Aufgaben und Rechtsgrundlagen

Welche Aufgaben hat eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte? Wie sehen die Rechtsgrundlagen aus? Diese und weitere Fragen werden hier beantwortet:

Die Aufgaben und Rechtsgrundlage der Gleichstellungsbeauftragten sind verankert in der Verfassung von Berlin und im Landesgleichstellungsgesetz. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, sich im Bezirk für das Verfassungsgebot der Gleichstellung von Frauen und Männern einzusetzen.

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat u.a. folgende Aufgaben:

• Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetztes im Bezirk
• Beratung der Bezirksbürgermeisterin in allen Gleichstellungsfragen
• enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden freien Trägern, die im Bezirk wirken
• Erarbeitung von Stellungnahmen und Alternativvorschlägen in Gleichstellungsfragen zu allen zur Beschlußfassung vorliegenden BA- Vorlagen bzw. entsprechende Informationen

Rechtliche Grundlagen

• Landesgleichstellungsgesetz Berlin, § 21, Absatz 1 bis 5: https://www.berlin.de/sen/frauen/recht/landesgleichstellungsgesetz/lgg/
• Verfassung von Berlin, Artikel 10, Absatz 3: https://www.berlin.de/rbmskzl/regierende-buergermeisterin/verfassung/
• Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 2: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html
• Vertrag von Amsterdam 1999 – Verankerung von Gender Mainstreaming als erklärtes Ziel der Europäischen Union: https://www.europarl.europa.eu/about-parliament/de/in-the-past/the-parliament-and-the-treaties/treaty-of-amsterdam
• UN-Frauenrechtskonvention – Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW): https://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/

Landesgleichstellungsgesetz (LGG), § 21

Die rechtliche Grundlage der Tätigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bildet § 21 des LGG.

(1) Der Verfassungsauftrag der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben und der Planung von Vorhaben in der Verwaltung zu beachten und gehört zu den Aufgaben der Berliner Bezirksverwaltungen. Ausschließlich dazu bestellen die Bezirksämter eine hauptamtlich tätige Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte. Die Dienstaufsicht über die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte übt die Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister aus. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.
(2) Das Bezirksamt informiert die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte unverzüg-lich über Vorhaben, Programme, Maßnahmen und Entscheidungen, die ihre Aufgaben berühren, und gibt ihr vor einer Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte regt Vorhaben und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Frauen im Bezirk an. Sie arbeitet insbesondere mit gesellschaftlich relevanten Gruppen, Behörden und Betrieben zusammen. Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs.
(4) Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte gibt dem Bezirksamt Empfehlungen zur Verwirklichung des Gebots zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Dazu kann sie das Bezirksamt innerhalb einer angemessenen Frist zur Stellungnahme auffordern.
(5) In Angelegenheiten, die frauenpolitische Belange oder Fragen der Gleichstellung berühren, kann die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte über das Bezirksamt Vorlagen zur Kenntnisnahme in die Bezirksverordnetenversammlung einbringen.

Weitere Berliner Chancengleichheitsgesetze

Die Verfassung von Berlin regelt in Artikel 10 u.a. den Gleichheitsgrundsatz und Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Sprache, Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung sowie sexueller Orientierung. Die Verfassung von Berlin ist die verbindliche Leitlinie für die Politik im Land Berlin; Gesetze für das Land Berlin müssen sich im Rahmen der Landesverfassung bewegen.

Verfassung von Berlin, Artikel 10, Absatz 3: https://www.berlin.de/rbmskzl/regierende-buergermeisterin/verfassung/

Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG): https://www.berlin.de/sen/lads/recht/ladg/

Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG:https://www.berlin.de/sen/soziales/besondere-lebenssituationen/menschen-mit-behinderung/behindertenpolitik/landesgleichberechtigungsgesetz/

Berliner Partizipations- und Integrationsgesetz (PartIntG):https://www.berlin.de/lb/intmig/themen/partizipation-in-der-migrationsgesellschaft/#publikationen

Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität (SexGlBerG)