Wer kontrolliert die Straßenbäume und in welcher Form?
Langjährig erfahrene und speziell geschulte Mitarbeiter der sog. Straßenbaumkolonne des Fachbereichs Grün- und Freiflächen. In Berlin wird nach der sog. VTA-Methode (Visual-Tree-Assessment) (s.o.) kontrolliert.
Wer pflegt die Straßenbäume im Bezirk?
Seit dem Jahr 2010 werden sämtliche Arbeiten an Straßenbäumen incl. der Neupflanzungen über Ausschreibungen von Baumpflegefirmen und Firmen des Garten- und Landschaftsbaus übernommen.
Warum und wie werden Straßenbäume geschnitten?
Oberste Priorität hat die Verkehrssicherung zur Vermeidung von Schäden.
Daher erfolgen die Maßnahmen nach Bedarf auf Grund von ggf. vorh. Schadsymptomen, Fehlentwicklungen im Habitus, fehlendes Verkehrsraumprofil oder Dach- und Fassadenfreischnitten.
Die einzelnen Schnittmaßnahmen sind den Bäumen individuell angepasst in Abhängigkeit der Baumart, Alter, Jahreszeit, allg. Standortbedingungen und der bereits erwähnten Notwendigkeit der Verkehrssicherung.
Müssen Beeinträchtigungen (Verschattung, Laubfall etc.) die von Straßenbäumen ausgehen, von den Anliegern hingenommen werden?
Ja, gemäß § 16 Abs. 3 Berliner Straßengesetz:
„Bepflanzungen der Straße, insbesondere mit Bäumen, sind grundsätzlich vorzusehen, zu erhalten und zu schützen. Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die unvermeidbaren Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Eingriffe von ihrer Seite bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde und der für die Pflege und Unterhaltung der öffentlichen Grünanlagen zuständigen Stelle.“
Werden Straßenbäume im Sommer gewässert?
In den ersten zwei Jahren nach Plfanzung erfolgt bei den Jungbäumen ein regelmäßiges Wässern durch beauftragte Firmen.
Danach werden die Bäume nur noch im Einzelfall gewässert, um sie langsam zu “entwöhnen”.
Privates Engagement während längerer Trockenperioden und an warmen Tagen wird vom Fachbereich Grün- und Freiflächen sehr begrüßt.
Warum schadet das Parken auf unbefestigten Unterstreifen und Baumscheiben den Bäumen?
Das Rangieren und das Gewicht der Fahrzeuge verdichtet in erheblicher Weise den Boden.
Oberirdische wie auch unterirdische Wurzeln können durch den Druck brechen oder verletzt werden. Diese Verletzungen stellen Eintrittspforten für wurzel-/holzzerstörende Pilze dar und gefährden damit die Standsicherheit.
Die Wasser- und Nährstoffversorgung sowie Bodendurchlüftung ist beeinträchtigt und kann auf längere Sicht zum Absterben der Bäume führen
Kann ich als Privatperson oder als Hausgemeinschaft einen Baum spenden?
Die Antwort finden Sie auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung zum Thema Baumspende
Welche rechtlichen Grundlagen müssen bei der Straßenbaumpflege beachtet werden?
Wie stelle ich einen Antrag auf Baumfällung auf Grund einer geplanten Gehwegüberfahrt?
Der Antrag für eine Gehwegüberfahrt ist beim Fachbereich Sraßenbau mit genauen Angaben zum Bauvorhaben zu stellen. Sind Straßenbäume von einer Baumaßnahme betroffen, so wird der Fachbereich Grün- und Freiflächen bei der Prüfung des Antrages automatisch hinzugezogen.
Die geplante Gehwegüberfahrt und damit auch die Belange des Straßenbaumes sind nicht Bestandteil der Baugenehmigung, sondern werden gesondert geprüft.
Die Freigabe zur Fällung des Straßenbaumes für die Anlegung einer privaten Gehwegüberfahrt erfolgt in der Regel nur, wenn bedeutende Gründe (Schadsymptome am Baum, Unfallgefahren im Geh- und Fahrbahnbereich, Feuerwehrzufahrt, übergeordnete Interessen) dies rechtfertigen.
Einen Rechtsanspruch für einen Stellplatz auf einem privaten Grundstück gibt es seit Änderung der Berliner Bauordnung nicht mehr.
Der geforderte Mindestabstand zwischen Stammfuß des Straßenbaumes und der geplanten Gehwegüberfahrt beträgt 2,50m (s. auch DIN 18920 4.10.1). Ein geringerer Abstand, wie teilweise bei älteren Gehwegüberfahrten umgesetzt, wird nicht genehmigt, da dies nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.
Daher empfiehlt es sich, vor dem Grundstückskauf/ der Bauausführung die Möglichkeit einer Gehwegüberfahrt rechtzeitig mit dem Straßen- und Grünflächenamt zu klären.
Bestehen keine Bedenken gegen die Freigabe eines Straßenbaumes zur Fällung, so wird nach Eingang des Fällantrages im Rahmen eines Wertermittlungsverfahrens (Methode Koch) der Baumwert des zu fällenden Straßenbaumes durch einen externen Gutachter ermittelt. Dieser ist vom Antragsteller zu bezahlen. Nach Prüfung des Gutachtens durch das Fachamt und verbuchtem Zahlungseingang kann i.d.R. – z.B. mit Auflagen im Hinblick des Ausführungszeitpunktes oder zusätzliche Gutachten durch Ornithologen o.ä. – gefällt werden. Die Fällung und die Beseitigung des Stubbens gehen ebenfalls zu Lasten des Antragstellers.