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Drucksache - DS/1162/VI
Ich frage das Bezirksamt:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Finanzen, Personal, Wirtschaft, Kultur, Diversity und Klima
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Die Fragen 1 - 3 werden zusammenhängend beantwortet:
Nach dem zum 1. April 2024 in Kraftgetretenen Gesetz zum kontrollierten Umfang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, BGBl. I, Nr. 109, Art. 1 (Gesetz um Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KcanG)), § 33 Abs. 3 KCanG, werden die zuständigen Behörden zur Zulassung (§ 11 KCanG) und zur behördlichen Überwachung (§ 27 KCanG) durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Rechtsverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden ist bislang in Berlin nicht erlassen worden.
D.h. derzeit steht nicht fest, ob die Bezirke hier überhaupt Zuständigkeiten erhalten sollen, oder ob diese Aufgaben durch eine Senatsverwaltung oder eine Landesoberbehörde selbst wahrgenommen werden sollen. Diese Entscheidung liegt beim Senat.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen im Kapitel 4 des KCanB zu Anbauvereinigungen (mit Ausnahme von Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) erst nach Art. 15 Abs. 2 CanG erst zum 1. Juli 2024 in Kraft treten werden. D.h. derzeit besteht eine entsprechende gesetzliche Aufgabe auch noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Clara Herrmann Bezirksbürgermeisterin
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