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Drucksache - DS/1149/VI
Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: BezStR Herr Kindler i. V. für BezStR Herrn Nöll
zu Frage 1: Der Wohnraumerhalt von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ist für den Bezirk ebenso wie für das Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg prioritätes Ziel. Bei Mietschulden ist neben dem Jobcenter auch die Fachstelle Soziale Wohnhilfe involviert. Wenn alle beteiligten Stellen informiert sind, ist eine fehlerhafte Bearbeitung unwahrscheinlich. Ein Wohnraumverlust einer Bezieherin oder eines Beziehers von Leistungen nach SGB II aufgrund fehlerhafter Bearbeitungspraxis durch das Jobcenter Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg ist nicht bekannt.
zu Frage 2: Ja, Bescheide auf Mietschuldenübernahmen können von den jeweiligen Sachbearbeitungen erteilt werden.
zu Frage 3: Antragsteller auf Mietschulden erhalten im Jobcenter Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg beratende und finanzielle Unterstützungen. Die Mitarbeiter des Jobcenters Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg verweisen in diesem Zusammenhang stets auf die Fachstelle Soziale Wohnhilfe des Bezirks, welche in dem Antragsprozess auf Mietschuldenübernahme einzubeziehen ist. Jede Person, die von einer Zwangsräumung betroffen ist, bei Hilfebedarf gegenüber der bezirklichen Fachstelle Soziale Wohnhilfe geltend macht, erhält individuelle Beratungs- und Unterstützungsangebote. Aktuell werden die Zwangsräumungen, sofern bekannt und zuvor noch keinen Kontakt zur Fachstelle Soziale Wohnhilfe hergestellt werden konnte, von den Straßensozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern begleitet. Durch dieses zusätzliche Angebot kann bereits während der Räumung Unterstützung angeboten und eine ggf. bestehende Hemmschwelle gegenüber Ämtern ausgeräumt werden. Entsprechende unterstützende Angebote erfolgen zeitnah. Das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Fachstelle Soziale Wohnhilfe richtet sich immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls. In diesem Rahmen besteht auch die Möglichkeit der Einleitung von Hilfen, die neben der Beseitigung von Obdachlosigkeit, auch persönliche Beratung und Unterstützung durch Dritte beinhaltet. Schwerpunktmäßig gilt dies für die Einleitung von Hilfen nach § 67 ff. SGB VII. Einschränkend ist zu erwähnen, dass nicht jede Person, die von einer Zwangsräumung betroffen ist, unmittelbar nach dieser einen Hilfebedarf geltend macht. Ja, Sie haben es gerade schon gesagt, ich bin eher im SGB VIII als im SGB II zu Hause, von daher werde ich Nachfragen nicht beantworten können, aber Herr Nöll hat schon zugesagt, dass Nachfragen dann schriftlich auch beantwortet werden.
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