Drucksache - DS/1232/IX
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die Mitglieder des Bezirksfrauenrates haben die Geschäftsordnung des Beirates überarbeitet und einstimmig beschlossen. Diese wird dem Bezirksamt zur Beschlussfassung vorgelegt.
a) Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems: #5 Wir stärken die lebendige und inklusive Bürgerbeteiligung in unserem Bezirk. b) Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen: c) Auswirkungen auf den Haushaltsplan: d) Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
Geschäftsordnung des Frauenbeirates des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin IX. Wahlperiode
Präambel
Der Frauenbeirat ist ein vom Bezirksamt berufenes Gremium, das selbständig und unabhängig arbeitet. Er versteht sich als ein überparteiliches und zivilgesellschaftliches Gremium, das die Interessen und Belange der Frauen im Bezirk vertritt und fördert. Die Mitglieder sehen sich als Mittlerinnen zwischen den Frauen im Bezirk und dem Bezirksamt, der Bezirksverordnetenvertretung (BVV) und deren Ausschüssen. Sie nehmen die unterschiedlichen privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Lebenssituationen der Frauen wahr und bringen ihre verschiedenen Eindrücke, Empfehlungen und Fachexpertise in die Beratungen des Frauenbeirates ein. Aus diesem Grund ist der Frauenbeirat ein eigenständiges, von der BVV unabhängiges Gremium, welches die Belange der Bürgerinnen und Projekte im Bezirk in den Fokus nimmt.
1. Grundsätze
1. Der Beirat wird vom Bezirksamt für eine Legislaturperiode berufen. Er arbeitet unabhängig und überparteilich. 2. Er versteht sich als Interessenvertretung für Frauen in ihren vielfältigen biografischen Lebensbezügen. Er ist die Interessenvermittlung der im Bezirk lebenden und arbeitenden Frauen gegenüber dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung. 3. Der Beirat greift die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen und Probleme der im Bezirk lebenden und arbeitenden Frauen auf und gibt dazu Empfehlungen und Stellungnahmen an das Bezirksamt, die dazu beitragen, die Lebensqualität von Frauen im Bezirk zu verbessern. 4. Die Interaktionen sollen Lösungswege aufzeigen und Chancengleichheit für Frauen verwirklichen.
2. Aufgaben und Rechte
1. Der Beirat arbeitet in allen Angelegenheiten selbständig und unabhängig. 2. Der Beirat berät das Bezirksamt, insbesondere den Bezirksbürgermeister, die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) über den Ausschuss Vielfalt, Gleichstellung, Inklusion und Bürger:innenbeteiligung sowie die Gleichstellungsbeauftragte in allen Angelegenheiten, die die Gleichstellung der im Bezirk wohnenden und arbeitenden Frauen betreffen. Dazu kann das Bezirksamt den Beirat um Stellungnahmen bitten. 3. Der Beirat kann das Bezirksamt, insbesondere die Gleichstellungsbeauftragte um Auskünfte über frauenpolitische Angelegenheiten bitten und die Bezirksstadträt:innen zu den Beiratssitzungen einladen.
4. Der Beirat hat das Recht, sich eigenständig mit Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu frauen- und gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten zu befassen und diese über seine Sprecherinnen an das für Gleichstellung zuständige Mitglied im Bezirksamt und an die Vorsitzende im Ausschuss Vielfalt, Gleichstellung, Inklusion und Bürger:innenbeteiligung zu übergeben. 5. Der Beirat hat das Recht, über seine Sprecherinnen oder stellvertretende Sprecherinnen an die Öffentlichkeit heranzutreten. Öffentliche Erklärungen des Beirates sind dem für Gleichstellung zuständigen Mitglied im Bezirksamt und dem Ausschuss parallel zur Kenntnis zu geben.
3. Mitgliedschaft
3. Der Beirat kann für die fachspezifische Beratung ständige Gäste benennen. 4. Berufene Mitgliedsfrauen und ständige Gäste des Beirats sind Frauen, die sich durch Fachkompetenz und gesellschaftliches, gleichstellungspolitisches Engagement auszeichnen. Sie sind Bürgerinnen des Bezirks und/oder arbeiten im Bezirk oder sind durch gesellschaftliches Engagement mit dem Bezirk verbunden. Sie sind Fachfrauen an Schnittstellen relevanter Bereiche: dazu gehören Wirtschaft, Bildung, Soziales, Arbeitsmarkt, Gesundheit, Kultur, Jugend, Sport oder ein Träger, der die Arbeit mit Frauen zum Schwerpunkt hat und/oder die spezifischen Interessen von Frauen vertritt:
5. Sie werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV vom Bezirksamt berufen. Sie üben nach der Beendigung der Wahlperiode die Tätigkeit weiter aus, bis der neue Beirat vom Bezirksamt berufen ist. 6. Berufene Mitgliedsfrauen und ständige Gäste sind gleichermaßen zur gewissenhaften Mitarbeit verpflichtet. 7. Mitgliedsfrauen können auf eigenen Wunsch oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z. B. bei anhaltender Untätigkeit oder Störung der Beiratsarbeit, vom Bezirksamt wieder abberufen werden, was der Bezirksverordnetenversammlung per Vorlage zur Kenntnis gegeben werden muss. 8. Bei Ausscheiden von Mitgliedsfrauen können Nachfolger:innen vom Bezirksamt berufen werden. 9. Der Status eines ständigen Gastes kann auf eigenen Wunsch oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe durch den Frauenbeirat wieder aufgehoben werden. Dafür ist eine einfache Mehrheit erforderlich. 4. Beschlussfähigkeit
1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitgliedsfrauen anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. 2. Im Fall der Stimmengleichheit ist auf Antrag einer Mitgliedsfrau darüber abzustimmen, ob zu diesem Antrag die Aussprache erneut eröffnet werden soll. Findet dieser Antrag die Mehrheit der Anwesenden, sind im Rahmen dieser erneuten Aussprache Änderungen des Ursprungsantrags zulässig. Zum Abschluss ist über im Rahmen dieser erneuten Aussprache gestellte Anträge abzustimmen.
5. Sprecherinnen, Geschäftsstelle
1. Es werden zwei Sprecherinnen und Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit für die Dauer einer Legislatur gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine unmittelbare einmalige Wiederwahl ist möglich. 2. Schriftliche und mündliche Äußerungen gegenüber dem Bezirksamt, der BVV und Öffentlichkeit liegen in der Zuständigkeit der Sprecherinnen. Sie erfolgen auf der Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses nach den Grundsätzen der Geschäftsordnung. 3. Die Geschäftsführung liegt bei der Gleichstellungsbeauftragten im Bezirksamt, die an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat.
6. Sitzungen und Arbeitsweise
1. Der Beirat tagt regel- und planmäßig monatlich. Die Sitzungen werden von den Sprecherinnen vorbereitet und durch sie schriftlich über die Geschäftsstelle spätestens eine Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen. 2. Bei besonderer Notwendigkeit, für die sich mindestens drei Mitgliedsfrauen gegenüber den Sprecherinnen bzw. der Geschäftsstelle aussprechen müssen, tritt der Beirat auf schriftliche Einladung durch die Geschäftsführerin zusammen. 3. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sie können auf Antrag geheim abgehalten werden. Auf Antrag kann die Diskussion beendet und eine Abstimmung erzwungen werden. 4. Anträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten sind zwei Wochen vor der Sitzung der Geschäftsstelle mitzuteilen. 5. Der Beirat tagt grundsätzlich öffentlich. Der Frauenbeirat behält sich vor, nicht-öffentliche Sitzungen abzuhalten. Gästen kann auf Antrag, der zu Beginn der Sitzung zu stellen ist, das Rederecht erteilt werden. Die Grundsätze der Geschäftsordnung des Beirats sind von den Gästen anzuerkennen. 6. Das Ergebnis der Sitzungen wird schriftlich festgehalten und durch eine Anwesenheitsliste ergänzt. Die Protokollführung erfolgt solidarisch wechselnd. Die Protokollantin und eine Stellvertretung werden am Ende der Sitzung für die nächste Sitzung festgelegt. 7. Die Protokolle sind allen Mitgliedsfrauen des Beirats spätestens zwei Wochen nach der Sitzung durch die Geschäftsstelle zuzuleiten. 8. Der Beirat nimmt mit mindestens einer Vertreterin an den öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Vielfalt, Gleichstellung, Inklusion und Bürgerinnenbeteiligung der BVV Lichtenberg von Berlin teil. 9. Um eine Vernetzung mit den im Bezirk ansässigen Projekten zur Frauenarbeit zu fördern, kann der Beirat regelmäßige Informationstreffen mit den freien Trägern durchführen.
7. Entschädigungen
Es wird ein Sitzungsgeld von 20 € für die stimmenberechtigten Beiratsfrauen gezahlt.
8. Geltung
Berlin, 13. März 2024
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