedarf“ aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 2

Die Dringlichkeit und der spezielle Wohnbedarf sind synonym. Die Berechtigungsgründe hierfür sind in den Richtlinien der SenStadt aufgeführt.

 

3.2 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 1.2

 

3.3 Wie viele der Antragstellerinnen gaben insbesondere an, von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen zu sein?

Antwort:

Antragstellerinnen, die von häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind, werden im System nicht spezifisch erfasst, wenn es um die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins geht.

siehe auch Antwort zu Nummer 2

 

4. Wie viele WBS wurden in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt in Spandau ausgestellt und wie viele Spandauerinnen bzw. Spandauer besitzen bzw. besaßen tatsächlich einen WBS (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

 

Jahr

WBS-Bescheide (Bewilligung Einkommen)

2020

3089

2021

3241

2022

4029

2023

3770

bis 31.03.2024

866

 

4.1 Wie viele wurden davon in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt jeweils mit dem Dringlichkeitsvermerk wegen besonderen Wohnbedarfs“ versehen (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 1.2

 

4.2 Wie viele Anträge wurden in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt abgelehnt (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

 

Jahr

Abgelehnte WBS-Anträge

2020

1129

2021

1244

2022

1231

2023

1265

bis 31.03.2024

245

 

Die Hauptgründe r die Ablehnung eines Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein sind hauptsächlich fehlende Mitwirkung, unzureichende Aufenthaltstitel und das Überschreiten der Einkommensgrenze.

 

4.3 Wie viele Anträge waren in den Jahren 2020 - 2023 am Ende des Jahres jeweils noch unbearbeitet und wie viele sind aktuell noch unbearbeitet (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

Wohnberechtigungsschein-Anträge werden kontinuierlich eingereicht und bearbeitet. Die Bearbeitung beginnt in der Regel bereits am Tag des Eingangs. Es gibt keinen festen Zeitpunkt, an dem Anträge als unbearbeitet betrachtet werden. Ein willkürlich gewähltes Datum wie der 31. Dezember eines Jahres hat daher keine Bedeutung in diesem Zusammenhang.

 

4.4 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antworten zu Nummer 4.3 und Nummer 1.2

 

4.5 Wie viele der WBS-Inhabenden waren von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen?

Antwort:

Die Erfassung häuslicher Gewalt erfolgt im übertragenen Sinne ausschließlich dann, wenn sich die betroffene Person in einer Behelfsunterkunft wie beispielsweise Frauenhäusern befindet und eine entsprechende Bestätigung der Unterkunft zur Erlangung eines Wohnberechtigungsscheins mit besonderem Wohnbedarf vorlegt.

 

5. Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beantragung bis zur Bewilligung / Absage des WBS aktuell (bitte nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

Seit 2020 beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer konstant 4 Wochen. Gelegentliche kurzzeitige Abweichungen können auf Urlaubs- oder Krankheitszeiten zurückzuführen sein. In Einzelfällen können längere Bearbeitungszeiten entstehen, wenn Anträge unvollständig eingereicht werden und zusätzliche Dokumente angefordert werden müssen.

 

5.1 Wie hat sich diese Zahl in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 5

 

5.2 Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei WBS-Anträgen mit Dringlichkeitsvermerk und wie hat diese Zahl sich in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

Eine Unterscheidung bei den Bearbeitungszeiten nach verschiedenen WBS-Konstellationen findet nicht statt. Der „Dringlichkeitsvermerk“ (=Besonderer Wohnbedarf) wird erst mit der abschließenden Bearbeitung des WBS vergeben.  Eine Vorabsortierung zur beschleunigten Bearbeitung solcher Anträge ist also nicht möglich. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum gleichbehandelt.

 

5.3 Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Antragstellenden, welche angegeben haben, von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen zu sein (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antworten zu Nummer 5.2 und Nummer 4.5

 

6. Wie viele Widersprüche und Klagen bzgl. Entscheidungen bei WBS-Vergaben gab es in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen.)

Antwort:

 

Jahr

Widersprüche

davon Abhilfen

Klagen

2020

79

37

-

2021

86

28

1

2022

75

18

-

2023

65

21

2

bis 31.03.2024

16

5

-

 

Ein Großteil der als Abhilfe abgeschlossenen Widersprüche wurde aufgrund einer Einstellung wegen mangelnder Mitwirkung eingelegt. Zumeist werden dann mit dem Widerspruch die fehlenden Unterlagen nachgereicht, so dass eine abschließende WBS-Bearbeitung ab dann möglich ist.

Alle drei Klagen wurden von den Gerichten zurückgewiesen.

 

6.1 Wie viele davon waren zumindest teilweise erfolgreich (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 6

 

6.2. Wie vielen WBS-Antragsentscheidungen mit Dringlichkeitsvermerk betraf dies jeweils in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt und wie viele waren diesbezüglich zumindest teilweise erfolgreich (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

 

 

Jahr

Widerspruchsgrund:

Besonderer Wohnbedarf

Abhilfen

2020

10

3

2021

17

6

2022

17

4

2023

12

3

bis 31.03.2024

3

-

 

6.3 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 1.2

 

6.4 Wie viele davon betrifft Fälle von Antragstellerinnen oder Antragstellern, welche angegeben haben, von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen zu sein?

Antwort:

Das System erfasst keine expliziten Daten über Antragstellerinnen oder Antragsteller, die angegeben haben, von häuslicher und/oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen zu sein.

siehe Antwort zu Nummer 4.5

 

7. Welchen statistischen oder korrelativen Zusammenhang sieht oder vermutet das Bezirksamt insgesamt zwischen den Zahlen zu Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnenden Personen, welche einen WBS beantragen bzw. beantragt haben und dem Anteil von Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnenden Personen, welche von häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind oder waren?

Antwort:

Die Hauptaufgabe des Wohnungsamtes liegt nicht darin, soziale Studien anhand statistischer Auswertungen durchzuführen, sondern vielmehr darin, Wohnberechtigungsschein-Anträge zügig zu bearbeiten. Daher können wir an dieser Stelle keine Aussage treffen.

 

7.1 Wie beurteilt das Bezirksamt die (vermutete) Korrelation?

Antwort:

siehe Antwort zu Nummer 7

 

7.2 Inwiefern schlägt sich dies in einem besonderen Verfahren nieder, um vor allem WBS-Anträge (insbesondere mit Dringlichkeitsvermerk) von häuslicher und/oder partnerschaftlicher Gewalt Betroffenen zeitnah zu bearbeiten?

Antwort:

siehe Antworten Nummer 5 und 5.2

Nach sorgfältiger Prüfung des jeweiligen Sachverhalts werden Dringlichkeitsvermerke vergeben. Diese spezifische Kennzeichnung ermöglicht es, Anträge von Personen, die von häuslicher und/oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind sowie solche, die sich in akuten Notlagen befinden, mit erhöhter Dringlichkeit zu behandeln.

 

8. Wie beurteilt das Bezirksamt insgesamt die Bearbeitungsdauer der WBS-Anträge, insbesondere derjenigen mit Dringlichkeitsvermerk wegen „besonderem Wohnbedarf“?

Antwort:

Der Bezirk Spandau ist dauerhaft der schnellste oder einer der schnellsten Bezirke bei der Bearbeitung von WBS-Anträgen in Berlin.

 

8.1 Welche diesbezüglichen Verbesserungsmöglichkeiten sieht und plant das Bezirksamt zeitnah?

Antwort:

keine

 

9. Wie viele VZÄ stehen aktuell im Bereich der Bearbeitung von WBS zur Verfügung und wie waren diese in den vergangenen vier Jahren besetzt?

Antwort:

Aktuell sind 3,75 V zur Bearbeitung von WBS-Anträgen eingesetzt sowie anteilig 0,25 VZÄ zur Bearbeitung von WBS-Widersprüchen. Die Stellen waren in den letzten 4 Jahren bis auf kleinere fluktuationsbedingte Unterbrechungen besetzt.

 

9.1 Wie viele zusätzliche VZÄren nach Einschätzung des Bezirksamtes nötig, um alle Anträge zeitnah bearbeiten zu können und insbesondere dem Bedarf an von uslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffenen Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnenden Personen gerecht zu werden?

Antwort:

Die Antge werden zeitnah bearbeitet.

siehe Antworten zu Nummer 7.2 und Nummer 8

 

 

Berlin-Spandau, 06.05.2024

 

Gregor Kempert

Bezirksstadtrat

 

Anlage

 

zu Frage 2 Berechtigungsgruppennummern:

1. Alleinerziehende, Familien und Lebensgemeinschaften mit Kind/ Kindern - in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen oder - ohne eigene Wohnung oder - bei erheblichen Mietsteigerungen der bisherigen Wohnung. Als Kind gilt auch, wenn durch Vorlage des Mutterpasses oder einer gleichwertigen ärztlichen Bescheinigung eine Schwangerschaft von der 14. Woche ab nachgewiesen ist. Unzureichende Wohnverhältnisse liegen - unbeschadet weitergehender Regelungen in Gesetzen und Verordnungen - vor, wenn in der Regel nicht mindestens zur Verfügung stehen: - für zwei Personen ein Wohnraum - für drei Personen zwei Wohnräume - für vier und fünf Personen drei Wohnräume - für sechs Personen und mehr vier Wohnräume Eine erhebliche Mietsteigerung liegt vor, wenn sich die tatsächlich verlangte Nettokaltmiete um mehr als 15 Prozent erhöht und mindestens 5,50 €/m² Wohnfläche monatlich nettokalt beträgt.

2. Ältere Personen (die das 65. Lebensjahr überschritten haben) - bei Aufgabe einer unterbelegten Mietwohnung (Wohnraumzahl > Personenzahl) oder - ohne eigene Wohnung oder - bei erheblichen Mietsteigerungen der bisherigen Wohnung. Der Personenkreis ältere Personen umfasst Alleinstehende, Eheleute und Lebensgemeinschaften. Eine Zuordnung zur Berechtigungsgruppe kann nicht erfolgen, sofern unterbelegte Eigentumswohnungen oder Häuser aufgegeben werden. Eine erhebliche Mietsteigerung liegt vor, wenn sich die tatsächlich verlangte Nettokaltmiete um mehr als 15 Prozent erhöht und mindestens 5,50 €/m² Wohnfläche nettokalt beträgt.

3. Personen mit behördlich anerkannter und nachgewiesener Schwerbehinderung (50 v.H. und mehr), wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der anerkannten Leiden für sie objektiv ungeeignet sind und sie deshalb - einer anderen Wohnung bedürfen oder - einer eigenen Wohnung bedürfen. Bestehen bei der Zuordnung zur Berechtigungsgruppe Zweifel am Wohnungsbedarf, so hat die für die Zuordnung zuständige Stelle eine gutachterliche Stellungnahme bei der behördlich zuständigen Stelle für die Anerkennung der Behinderung einzuholen.

4. Alleinstehende psychisch Kranke ohne eigene Wohnung, die aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage sind, sich nach der Klinikentlassung mit eigenem Wohnraum zu versorgen.

5. Umzusetzende, die nach einer Bescheinigung der zuständigen Stelle während der Geltungsdauer ihres Wohnberech- tigungsscheines zur Freimachung verpflichtet sind aufgrund - anerkannter Maßnahmen der Gewerbe- und Industrieansiedlung oder - öffentlicher Hoch- und Tiefbau- sowie Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen oder - anerkannter Stadterneuerungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.

6. Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ohne eigene Wohnung in Berlin.

7. Folgende Personen ohne eigene Wohnung in Berlin - Anspruchsberechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz, - aus Freiheitsentziehung Entlassene, - Flüchtlinge mit anerkanntem (mindestens noch für ein Jahr) Aufenthaltsrecht sowie - Personen, die in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften oder vergleichbaren Unterkünften des Jugend-, Frauen- und Sozialwesens (z. B. Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen für geschlagene Frauen oder Mädchenhaus) leben.

8. umungspflichtige Wohnungsinhaber - in der Regel nach Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder - aufgrund eines bau- oder wohnungsaufsichtlichen Benutzungsverbotes oder - deren Mietverhältnis wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses endet, sofern dieses mindestens ein Jahr bestanden hat oder - mit Hauswart-Dienstvertrag, sofern dieser wegen Erreichens der Altersgrenze oder aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist oder - die als Hinterbliebene von Dienst- oder Werkwohnungsinhabern zur Aufgabe der Wohnung verpflichtet sind oder - getrennt lebende Ehepaare mit Kindern, sofern nach der Stellungnahme des Jugendamtes ein Verbleiben des Wohnungssuchenden mit den im Wohnberechtigungsschein zu berücksichtigenden Kindern in der ehelichen Wohnung unzumutbar ist oder es sich um eine Wohnung handelt, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung dem anderen Ehegatten zusteht (Dienst-, Werkwohnung).

9. Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sowie Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SBG XII, sofern eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine "angemessene Wohnung" durch die zuständige Stelle vorliegt. Beachten Sie: Zur Anerkennung des besonderen Wohnbedarfs müssen Sie mindestens ein Jahr mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sein.

 

Quelle: https://www.berlin.de/sen/sbw/service/formularcenter/bereich-wohnen/wohnungswirtschaftliche-bescheinigungen/

 

 

 

 

Große Anfrage der Fraktion von Bündnis ´90/Die Grünen zur 026/XXI (BVV) am 24.04.2024

1. Wie viele Spandauerinnen bzw. Spandauer haben nach Kenntnis des Bezirksamtes aktuell einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?

1.1 Wie hat sich diese Zahl in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

1.2 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

2. Wie viele davon haben zusätzlich Anspruch auf einen Dringlichkeitsvermerk aufgrund eines „besonderen Wohnbedarfs“ (bitte nach Jahren, Einkommensklassen und soweit möglich verschiedenen Gründen für den „besonderen Wohnbedarf“ aufführen)?

2.1 Wie hat sich diese Zahl in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

2.2 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

2.3 Aus welchen Gründen bestand bzw. besteht dieser Bedarf soweit erfasst (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

2.4 Wie viele Sozialwohnungen gab bzw. gibt es jeweils in den Jahren 2020 - 2024 sowie aktuell, welche nur an WBS-Inhaberinnen bzw. WBS-Inhaber mit „besonderem Wohnbedarf“ vermietet werden durften bzw. dürfen (bitte nach Jahren einzeln aufführen)?

3. Wie viele WBS wurden in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt in Spandau beantragt (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

3.1 Wie viele davon erfüllten dabei in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsvermerks wegen „besonderen Wohnbedarfs“ (bitte nach Jahren, Einkommensklassen und soweit möglich verschiedenen Gründen für den „besonderen Wohnbedarf“ aufführen)?

3.2 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

3.3 Wie viele der Antragstellerinnen gaben insbesondere an, von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen zu sein?

4. Wie viele WBS wurden in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt in Spandau ausgestellt und wie viele Spandauerinnen bzw. Spandauer besitzen bzw. besaßen tatsächlich einen WBS (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

4.1 Wie viele wurden davon in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt jeweils mit dem Dringlichkeitsvermerk wegen „besonderen Wohnbedarfs“ versehen (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

4.2 Wie viele Anträge wurden in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt abgelehnt (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

4.3 Wie viele Anträge waren in den Jahren 2020 - 2023 am Ende des Jahres jeweils noch unbearbeitet und wie viele sind aktuell noch unarbeitet (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

4.4 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

4.5 Wie viele der WBS-Inhabenden waren von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen?

5. Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Beantragung bis zur Bewilligung / Absage des WBS aktuell (bitte nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

5.1 Wie hat sich diese Zahl in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

5.2 Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei WBS-Anträgen mit Dringlichkeitsvermerk und wie hat diese Zahl sich in den letzten vier Jahren entwickelt (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

5.3 Wie ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Antragstellenden, welche angegeben haben, von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen zu sein (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

6. Wie viele Widersprüche und Klagen bzgl. Entscheidungen bei WBS-Vergaben gab es in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen.)

6.1. Wie viele davon waren zumindest teilweise erfolgreich (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

6.2. Wie vielen WBS-Antragsentscheidungen mit Dringlichkeitsvermerk betraf dies jeweils in den Jahren 2020 - 2024 bis jetzt und wie viele waren diesbezüglich zumindest teilweise erfolgreich (bitte für die Jahre und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln auffhren)?

6.3 Wie viele davon waren bzw. sind jeweils Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnende Personen (bitte nach Jahren und nach Einkommensklassen gem. § 9 Abs. 2 WoFG einzeln aufführen)?

6.4 Wie viele davon betrifft Fälle von Antragstellerinnen oder Antragstellern, welche angegeben haben, von häuslicher und / oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen zu sein?

7. Welchen statistischen oder korrelativen Zusammenhang sieht oder vermutet das Bezirksamt insgesamt zwischen den Zahlen zu Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnenden Personen, welche einen WBS beantragen bzw. beantragt haben und dem Anteil von Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnenden Personen, welche von uslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffen sind oder waren?

7.1 Wie beurteilt das Bezirksamt die (vermutete) Korrelation?

7.2 Inwiefern schlägt sich dies in einem besonderen Verfahren nieder, um vor allem WBS-Anträge (insbesondere mit Dringlichkeitsvermerk) von häuslicher und/oder partnerschaftlicher Gewalt Betroffenen zeitnah zu bearbeiten?

8. Wie beurteilt das Bezirksamt insgesamt die Bearbeitungsdauer der WBS-Anträge, insbesondere derjenigen mit Dringlichkeitsvermerk wegen „besonderem Wohnbedarf“?

8.1 Welche diesbezüglichen Verbesserungsmöglichkeiten sieht und plant das Bezirksamt zeitnah?

9. Wie viele VZÄ stehen aktuell im Bereich der Bearbeitung von WBS zur Verfügung und wie waren diese in den vergangenen vier Jahren besetzt?

9.1 Wie viele zusätzliche VZÄren nach Einschätzung des Bezirksamtes nötig, um alle Anträge zeitnah bearbeiten zu können und insbesondere dem Bedarf an von häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt betroffenen Frauen bzw. sich als transgender oder divers bezeichnenden Personen gerecht zu werden?

 
 

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