Drucksache - IX-0613  

 
 
Betreff: Planungsinstrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes nutzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion der SPDBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /ZB
   Beteiligt:Linksfraktion
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
26.04.2023 
14. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin
13.12.2023 
19. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Zwischenbericht zur Kenntnis genommen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag SPD 14. BVV am 26.04.2023
2. Ausfertigung Antrag SPD und Linke 14. BVV am 26.05.2023
VzK §13 BezVG/ZB BA 19.BVV am 13.12.2023

Siehe Anlage


Bezirksamt Pankow von Berlin

.2023

An die
Bezirksverordnetenversammlung

In Erledigung der
Drucksache-Nr.: IX-0613

Vorlage zur Kenntnisnahme
r die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

1. Zwischenbericht

Planungsinstrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes nutzen

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

In Erledigung des in der 14. Sitzung am 26.04.2023 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung — Drucksache Nr.: IX-0613 —

Das Bezirksamt wird ersucht, zu prüfen, welche Gebiete im Zusammenhang bebauter Ortsteile für sektorale Bebauungspläne gemäß § 9 Absatz 2d BauGB in Betracht kommen. Das Ergebnis dieser Prüfung soll der BVV möglichst bis Oktober 2023 vorgelegt werden, um im Anschluss rechtzeitig mögliche sektorale Bebauungspläne aufstellen zu können.

Angesichts der Befristung des Planungsinstruments sektoraler B-Plan, soll das Bezirksamt die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung um Unterstützung ersuchen.

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

Der § 9 Abs. 2 d Baugesetzbuch ermöglicht das Aufstellen sektoraler Bebauungspläne „Wohnraumversorgung“r Bereiche, die im nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilenden unbeplanten Innenbereich liegen:

r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

  1.                Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
  2.                Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen oder
  3.                Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten, und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.

Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

  1.                das Maß der baulichen Nutzung;
  2.                die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
  3.                vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
  4.                Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
  5.                chstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.

Sektorale Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2d BauGB können im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.

Das Instrument steht nur zeitlich befristet zur Verfügung, d. h. die entsprechenden Aufstellungsbeschlüsse müssen bis zum 31.12.2024 durch das Bezirksamt Pankow von Berlin gefasst werden und bis zum 31.12.2026 festgesetzt werden.

Das Bezirksamt Pankow von Berlin steht dem Instrument Sektoraler Bebauungsplan grundsätzlich offen gegenüber und wird in geeigneter Weise prüfen, welche Gebiete im Zusammenhang bebauter Ortsteile für sektorale Bebauungspläne gemäß § 9 Absatz 2d BauGB in Betracht kommen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

Keine

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

keine

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

keine

Kinder- und Familienverträglichkeit

entfällt

Dr. Cordelia Koch
Bezirksbürgermeisterin

Cornelius Bechtler
Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und
Bürgerdienste

 

 

 
 

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