Hundegesetz Berlin

Auf dem Boden liegender Hund blickt auf zusammengerollte Hundeleine

Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin - Hundegesetz - HundeG

  • Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

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  • Gefährliche-Hunde-Verordnung

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Anmeldung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

Grüne Grasflächen in Form von Pfotenabdrücken eines Tieres

Gemäß § 1 der Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes (Gefährliche-Hunde-Verordnung – GefHuVO) gelten folgende Hunderassen als gefährlich:
1. Pitbull-Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier,
3. Bullterrier sowie
4. Hunde aus Kreuzungen von in den Nummern 1 bis 3 genannten
Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen
Hunden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (HundeG) hat die Halterin oder der Halter die Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 5 Absatz 1 HundeG unter Nachweis ihrer oder seiner Personalien einschließlich der Anschrift unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 HundeG hat der Hundehalter/die Hundehalterin innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige (§18 Abs.1) ein Führungszeugnis für Behörden vorzulegen. (Führungszeugnis beantragen)

Innerhalb von acht Wochen nach Anzeige hat der Hundehalter/ die Hundehalterin gemäß § 19 Abs. 2 HundeG gegenüber der Behörde
- ihre/seine Sachkunde (§ 6),
- das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§14 Abs.1) sowie
- den durchgeführten Wesenstest (§ 9) nachzuweisen.

Hinweis zur Haltung eines gef. Hundes:
Gemäß § 20 Abs. 1 HundeG müssen gefährliche Hunde nach § 5 Absatz 1 ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb tragen.
Außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem der Hund gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind gefährliche Hunde (§ 5) laut § 23 Abs. 1 HundeG vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 stets an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen.
Die grüne Plakette ist am Halsband oder Brustgeschirr des Hundes zu befestigen, wenn der Hund außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem er gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat die den Hund führende Person die Bescheinigung nach § 18 Absatz 1 Satz 4 mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

  • Anzeige nach § 18 des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden

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  • Merkblatt - gefährliche Hunde

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  • Liste Sachverständige - Sachkunde - ab August 2023

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  • Liste Sachverständige - Wesenstest - ab Februar 2022

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Hunderegister Berlin

menschliche Hand hält Hundepfote

Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Hundehaltenden ihren Hund in einem Zentralen Register anmelden.

Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie unter folgendem Link: www.hunderegister.berlin.de .

Bei telefonischer Registrierung oder Fragen zur Registrierung wenden Sie sich an die GovConnect GmbH unter der Telefonnummer: 0441 361 77 990
Zu Fragen oder Beschwerden kontaktieren Sie bitte die zuständige Senatsverwaltung unter:

verbraucherschutz@senjustva.berlin.de oder telefonisch unter 030 9013 2777,

nicht die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Bezirkes!

Dogwalker

Zwei kleine Hunde werden von einer Frau an einer Leine durch den Park geführt

§ 27 Gewerbsmäßiges Führen
Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Hunde gewerbsmäßig führt, bedarf für das Führen von mehr als vier Hunden der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über
1.Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
2.die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne des § 22 verfügt.

  • Merkblatt zum Antrag zum gewerbsmäßigen Führen von mehr als 4 Hunden

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  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum gewerbsmäßigen Führen von mehr als 4 Hunden

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Antrag auf Erteilung der Sachkundebescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 HundeG Berlin „Hundeführerschein“

Frau führt einen Hund an der Leine über eine Straße
  • Antrag Sachkundebescheinigung und Erläuterungen

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