Drucksache - 2120/XX  

 
 
Betreff: Fahrlässigkeit im Umgang mit legalistischem Islamismus?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfD 
Verfasser:Werner 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
20.01.2021    Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin - Entfällt!      
Bezirksverordnetenversammlung Beantwortung
24.02.2021    Nichtöffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Spandau von Berlin - Entfällt      

Sachverhalt
Anlagen:
1. Version vom 25.01.2021
Antwort vom 15.01.2021

  1. Warum behauptet das Bezirksamt in seiner Antwort auf die Große Anfrage 2053/XX zu Nr. 2.3, ihm sei mangels grundsätzlicher Erfassung von Terminen der Bezirksstadträte nicht bekannt, ob Bezirksstadträte an Veranstaltungen des Teiba Kulturzentrums e.V. (TKZ) teilgenommen haben, obgleich das Bezirksamt in seiner zeitlich vorgehenden Antwort zur Drs. 18/20491 dem Senat mitgeteilt hat, dass der Bezirksstadtrat für Wirtschaftsförderung, Soziales, Weiterbildung und Kultur am 5. Juli 2016 an einem Fastenbrechen in der Bruno-Gehrke-Halle und am 29. Mai 2019 an einem Fastenbrechen im Teiba Kulturzentrum e.V. teilgenommen hat?

 

  1. An wie vielen weiteren Veranstaltungen/Terminen des TKZ nahmen Vertreter des Bezirksamtes seit 2014 noch teil?

 

  1. Warum nehmen Vertreter des Bezirksamts an Veranstaltungen von Organisationen teil, die ihm gemäß Antwort an den Senat zur Drs. 18/19974 als zugehörig zum legalistischen Islamismus bekannt sind?

 

  1. Wie kommt das Bezirksamt in seiner Antwort auf die Große Anfrage 2053/XX zu Nr. 7 zu der Aussage, ihm seien keine Gefährdungen bekannt, obwohl das Bezirksamt in seiner Antwort zur Drs. 18/19974 bestätigt, ihm sei die Einschätzung des Berliner Verfassungsschutzes in den Drs. 18/16889 und 18/16489 bekannt, dass das Teiba Kulturzentrum e.V. dem Spektrum des legalistischen Islamismus zuzurechnen ist?

 

  1. Sieht das Bezirksamt in der Zurechnung des TKZ zum legalistischen Islamismus durch den Verfassungsschutz, der den legalistischen Islamismus gefährlicher als Salafismus oder gewaltbereiten Extremismus einstuft, nicht eine Aufforderung, sich von solchen Vereinigungen zu distanzieren?

 

Wir bitten um schriftliche Beantwortung.

 
 

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