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Drucksache - IX-0753
Abstimmungsergebnis im Ausschuss für Mobilität und öffentliche Ordnung: 10 Ja-Stimmen / 4 Nein-Stimmen / 0 Enthaltungen Das Bezirksamt wird ersucht, dass Konzept für die Genehmigung von Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlandes in Pankow zu überarbeiten. Ziel der Überarbeitung soll es sein, sicherzustellen, dass Spätverkaufsstellen auch weiterhin die Möglichkeit haben, Anträge auf Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes zu stellen, um vor ihren Verkaufsstätten auch Sitzgelegenheiten aufzustellen. Die Anträge auf Sondernutzung sollen sowohl für den Oberstreifen als auch der Unterstreifen gestellt werden können. Den Spätverkaufsstellen soll auf Antrag eine Genehmigung zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums erteilt werden. Die vorrangige Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs muss dabei gewährleistet werden. Begründung der Beschlussempfehlung: Die Drucksachenberatung war eingebettet in die Vorstellung des vom Bezirksamt überarbeiteten Sondernutzungskonzepts zur Straßensondernutzung. An dessen ersten Entwurf war kritisiert worden, dass die sog. Spätis explizit von einer Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes ausgeschlossen werden sollten. In der vorgelegten neuen Fassung fanden Spätis in der Gestaltungsform von Mischbetrieben nunmehr, wenn auch flächenmäßig begrenzt, Berücksichtigung. Insofern wurde die Frage diskutiert, ob der Antrag nicht inhaltlich durch tätiges Handeln überholt wäre. Im Ergebnis wurde jedoch mehrheitlich daran festgehalten, dass eine Beschlussfassung im Sinne einer klaren Positionierung der BVV dennoch angezeigt wäre. Ein vorliegender Änderungsantrag zur Streichung des Passus, dass für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, konnte von der Antragstellerin übernommen werden, nachdem das Bezirksamt erklärte, dass es ohnehin an die geltende Rechtslage gebunden ist und somit grundsätzlich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prüfen muss. Somit empfiehlt der Ausschuss für Mobilität und öffentliche Ordnung mit 10 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen bei keiner Enthaltung, die Annahme der geänderten Drucksache. Text des Ursprungsantrages Fraktion der SPD: Das Bezirksamt wird ersucht, dass Konzept für die Genehmigung von Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlandes in Pankow zu überarbeiten. Ziel der Überarbeitung soll es sein, sicherzustellen, dass Spätverkaufsstellen auch weiterhin die Möglichkeit haben, Anträge auf Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes zu stellen, um vor ihren Verkaufsstätten auch Sitzgelegenheiten aufzustellen. Die Anträge auf Sondernutzung sollen sowohl für den Oberstreifen als auch der Unterstreifen gestellt werden können. Den Spätverkaufsstellen soll auf Antrag eine Genehmigung zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums erteilt werden, sofern die Verkaufsstellen die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die vorrangige Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs muss dabei gewährleistet werden. Begründung Ursprungsantrag: Grundsätzlich ist die Erstellung eines Sondernutzungskonzepts mit einheitlichen, transparenten Vorgaben für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums, wie es in der Sondersitzung des Ausschusses für Mobilität und öffentliche Ordnung am 29.06.2023 vom Bezirksamt vorgestellt wurde, zu begrüßen. Der vollständige Ausschluss der Spätis von der Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes ist jedoch zu pauschal und wird einer angemessenen Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums nicht gerecht. Das Bezirksamt macht es sich zu einfach, wenn es mit Hinweis auf zu geringe personelle Ressourcen, eine einzelne Gruppe von Gewerbebetrieben von vornherein von diesen Regelungen ausschließt. Ein Kontrolldefizit des Bezirksamtes darf nicht zur Unterbindung des öffentlichen Lebens, zur Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden und zur weiteren Verdrängung junger Menschen führen. Im Rahmen der Vorstellung des Konzepts erklärte das Bezirksamt, dass für sog. Mischbetriebe (erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Gaststätten in Verbindung mit Einzelhandel) Ausnahmeregelungen vorgesehen sind. Diese beziehen sich jedoch nur auf Bäckereien, Fleischereien und Feinkostläden, für sog. Spätverkaufsstellen (Betriebe mit einem Warensortiment, dessen Sortiment [zumindest in Teilen] einem Supermarkt gleicht) hingegen, soll die Sondernutzung des Unterstreifens künftig nicht mehr zulässig sein. Das widerspricht den Zielvorstellungen der BVV Pankow. Das Bezirksamt erklärte, dass die Einschränkungen bei den Mischbetrieben eine Abwägungsfrage seien. Es wies darauf hin, dass das Ordnungsamt lediglich bis 22:00 Uhr kontrolliere und unterstrich, dass die Sondernutzung für Spätis einen wirtschaftlichen Vorteil hätte. Worin aber der Unterschied zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil einer Bäckerei, einer Kneipe und eines Spätis besteht, hat das Bezirksamt nicht erläutert. Spätis, die ausschließlich ein Einzelhandelsgeschäft betreiben werden, dürfen - im Gegensatz zu sog. Mischbetrieben - lediglich alkoholische Getränke verkaufen, nicht jedoch vor Ort ausschenken. Der Ausschluss von als Mischbetrieb betriebenen Spätis ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal wenn dieser Ausschluss lediglich mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Nutzerklientel erfolgt. Auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten erscheint ein Ausschluss von Spätis im Mischbetrieb zweifelhaft. Es ist nicht zu verkennen, dass Lärmbelästigung vor Spätis vorkommt und das Ordnungsamt mitunter vor besondere Herausforderungen hinsichtlich der Überwachung stellt. Durch übermäßigen Lärm gestörte Anwohner:innen können und sollten allerdings die Polizei verständigen, denn bei einer entsprechenden Beschwerdelage hat das Ordnungsamt die Möglichkeit, sich tagsüber oder auch schriftlich an die Betreiber:in des Spätis zu wenden. Außerdem sollte hierbei berücksichtigt werden, dass eine Sondernutzungsgenehmigung selbstverständlich auch versagt oder widerrufen werden kann. Sofern es das öffentliche Interesse erfordert, wäre dies z.B. ein adäquates Mittel, wenn wiederholt die Ruhezeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht eingehalten werden. Diese Ruhezeiten sind aber von allen Betrieben einzuhalten, sofern es keine Beschwerden gibt. Wenn das Bezirksamt in seinem Konzept nunmehr transparenten Regeln zur Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes aufstellt, ist ein Ausschluss von Spätis, die die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 GastG erfüllen, weder erforderlich noch angemessen. |
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