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Drucksache - VIII-1578
siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 44. Sitzung am 29.09.2021 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-1578 – „Die BVV fordert das Bezirksamt auf, bis zur Neukonstituierung der Ausschüsse und des Bezirksamtes in der IX. Wahlperiode alle Verhandlungen mit der GESOBAU zu einem von dieser angestrebten Bauvorhaben im Bereich des B-Plans 3–88B zu unterlassen. Erst nach Vorstellung des Sachstandes in dem zuständigen Fachausschuss der BVV Pankow in der nächsten Wahlperiode ist der Dialog wieder aufzunehmen. Darüber hinaus sind alle Bauanträge im Geltungsbereich des B-Plans 3–88B gemäß wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Zur Darlegung der bezirklichen Ziele hat das Stadtentwicklungsamt des Bezirkes Pankow am 23.02.2023 im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bebauungsplanung und Genehmigung der BVV Pankow über den aktuellen Stand und den Inhalt des Bebauungsplanentwurfs berichtet. Mit Schreiben vom 28.02.2023 hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen der GESOBAU AG die Baugenehmigung Nr. 2022/1736 gemäß § 64 BauO Bln für die Errichtung von zwei Unterkünften für Geflüchtete auf den Grundstücken Für die hierfür notwendige Fällung von 36 Bäumen wurde am 02.02.2023 eine Ausnahmegenehmigung nach Baumschutzverordnung (BaumSchVO) durch das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Pankow von Berlin unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens einer Baugenehmigung erteilt. Zusätzlich wurde die Auflage erteilt, dass die Vorschriften zum Schutz besonders geschützter und bestimmter anderer Tier- und Pflanzenarten (Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatschG) einzuhalten sind. Die Umweltverbände Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Berlin), Naturfreunde Berlin sowie die Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN) haben am 02.10.2023 einen Eilantrag beim Berliner Verwaltungsgericht eingereicht, die Fällungen und Rodungsarbeiten von mindestens 66 Bäumen in den Innenhöfen solange zu unterlassen, bis der Artenschutz ausreichend berücksichtigt wird. Durch Beschluss vom 18.10.2023, VG 24 L 279/23, hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass der Antrag der drei Naturschutzverbände auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Bezirksamt Pankow von Berlin abgewiesen wird, weil das Bezirksamt Pankow von Berlin die Naturschutzverbände zwischenzeitlich klaglos gestellt hatte, d. h. das Bezirksamt Pankow von Berlin hatte zwischenzeitlich die verlangte Untersagungsverfügung am 09.10.2023 gegen die GESOBAU AG erlassen. Gegen die Untersagungsverfügung hat die GESOBAU AG jedoch am 13.10.2023 Widerspruch eingelegt, woraufhin die Naturschutzbehörde am 17.10.2023 die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnete. Hiergegen beantragte die GESOBAU AG wiederum die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Nachdem die Behörde dem Antrag nicht entsprach, hat die GESOBAU AG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Bezirksamt Pankow von Berlin beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Der Antrag ist beim Bezirksamt Pankow von Berlin am 06.11.2023 eingegangen. Per Beschluss vom 09.01.2024, Az. VG 24 L 305/23, hat das VG Berlin dem Antrag der GESOBAU AG stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der GESOBAU AG vom 13.10.2023 gegen die Untersagungsverfügung vom 09.10.2024 in Verbindung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 17.10.2023 wiederhergestellt. Gegen den Beschluss vom 09.01.2024 wurde am 11.01.2024 seitens des Bezirksamtes Pankow von Berlin das Rechtsmittel der Beschwerde eingereicht (Az. OVG 11 S 2/24). Die Beschwerde wurde per Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 15.02.2024 zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 10.01.2024 erließ das Bezirksamt Pankow von Berlin erneut eine Untersagungsverfügung und ordnete die sofortige Vollziehung an, wodurch die seitens der GESOBAU AG geplante Baumfällung am 11.02.2024 verhindert wurde. Hiergegen legte die GESOBAU AG mit Schreiben vom 10.01.2024 Widerspruch ein und stellte am selben Tag beim Verwaltungsgericht Berlin erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Auch diesem Antrag wurde durch das Verwaltungsgerichts Berlin per Beschluss vom 05.02.2024, Az. VG 24 L 6/24, stattgegeben. Eine kurz drauf eingelegte Beschwerde dreier Naturschutzverbände beim OVG gegen die Rodungen war jedoch erfolgreich (Az. OVG 11 S 10/24). Das OVG folgte in seinem Beschluss der Argumentation der Naturschutzverbände, die „berechtigte Zweifel“ angemeldet hatten, dass die von der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft angekündigten Ausgleichsmaßnahmen ausreichend sind. Der Beschluss des OVG ist rechtskräftig. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
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