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Drucksache - VIII-1377
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen: In Erledigung des in der 39. Sitzung am 24.02.2021 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung — Drucksache Nr.: VIII-1377 — „Die BVV bekräftigt die Forderung nach einem Schulstandort wie im geplanten Aufstellungsbeschluss Drs. VIII-1185 zum Bebauungsplan 3-84 „Georgen-Parochial-Friedhof III, Weißensee“ vorgesehen. Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, sich gegenüber den zuständigen Stellen im Senat dafür einzusetzen, dass auf dem geplanten Grundstück ein passgenauer Schulneubau geplant und umgesetzt wird.“ – wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet: Das Bezirksamt setzt sich gegenüber den zuständigen Stellen im Senat dafür ein, dass im Plangebiet ein Schulneubau geplant und umgesetzt wird. Im Bebauungsplanentwurf 3-84 „Georgen-Parochial-Friedhof III, Weißensee“ wird im aktuellen Arbeitsstand des Bebauungsplanentwurfs für den geplanten Schulstandort eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ in einer Größe von ca. 1,47 ha vorgehalten. Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan wurden die nächsten Verfahrensschritte durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Baugesetzbuch (BauGB) fand im Zeitraum vom 13.04.2023 bis 24.05.2023 die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 24.04.2023 bis 24.05.2023 statt. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB sind zum Bebauungsplanverfahren insgesamt 53 schriftliche Äußerungen aus der Öffentlichkeit eingereicht worden. In der öffentlichen Beteiligung wurde mehrheitlich generelle Kritik an den Planungszielen auf der Friedhofsfläche geäußert. In den Stellungnahmen hat die Bürgerschaft in sehr substanziellen Schreiben ihre Ablehnung zu den Planungszielen vorgetragen. Die Ablehnung wird u. a. mehrheitlich mit dem Eingriff in die Natur (Verlust des Baumbestands, Neuversiegelung) und den Artenschutz sowie befürchteter negativer Klimafolgen und dem Verlust einer parkähnlichen Grünfläche begründet. Im Zuge der Ablehnung der Planung wird mehrfach der Wunsch geäußert, das Plangebiet als Friedhof oder als Grünfläche zu erhalten oder zur Naherholung umzunutzen. In vielen Stellungnahmen werden für Wohnungsneubau bereits versiegelte Flächen und im Besonderen Flächen von Supermärkten in der Umgebung (hinsichtlich der Überplanung von Parkplatzflächen sowie Aufstockungen) vorgeschlagen. Aus der Auswertung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Baugesetzbuch ergibt sich, dass durch die Planung insbesondere umweltrechtliche Belange betroffen sind. Das Plangebiet hat einen hohen stadtklimatischen Wert, der auch den angrenzenden Wohngebieten zugutekommt. Vergleichbare klimatische Entlastungseffekte können auf externen Ausgleichsflächen, infolge von Baumpflanzungen, erst in mehreren Jahrzehnten und darüber hinaus ohne positive Effekte für die an das Plangebiet grenzenden Wohngebiete erreicht werden. Gemäß den Planungshinweisen zum Bodenschutz (Umweltatlas — FIS Broker) weisen die Böden innerhalb des Geltungsbereichs größtenteils eine sehr hohe Schutzwürdigkeit auf. Aus der Bodenschutzkategorie "sehr hohe Schutzwürdigkeit“ resultiert die Planungsanforderung, dass Eingriffe prioritär zu vermeiden, Standortalternativen vorrangig heranzuziehen sind oder die Planung zu optimieren ist und ein Nettoverlust an unversiegeltem Boden und Funktionen vorrangig vermieden werden soll. Aufgrund der hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit des Plangebiets erzeugt das Vorhaben ein erhebliches Defizit in den Schutzgutkomplexen Abiotik und Biotik sowie Landschaftsbild. Daraus resultiert ein umfassendes Ausgleichserfordernis. Zusätzlich entsteht durch die Planung eine Unterversorgung an Spielplatzflächen und die Unterversorgung mit wohnungsnahen Grünflächen in Bezug auf das Plangebiet und die angrenzenden Wohngebiete wird verstärkt. Nach einer ersten überschlägigen Abschätzung des bezirklichen Umwelt- und Naturschutzamtes erfordert allein die geplante Gemeinbedarfsfläche (Schule) für die Bewältigung des Eingriffs das Erfordernis für eine Ausgleichsfläche von ca. 8,6 ha. Bezogen auf das gesamte Plangebiet von 4,9 ha ergibt sich daraus schätzungsweise ein Ausgleichserfordernis von ca. 30 ha. Unberücksichtigt in dieser Betrachtung ist das Erfordernis für artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (insbesondere in Bezug auf das Vorkommen der streng geschützten Art Habicht) und einem möglichen zusätzlichen Waldausgleich. Verfügbare Ausgleichsflächen sind im Land Berlin stark begrenzt. Im weiteren Verfahren soll insbesondere die Möglichkeit einer planungsrechtlichen Sicherung eines Schulstandorts auf der Friedhofsfläche weiter geprüft werden. Hierbei sind die Grundschulbedarfe in der Schulregion, die Priorisierung des Schulstandorts, die Erfolgsaussichten eines B-Plans (mit den benannten Hemmnissen) und die Zeitschiene in den nächsten Monaten im Zusammenhang zu analysieren. Haushaltsmäßige Auswirkungen keine Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
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