Drucksache - DS/1227/IX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-50aba – Planreife für ein Wohnbauvorhaben an der Regener Straße; Arbeitstitel: „Gartenstadt Karlshorst IIa“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRinBauStadtFMJugBzStRin BauStadtFMJug,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
18.04.2024 
28. Sitzung in der IX. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzB BA PDF-Dokument
Dringl. VzB BA - Anlage 1 PDF-Dokument
Dringl. VzB BA - Anlage 2 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen:

 

dass für das beantragte Bauvorhaben auf dem Grundstück Regener Straße 61 (WA 3b) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aba die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB erfüllt sind.

 

Anlage 1: Prüfvermerk Stapl E 1 vom 26. Februar 2024

Anlage 2: Lageplan zum Bauvorhaben Regener Straße 61 (WA 3b)

 

Begründung:

Der Beschluss zur Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung ist die notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer positiven planungsrechtlichen Stellungnahme zum Bauantrag der Contract Vermögens- und Liegenschaftsverwaltungsgesellschaft GmbH über die Errichtung von 19 Wohnungen auf dem Grundstück Regener Straße 61 (WA 3b) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-50aba.

 

Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BauGB kann ein Vorhaben während der Planaufstellung zugelassen werden, wenn

 

- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 BauGB):

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aba wurde in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis einschließlich 10. Juni 2022, die erneute Behördenbeteiligung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB in der Zeit vom 25. Mai 2022 bis 29. Juni 2022 durchgeführt. Sämtliche im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-50aba wurden vom Fachbereich Stadtplanung gesammelt, aufbereitet und untereinander sowie gegeneinander abgewogen. Der Abwägungsprozess wurde in schriftlichen Auswertungen dokumentiert. Die Abwägung beider Beteiligungsverfahren wurde am 4. April 2023 vom Bezirksamt beschlossen.

 

- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 BauGB):

 

Das Bauvorhaben wurde eingehend geprüft und steht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans XVII-50aba nicht entgegen.

 

- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (§ 33 Absatz 1 Nummer 3 BauGB):

 

Die Antragstellerin hat in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2024 die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes anerkannt.

 

sowie

- die Erschließung gesichert ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 4 BauGB):

 

Die Erschließung des Grundstücks Regener Straße 61 erfolgt bereits über die öffentlich gewidmete Straßenverkehrsfläche der Regener Straße. Zurzeit reicht der ausgebaute Teil der Regener Straße bis an das betreffende Baugrundstück heran. Die Antragstellerin hat sich gemäß dem städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan XVII-50aba vom 26. Juli 2018 und den beiden Nachträgen vom 29. Oktober 2021 und 13. November 2023 gemeinsam mit weiteren Vorhabenträgern dazu verpflichtet, alle im Geltungsbereich des Bebauungsplan XVII-50aba befindlichen Straßen, somit auch den restlichen Abschnitt der Regener Straße, in Abstimmung mit dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt parallel zur Wohnungsbaumaßnahme auszubauen und herzurichten.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Um das Fortschreiten des Bauprozesses nicht unnötig hinauszuzögern, ist die Dringlichkeit gegeben.

 

 

a)      Auswirkungen auf die Umsetzung des strategischen Zielsystems:
Keine

b)      Auswirkungen auf die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen:
Keine

c)      Auswirkungen auf den Haushaltsplan:
Keine

d)      Auswirkungen auf die KLR und das Budget:
Keine

 

 
 

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