Drucksache - DS/1162/VI  

 
 
Betreff: Zu viel Rauch um nichts?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Zugic, AleksandarZugic, Aleksandar
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.04.2024 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

ALLRIS net Ratsinformation

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Ist das Bezirksamt aktuell in Gesprächen mit dem Senat, um die Zuständigkeiten bei der Umsetzung des neuen Cannabisgesetzes zu klären?

 

  1. Liegen dem Bezirksamt Zahlen zu Anmeldungen von sog. Cannabis-Anbauvereinen vor? Wenn ja, bitte nach Ortsteilen unterteilen.

 

  1. Wie wird das Bezirksamt die Umsetzung der Zulassungsvoraussetzungen bei den sog. Cannabis-Anbauvereinen prüfen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg             

Abt. Finanzen, Personal, Wirtschaft, Kultur, Diversity und Klima

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Ist das Bezirksamt aktuell in Gesprächen mit dem Senat, um die Zuständigkeiten bei der Umsetzung des neuen Cannabisgesetzes zu klären?

 

  1. Liegen dem Bezirksamt Zahlen zu Anmeldungen von sog. Cannabis-Anbauvereinen vor? Wenn ja, bitte nach Ortsteilen unterteilen.

 

  1. Wie wird das Bezirksamt die Umsetzung der Zulassungsvoraussetzungen bei den sog. Cannabis-Anbauvereinen prüfen?

Die Fragen 1 - 3 werden zusammenhängend beantwortet:

 

Nach dem zum 1. April 2024 in Kraftgetretenen Gesetz zum kontrollierten Umfang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) vom 27. März 2024, BGBl. I, Nr. 109, Art. 1 (Gesetz um Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KcanG)), § 33 Abs. 3 KCanG, werden die zuständigen Behörden zur Zulassung (§ 11 KCanG) und zur behördlichen Überwachung (§ 27 KCanG) durch Rechtsverordnung zu regeln. Diese Rechtsverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden ist bislang in Berlin nicht erlassen worden.

 

D.h. derzeit steht nicht fest, ob die Bezirke hier überhaupt Zuständigkeiten erhalten sollen, oder ob diese Aufgaben durch eine Senatsverwaltung oder eine Landesoberbehörde selbst wahrgenommen werden sollen. Diese Entscheidung liegt beim Senat.

 

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen im Kapitel 4 des KCanB zu Anbauvereinigungen (mit Ausnahme von Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) erst nach Art. 15 Abs. 2 CanG erst zum 1. Juli 2024 in Kraft treten werden. D.h. derzeit besteht eine entsprechende gesetzliche Aufgabe auch noch nicht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Clara Herrmann

Bezirksbürgermeisterin

 

 

 
 

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