Drucksache - DS/1145/VI  

 
 
Betreff: Überlassung von Sportstätten an Einrichtungen der Behindertenhilfe
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Schmidt-Stanojevic, JuttaSchmidt-Stanojevic, Jutta
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.04.2024 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (BVV) schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

ALLRIS net Ratsinformation

Ich frage das Bezirksamt:
 

  1. Auf Grund welcher Voraussetzungen werden Sportstätten zur Nutzung an Einrichtungen der Behindertenhilfe vergeben?
     
  2. Wie ist der aktuelle Sachstand in Bezug auf den Antrag des Vereins „Die Sputniks" auf Nutzung von Sportstätten in unserem Bezirk?
     
  3. Was unterscheidet den Verein "Die Sputniks“ von anderen Einrichtungen des Behindertenhilfe bei der Vergabe von Sportstätten?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg    

Abteilung Schule, Sport und Facility Management

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt.

 

  1. Auf Grund welcher Voraussetzungen werden Sportstätten zur Nutzung an Einrichtungen der Behindertenhilfe vergeben?

 

Für die Vergabe der Sportanlagen des Landes Berlin sind das Sportförderungsgesetz und die Sportanlagennutzungsverordnung (SPAN) die gesetzlichen Grundlagen, an die die Vergabestellen des Landes Berlin sich zu halten haben. Der Behindertensportverein Kreuzberg e.V. nutzt die Sporthalle der Heinrich-Zille-Grundschule. Inklusive Angebote für Menschen mit Behinderung bzw. Reha-Sport bieten Sportvereine wie Pfeffersport, ATV (Reha-Sport), BTV (Wirbelsäulengymnastik), Seitenwechsel (RückenFit) und KiezTurner (Gesundheitssport, RückenFit) an. Dies sind alles Angebote von gemeinnützigen Sportvereinen mit einer Sportförderungswürdigkeit, die inklusive Sportangebote für Menschen mit einer Beeinträchtigung schaffen. Einmal jährlich findet ein Basketballturnier statt, das durch die Behindertenbeauftragte des Bezirks organisiert wird und soziale Einrichtungen im Bereich Behindertenhilfe unterstützt. Weiterhin findet einmal jährlich die Sozialolympia auf Sportflächen im Bezirk statt, in Kooperation mehrerer beteiligter Ämter, Träger und der Sportförderung.

 

 

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand in Bezug auf den Antrag des Vereins „Die Sputniks“ auf Nutzung von Sportstätten in unserem Bezirk?             

 

Der Verein „Die Sputniks“ arbeitet derzeit mit der Pfefferwerk Stadtkultur gGmbH zusammen an einer Kooperationsvereinbarung, um über den Verein Pfeffersport eine kostenlose Nutzungszeit für die Turnhalle in der Wilhelmsstraße zu beantragen. Der Antrag auf Nutzungszeiten in der Sporthalle Wilhelmstraße müsste dann direkt von dem Verein Pfeffersport gestellt werden und Pfeffersport müsste dann auch die Sportangebote begleiten bzw. durchführen. Aus versicherungstechnischen und haftungsrechtlichen Gründen wäre eine Mitgliedschaft bei Pfeffersport notwendig, da die Mitglieder in Sportvereinen über den LSB und die Unfallkasse versichert sind. Geplant ist, die Halle an vier Samstagen im Monat zu nutzen. Sobald der Antrag vorliegt und geprüft wurde, kann der Nutzungsbescheid erstellt werden. Die bezirklichen Sportanlagen dienen ausschließlich der Sportausübung. Wichtig sind für die Vergabeentscheidung auch Informationen, welche sportlichen Aktivitäten in den beantragten Nutzungszeiten stattfinden sollen.

 

  1. Was unterscheidet den Verein „Die Sputniks“ von anderen Einrichtungen der Behindertenhilfe bei der Vergabe von Sportstätten?

 

Die Sportangebote im Bezirk für Menschen mit Beeinträchtigungen werden durch eingetragene, gemeinnützige Vereine mit Sportförderungswürdigkeit organisiert und durchgeführt. Die Sportförderungswürdigkeit ergibt sich aus § 52 Abs. 2 Nr.  21 AO (Abgabenordnung). Diese muss in der Satzung des Vereins festgelegt sein. Dies ist die Voraussetzung für sportförderungswürdige Vereine, die mit dem Sportförderungsgesetz i.V.m. der SPAN eine gesetzliche Grundlage für eine kostenfreie Überlassung an die Vereine schafft.

Der vorliegende Fall erfüllt die Voraussetzungen insoweit nicht, weil keine Sportförderungswürdigkeit vorliegt. Diese wird durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport geprüft und ausgestellt.

Damit fällt der Verein bisher unter § 6 Abs. 2 Nr. 7 SPAN und wird als kostenpflichtiger Verein eingestuft, weil das Sportförderungsgesetz für den Verein keine Anwendung findet. Somit wird der Verein i.S.v. § 6 Abs. 3g behandelt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Andy Hehmke

Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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