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Drucksache - DS/1158/VI
Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: BezStR Herr Schmidt
zu Frage 1: Für den beantragten Anbau eines fünfgeschossigen Wohn- und Gewerbegebäude zum Hinterhof und den Ausbau des Dachgeschosses im Vorderhaus und im ersten Quergebäude wurde die Baugenehmigung Nummer 201622…, brauchen Sie nicht aufschreiben, kann ich Ihnen auch geben, …2295 am 13.09.2016 erteilt. Nee, 21, Entschuldigung. Das ist hier ein Zahlenfehler, weil …, war wahrscheinlich Juni 2021. Die Gebäude im Hinterhof sind nicht Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die Werbefläche an dem Baugerüst wurde in einem transparenten Genehmigungsverfahren geprüft und mit der Baugenehmigung Nummer 20231354 am 15.02…., wir haben hier jetzt Zahlendreher …, ich vermute mal 2022 genehmigt. Ich gebe Ihnen gleich die Zahl, dann können Sie sich das anschauen. Ich liefere dann ggf. noch mal nach, welche Jahreszahlen das sind, weil, das ist irgendwie falsch aufgeschrieben.
zu Frage 2: Die Abrissmaßnahmen im Vorderhaus, ebenfalls genehmigt mit selbiger Baugenehmigung, bezogen sich ausschließlich auf das Vorderhaus Dachgeschoss. Weiterführende Modernisierungsmaßnahmen waren nicht antragsgegenständlich und werden als selbstständiges Verfahren betrachtet gemäß § 61 Abs. 4 Bauordnung für Berlin verfahrensfrei.
zu Frage 3: Da die Decke zwischen 4. Obergeschoss und dem Dachgeschoss lt. der genannten Ankündigung erneuert werden soll, ist davon auszugehen, dass die Mieter*innen im 4. Obergeschoss zeitweise nicht in ihren Wohnungen wohnen können. Eine entsprechende Vereinbarung zur Umsetzung zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen ist privatrechtlicher Natur und nicht Gegenstand öffentlich-rechtlicher Regelung. Die bauordnungsrechtlich für die Beseitigung und Wiederherstellung der Geschossdecke notwendige Baugenehmigung wurde noch nicht beantragt. Die Wohnungen bleiben bestehen, sodass von der Maßnahme keine dauerhafte Verdrängungswirkung ausgehen dürfte. Somit wäre eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen. An dem Verkauf von Eigentumswohnungen oder Gewerbeeinheiten hat das Bezirksamt keinen Einfluss. Ergänzend kann ich natürlich sagen, immer wenn es solche Umstrukturierungen baulicher Natur gibt, dann besteht auch eine Gefahr der Verdrängung. Das wissen Sie alle und die Mieterberatung ASUM steht hier ja auch zur Verfügung und wenn sich Mieter an uns wenden oder an die Mieterberatung, dann kann man gemeinsam über Strategien nachdenken, wie man dem zuvorkommt und auch ggf. in die Öffentlichkeit gehen.
Frau Gottwald: Warum erfolgte vor Monaten, ich glaube, es war im Januar, vor dem Paul-Lincke-Ufer 44a eine Baustelleneinrichtung, die viele Beteiligte stört, da sie den Gehweg verengt, die Fahrbahn verengt, was für den Radverkehr nicht unproblematisch ist, der von beiden Seiten kommt, wo doch überhaupt gar keine Bautätigkeit erfolgt und offensichtlich auch, zum Beispiel für Modernisierungsmaßnahmen, wenn ich Sie jetzt richtig verstanden habe, gar keine Genehmigungen vorliegen? Also was soll das? Soll ich gleich die 2. Frage hinterher? Also die Frage ist: Was kann man verweigern und was muss man genehmigen an Modernisierungsmaßnahmen? Also nach meiner Information sind Ersatzkastenfenster geplant, Ersatzaußenwand an den Balkonen, d.h. die reißen die Außenwände ..., machen da ein Gitter hin, dann Werbeflächen, soll sogar beleuchtet sein, weiß ich nicht, ob man das verweigern kann. Es ist von Dämmung sogar die Rede. Also was muss man machen, was kann man lassen? Und wenn ich Sie richtig verstanden habe, liegt ja für die Modernisierung noch gar keine Genehmigung vor.
zu Nachfrage 1: Das sind zugegebener Weise etwas detaillierte Fragen, zumindest auch was Baustellen im öffentlichen Straßenland betrifft. Ich vermute jetzt, dass es jetzt öffentliches Straßenland war. Also selbst Frau Gerold könnte es wahrscheinlich aus dem Stand jetzt nicht beantworten, aber ihre Abteilung ist dafür zuständig, was da jetzt genehmigt wird und was nicht usw. Außerdem muss man auch dazu sagen, es gibt immer wieder auch wahrscheinlich Maßnahmen, die verfahrensfrei sind. Ob es da jetzt welche gegeben hat, das weiß ich nicht, wo man aber auch manchmal für Aufstellfläche braucht im öffentlichen Straßenland, was jetzt keine Entschuldigung sein soll für die Tätigkeiten der Eigentümer dort, das kann ich, wie gesagt, gar nicht bewerten.
zu Nachfrage 2: Die zweite Frage ist jetzt auch dergestalt, dass ich sagen würde, schauen wir uns gerne noch mal im Ausschuss an. Die allgemeinen Prüfkriterien für den Milieuschutz, die sind nachzulesen. Die kann ich jetzt auch nicht alle runterrattern, das ist ja so eine allgemeine Frage, da müsste man eigentlich die Liste sich anschauen. Allgemein gilt, dass der zeitgemäße Wohnstandard nicht überschritten werden soll, weil es sonst, so unsere Studien von der ASUM, zu Verdrängungsprozessen verstärkt kommen kann. Es ist dann immer wieder auch natürlich eine Einzelfallbetrachtung, aber unsere Abteilung für Erhaltungsrecht prüft das sehr akribisch und ist da auch wirklich mit Herzblut dran, wie ich immer wieder feststelle. Insofern kann ich mir jetzt nicht vorstellen, dass hier irgendwas genehmigt wird, was wir nicht genehmigen müssten. Aber gerne würde ich … Ich würde vorschlagen, schauen wir uns doch die Sache noch mal detailliert im Ausschuss zusammen an.
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