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Drucksache - VIII-1584
siehe Anlage Begründung:
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Sören Benn | Vollrad Kuhn |
Anlage: Kopie der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-41
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Verordnung
über die Festsetzung des Bebauungsplans 3-41
im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf
Vom 09.2021
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2021
(BGBI. I S. 2939) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 07.11.1999 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12.10.2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet das Bezirksamt Pankow von Berlin:
§ 1
Der Bebauungsplan 3-41 vom 20.07.2020 für die Grundstücke Idunastraße 11,
Romain-Rolland-Straße 141 und Neukirchstraße 62 - 66 im Bezirk Pankow, Ortsteil Heinersdorf, wird festgesetzt.
§ 2
Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeichnungen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereiche Stadtplanung und Bauaufsicht, kostenfrei eingesehen werden.
§ 3
Auf die Vorschriften über
1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und
2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung
(§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs)
wird hingewiesen.
§ 4
(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt Pankow von Berlin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 09.2021
Bezirksamt Pankow von Berlin
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung und Bürgerdienste |
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