Kleine Anfrage - KA-520/VII  

 
 
Nummer:KA-520/VIIEingang:23.10.2015
Eingereicht durch:von Neumann, Nickel
Weitergabe:23.10.2015
Fraktion:Fraktion der Bündnis 90/Die GrünenFälligkeit:13.11.2015
Antwort von:BzStR WirtStadtBeantwortet:23.11.2015
Parlament:BezirksverordnetenversammlungErledigt:23.11.2015
  Erfasst:23.11.2015
  Geändert:04.11.2015
 
Betreff:Zum Gebiet S-Bahnhof Biesdorf
Anlagen:
Anfrage Herr von Neumann PDF-Dokument
Antwort BzStR WirtStadt PDF-Dokument
   

Kleine Anfragen Eingangstext

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welcher Bebauungsplan ist für den Bereich um den S-Bahnhof Biesdorf zuständig?

 

  1. Welche gewerbliche Nutzung ist in diesem Bereich möglich?
Kleine Anfragen Antworttext

Frage 1:

Welcher Bebauungsplan istr den Bereich um den S-Bahnhof Biesdorf zuständig?

 

Im Bereich um den S-Bahnhof Biesdorf ist sowohl nördlich als auch südlich kein Bebauungsplan festgesetzt bzw. im Verfahren befindlich. Die Erforderlichkeit eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ist derzeitig nicht gegeben. Damit werden Vorhaben nach § 34 (1) BauGB auf planungsrechtliche Zulässigkeit  geprüft.

Die Zulässigkeit eines Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB beurteilt sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB danach, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

 

Frage 2:

Welche gewerbliche Nutzung ist in diesem Bereich möglich?

 

Die Prüf- und Zulässigkeitskriterien für geplante gewerbliche Nutzungen richten sich nach denen des § 34 (1) BauGB wie unter siehe Frage 1 dargestellt.

Dabei sind insbesondere das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und der Nachweis der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in diesem überwiegend von Wohnen geprägten Bereich in Bezug auf die Zussigkeit zu prüfen.

 

In diesem überwiegend von Wohnen geprägten Bereich haben daher u.a. der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Dienstleistungseinrichtungen (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Physiotherapie, Büros) , Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe planungsrechtlich eine Aussicht auf Genehmigungsfähigkeit, soweit sie dem Rücksichtnahmegebot entsprechen.

Es sind auch unter bestimmten Bedingungen kleinere Beherbergungsbetriebe, und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gegebenenfalls planungsrechtlich zulässig, soweit sie dem Rücksichtnahmegebot entsprechen.

Jedes Vorhaben bzw. jede Nutzung unterliegt der planungsrechtlichen Einzelfallprüfung.

 

 

 

Christian Gräff

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker/in Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Kontakt

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Büro der Bezirksverordnetenversammlung

Leiterin:
Anne Nentwich, BVV L

Postanschrift:
12591 Berlin